Municipality v. Father Regarding Parental Support Obligations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA municipality sought reimbursement from a father for support provided to his daughter and grandchild. The father argued that his daughter's financial distress was self-inflicted, that she had refused his offer to live with her parents, and that she had waived her support claims. The court found that a person does not lose their right to support simply because their need resulted from their own actions. It also ruled that a waiver of future support claims is invalid, especially when it would burden public welfare, and that the father's claims of his daughter's lifestyle did not constitute grounds for deeming his support obligation unreasonable, as such factors do not rise to the level of grave reasons required to avoid familial support duties.
Legislator-Regeste
AmtlichAbR 1978/79 Nr. 4, S. 27: Art. 328 f. ZGB Unterstützungsanspruch bei selbstverschuldeter Notlage (Erw. 3). Verzichtbarkeit der Unterhaltsansprüche ? (Erw. 5). Unbilligkeit der Unterstützungspflicht (Erw. 6). Urteil der Obergerichtskommissi
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KI-generiertCited to dismiss the appeal against the obligation to provide support due to lack of unreasonableness.
Cited as part of the legal basis for claiming support from the father of the woman.
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AbR 1978/79 Nr. 4, S. 27:
Art. 328 f. ZGB
Unterstützungsanspruch bei selbstverschuldeter Notlage (Erw. 3). Verzichtbarkeit der Unterhaltsansprüche ? (Erw. 5).
Unbilligkeit der Unterstützungspflicht (Erw. 6).
Urteil der Obergerichtskommission vom 7. Dezember 1979
Sachverhalt:
Die Stadtgemeinde Z. unterstützte die in Not geratene Frau T. und deren Kind und machte gestützt auf Art. 329 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 ZGB Ansprüche gegen den Vater von Frau T. geltend. Der Kantonsgerichtspräsident hat die Klage gutgeheissen. Dagegen rekurrierte der Beklagte und machte namentlich geltend, seine Tochter hätte die missliche wirtschaftliche Lage selbst verschuldet und hätte seiner Einladung, mit dem Kind zu ihren Eltern zu ziehen, keine Folge geleistet. Sie habe auf Unterstützungsansprüche gegenüber ihren Eltern verzichtet. Seine Heranziehung sei wegen des Lebenswandels, den seine Tochter führe, unbillig. Die Obergerichtskommission hat den Rekurs abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
3. Bereits unter der Herrschaft des a Art. 328 ZGB war die Rechtsprechung davon abgewichen, nur dem einen Anspruch zu gewähren, den an der Entstehung der eigenen Notlage kein Verschulden treffe (Kommentar Egger, N 30 zu a Art. 328 ZGB; A. Banzer, Die Verwandtenunterstützung nach Art. 328/329 ZGB, Zürich 1978, 108 f. mit Hinweisen). Aus den Akten ergibt sich, dass die Klägerin einer geregelten Arbeit nachgeht und ihre Arbeitskraft im Rahmen des Zumutbaren voll einsetzt. Auch wenn ihre heutige wirtschaftliche Situation vorwiegend auf ihre eigene frühere Handlungsweise zurückzuführen wäre, ginge sie deswegen ihres Anspruchs auf Unterstützung nicht verlustig. Unter diesen Umständen erübrigt es sich aber, die in der Vergangenheit liegenden Ursachen ihrer wirtschaftlichen Situation zu ergründen und entsprechende Beweise zu erheben.
Aus den Akten ergibt sich, dass zwischen Tochter und Eltern ein gespanntes Verhältnis besteht. Es ist deshalb verständlich, dass die Tochter nicht zu den Eltern ziehen will. Es ist auch verständlich, dass die Tochter wegen der von ihrem Mann verübten Straftat und dessen Gefangensetzung die Anonymität der Stadt dem heimatlichen Dorf vorzieht. Der Rekurrent bestreitet auch nicht, dass seine Tochter ihren Mann im Gefängnis regelmässig besucht, was bei einem Wohnsitzwechsel kaum mehr möglich wäre.
5. In einem an das Fürsorgeamt gerichteten Schreiben führte Frau T. aus: "Hiermit bestätige ich, dass ich an meine Eltern keine Ansprüche stelle. sig. Frau T.". Als zulässig gilt ein Verzicht auf rückständige und laufende Beiträge; nicht aber auf künftige. Unzulässig ist aber auch ein Verzicht auf rückständige und laufende Beiträge, wenn er zu Lasten der öffentlichen Fürsorge geschieht (Egger, a.a.O. N 54 mit Hinweisen; Banzer, a.a.O. 50 f.). Unter den gegebenen Umständen ist der abgegebene Verzicht unwirksam und kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden.
6 Der Rekurrent bestreitet zu Recht nicht, dass die ihm auferlegten Leistungen seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht angemessen sind, macht aber Unbilligkeit geltend (Art. 329 Abs. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang trägt er namentlich vor, seine Tochter konsumiere Rauschgift und gebe solches an Dritte weiter. Als verheiratete Frau unterhalte sie Verhältnisse zu andern Männern.
Als unbillig erscheint die Heranziehung eines Angehörigen zur Unterstützungspflicht, wenn Enterbungsgründe vorliegen, wie Begehung eines schweren Verbrechens gegen den Pflichtigen oder ihm nahestehenden Personen, Verletzung familienrechtlicher Pflichten (vgl. Banzer, a.a.O. S. 176 ff.). Es müssen auf jeden Fall schwerwiegende Gründe sein. Die Tatsache, dass zwischen der Berechtigten und dem Pflichtigen ein gespanntes, ja offenkundig schlechtes Verhältnis besteht, ist kein solcher Grund. Ebensowenig, wenn die Berechtigte einen Lebenswandel führte, der nicht den Vorstellungen des Pflichtigen entspricht, so wenn sie beispielsweise Rauschgift konsumierte oder als verheