Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AbR.1978.79.Nr.7 • OG OW AbR.1978.79.Nr.7 KI-generiert

Executive's Wage Claim Dismissed in Bankruptcy Appeal

Geschäftsnummer AbR.1978.79.Nr.7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal regarding a former executive's claim in a company's bankruptcy. The executive sought recognition of unpaid wages and preferential treatment in the bankruptcy proceedings. The court ruled that the executive lacked a legal interest in claiming the portion of wages already acknowledged by the bankruptcy administration. Furthermore, the court found that written notification was required for any deviation from statutory notice periods in employment contracts lasting over a year, and since no such written agreement existed for an extended notice period, the claim for the final month's wages was invalid. Finally, the court held that high-ranking executives are not entitled to preferential treatment for their wage claims in bankruptcy, as the purpose of the privilege is to protect employees who lack insight into the company's finances and cannot influence its policies.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 1978/79 Nr. 7, S. 37: Art. 51 Abs. 2 Bst. f ZPO Bei mangelndem Rechtsschutzinteresse kann auf die Klage nicht eingetreten werden. Art. 336 b OR Abweichungen von den gesetzlichen Kündigungsfristen sind bei überjährigen Arbeitsverhältnis

Schlagwörter

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Konkursforderung Arbeitsverträge Kündigungsfrist Taggeldanspruch von Organpersonen administrative Entlassung Verzicht auf Lohnansprüche

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 103 III 18
BGE 92 II 110
Es ist Sache des kantonalen Prozessrechtes zu verhindern, dass ohne schutzwürdiges Interesse geklagt wird, und zu bestimmen, welches die Folgen solchen Prozessierens sind (BGE 92 II 110).
BGE 98 II 219
nicht Vertreter der Aktiengesellschaft, sondern drückte ihren Willen direkt aus (BGE 98 II 219 E.
BGE 98 II 119
Eine Kündigungsabrede hätte nun aber die Interessen des Klägers berührt und wäre demzufolge nur mit Genehmigung der Aktiengesellschaft wirksam geworden (BGE 98 II 119 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 51 Abs. 2 Bst. f ZPO

This provision states that the existence of an interest in legal protection is a procedural prerequisite and that a lawsuit can only lead to a judgment on the merits if procedural prerequisites are met. The court applied this to dismiss the claim for the part of the salary already recognized by the bankruptcy administration due to lack of interest in legal protection.

Art. 336 b OR

This article concerns deviations from statutory notice periods for employment contracts lasting more than one year, requiring written agreement for any changes. The court used this to dismiss the claim for April's salary because no written agreement extended the notice period.

Art. 219 Abs. 4 Bst. a SchKG

This provision determines which claims are privileged in bankruptcy. The court cited it to explain why the plaintiff's salary claims were not privileged as he was a senior executive, not an employee in the sense intended by the law.

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AbR 1978/79 Nr. 7, S. 37:

Art. 51 Abs. 2 Bst. f ZPO

Bei mangelndem Rechtsschutzinteresse kann auf die Klage nicht eingetreten werden.

Art. 336 b OR

Abweichungen von den gesetzlichen Kündigungsfristen sind bei überjährigen Arbeitsverhältnissen schriftlich zu verabreden. Dies gilt sowohl bei Verkürzung als auch Ausdehnung der gesetzlichen Frist.

Art. 219 Abs. 4 Bst. a SchKG

Lohnansprüche oberer Führungskräfte eines Unternehmens sind auch nach der auf die Neufassung von Art. 63 Arbeitsgesetz zurückgehenden heutigen Formulierung von Art. 219 Abs. 4 Bst. a SchKG im Konkurs nicht privilegiert.

Urteil des Obergerichts vom 28. Dezember 1978

Sachverhalt:

M., Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsbefugnis der konkursiten Firma MAG hatte für die Monate Januar bis April 1977 insgesamt Fr. 14'400.-- für Lohn, Kinderzulagen und Autospesen geltendgemacht. Die Konkursverwaltung, die M. unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist bereits auf Ende März gekündigt hatte, anerkannte lediglich eine Forderung von Fr. 9'101.85. Von diesem Betrag kollozierte sie lediglich Fr. 695.50 in der ersten Klasse.

In der Folge klagte M. rechtzeitig auf Anerkennung von insgesamt Fr. 13'011.85, da ihm die Konkursverwaltung erst auf Ende April hätte kündigen dürfen, und auf Kollozierung der ganzen Forderung in der ersten Klasse, da er Arbeitnehmer gewesen sei. Die Konkursverwaltung beantragte, die Forderung vollumfänglich abzuweisen. Das Kantonsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen appellierte M. beim Obergericht. Das Obergericht hat Klage und Appellation abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

Aus den Erwägungen:

1. Die Klage lautet auf Anerkennung von Fr. 13'011.85. Die Konkursverwaltung hatte von Anfang an Fr. 9'101.85 anerkannt und davon Fr. 695.50 in der ersten Klasse kolloziert. Hinsichtlich der nicht privilegierten Restanz von Fr. 8'406.35 ergibt sich aus der Verfügung Nr. 8 der Konkursverwaltung, dass sie in der 5. Klasse kolloziert ist, auch wenn sie damals im Kollokationsplan noch ausgesetzt worden war (vgl. BGE 103 III 18 E. 5). In der Höhe des von der Konkursverwaltung anerkannten Betrages von Fr. 9'101.85 ermangelte es dem Klâger deshalb von vorneherein am Rechtsschutzinteresse.

Es ist Sache des kantonalen Prozessrechtes zu verhindern, dass ohne schutzwürdiges Interesse geklagt wird, und zu bestimmen, welches die Folgen solchen Prozessierens sind (BGE 92 II 110). Art. 51 ZPO bestimmt nun ausdrücklich, dass ein Prozess nur bei Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu einem Sachurteil führen dürfe. Gemäss Art. 51 Abs. 2 Bst. f ZPO ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses Prozessvoraussetzung. Das Kantonsgericht hätte deshalb von Amtes wegen auf die Klage nicht eintreten sollen, soweit die Lohnforderungen des Klägers von der Konkursverwaltung bereits anerkannt worden waren. Abweisen hätte es die Klage in dieser Höhe keinesfalls dürfen. Der Umstand, dass die Forderung erst nach Anhebung des Prozesses in den Kollokationsplan aufgenommen worden war, führt zu keinem andern Ergebnis und bedeutet namentlich keine teilweise Anerkennung der Forderung im Prozess, die zu einer entsprechenden Gutheissung führte, da die Forderung durch die Verfügung Nr. 8 der Konkursverwaltung bereits vor Anhebung des Prozesses unmissverständlich anerkannt worden war.

Streitig sind demnach einerseits Fr. 3'910.--, d.h. Lohn zuzüglich Kinderzulagen für den Monat April, d.h. die Frage, ob die Konkursverwaltung M. unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist bereits auf Ende März hat kündigen dürfen und andererseits die Privilegierung des gesamten Lohnanspruchs.

2 Nach übereinstimmender Ansicht der Parteien bestand zwischen M. und der Firma MAG ein Arbeitsvertrag im Sinne der Art. 319 ff. OR. Hat das Arbeitsverhältnis mehr als ein Jahr gedauert, so kann es im zweiten bis und mit neunten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten gekündigt werden. Durch schriftliche Abrede dürfen diese Fristen abgeändert, jedoch nicht unter einen Monat herabgesetzt werden (Art. 336 b Abs. 1 und 2 OR). Die Vorinstanz ist unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte der Revision des Arbeitsvertragsrechts davon ausgegangen, dass die Schriftlichkeit nur für Verkürzungen der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen gelte, nicht aber auch für Ausdehnungen. Aus der von der Vorinstanz zitierten Literatur ergibt sich indessen das Gegenteil; allfällige Abweichungen von den gesetzlichen Kündigungsfristen können bei überjährigen Arbeitsverhältnissen - im Gegensatz zum unterjährigen - zwingend nicht mehr formlos vereinbart werden. Dies gilt sowohl für Verkürzungen als auch für Ausdehnungen der Fristen. Die Schriftlichkeit als Gültigkeitsvoraussetzung dient dabei nicht nur dem Schutze des Arbeitnehmers sondern auch der Rechtssicherheit (E. Schweingruber, Kommentar zum Arbeitsvertrag, Bern 1974, 235 f.; M. Rehbinder, Grundriss des schweizerischen Arbeitsrechts, Bern 1972, S. 26; J. Brühwiler, Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag, Bern 1978, N 4 zu Art. 336 b OR; U. Streiff, Leitfaden zum neuen Arbeitsvertrags-Recht, Zürich 1972, N 5 zu den Art. 336 a bis 336 d OR). Da nun im vorliegenden Falle keine schriftliche Abrede einer längeren als der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist vorliegt, ist die Klage hinsichtlich des Lohnanspruchs für den Monat April schon aus diesem Grunde abzuweisen. Im übrigen hätte eine entsprechende Abrede Selbstkontrahieren bedeutet, das, soweit eigene Interessen berührend, unzulässig ist. Als Organ war M. nicht Vertreter der Aktiengesellschaft, sondern drückte ihren Willen direkt aus (BGE 98 II 219 E. 8; 99 Ia 9). Eine Kündigungsabrede hätte nun aber die Interessen des Klägers berührt und wäre demzufolge nur mit Genehmigung der Aktiengesellschaft wirksam geworden (BGE 98 II 119 E. 8; 89 II 325).

3. Der Appellant verlangt ferner, dass die gesamte Lohnforderung in der ersten Klasse kolloziert werde, da die frühere Praxis, wonach obere Führungskräfte eines Unternehmens von diesem Privileg ausgenommen worden waren, durch die auf die Neufassung von Art. 63 des Arbeitsgesetzes zurückgehende heutige Formulierung von Art. 219 Abs. 4 Bst. a SchKG unhaltbar geworden sei. Während die heutige Fassung von Art. 219 Abs. 4 Bst. a SchKG "Forderungen von Arbeitnehmern und Heimarbeitern aus dem Arbeitsverhältnis" privilegiert, waren es in der alten Fassung "Lohnbeträge" bzw. "Besoldungen" verschiedener Kategorien von Arbeitnehmern (Dienstboten, Kommis, Büroangestellte, auf Tag- und Stücklohn gedungene Arbeiter, Fabrikarbeiter usw.). Die mit der Neufassung von Art. 63 Arbeitsgesetz bzw. Art. 219 Abs. 4 Bst. a SchKG verbundenen Änderungen betrafen jedoch andere Fragen als den durch die Praxis begründeten Ausschluss der oberen Führungskräfte eines Unternehmens vom Privileg.

Zunächst wurde das Privileg auf die Forderungen von Heimarbeitern ausgedehnt, sodann ist die zeitliche Abstufung des Privilegs der Lohnforderungen beseitigt worden. Schliesslich wurde das Privileg sachlich erstreckt auf alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, Forderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Konkurses des Arbeitgebers und Rückforderungen von Kautionen, sofern diese nicht aus dem Vermögen des Arbeitgebers ausgeschieden worden sind (W. Hug, Kommentar zum Arbeitsgesetz, Bern 1971, 32 f N 70; Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines neuen Arbeitsgesetzes vom 30. September 1960, 1011 f.). Weder in den Materialien noch in der seither erschienenen Literatur finden sich Hinweise, wonach mit der Neufassung des Art. 219 SchKG die frühere Praxis (zusammengestellt bei C. Jaeger, SchKG II, Zürich 1911 N 15 zu Art. 219; C. Jaeger/ M. Daeniker, Praxis zum SchKG, Zürich 1947 N 9 zu Art. 219) zum Begriff der privilegierten Arbeitnehmer erweitert worden wäre (Botschaft, a.a.O.; U. Streiff, N 8 zu Art. 322 OR). Hinzu kommt schliesslich, dass die Gründe, die zur restriktiven Handhabung des Privilegs Anlass gegeben hatten, an Aktualität keineswegs verloren haben (vgl. hiezu eingehend Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau 1977 Nr. 21). Denn die Lohnforderungen jener Arbeitnehmer verdienen besonderen Schutz, denen mangels Einsicht in die Bücher der Firma häufig die Gefährdung ihrer Ansprüche bis kurz vor Konkurseröffnung nicht bekannt sind und die auch keine Möglichkeiten haben, auf Geschäftsgang und Firmenpolitik zur Behebung dieser Gefährdung Einfluss zu nehmen, und deshalb auch nicht in der Lage sind, zum Schutze ihrer Ansprüche Dispositionen zu treffen.

Im Zeitpunkt des Konkurses war der Kläger Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der konkursiten Firma. Der Kläger war zudem Hauptaktionär der Gesellschaft. Er hatte dann zwar die Aktien kurz vor Konkurseröffnung verkauft, allerdings nur "pro forma", wie er anlässlich der Appellationsverhandlung erklärte. Unter diesen Umständen widerspräche es offensichtlich der ratio legis, wenn der Kläger sich auf das Konkursprivileg berufen könnte. Die Vorinstanz hat die Kollokation der Lohnforderung in der ersten Klasse zu Recht abgewiesen.

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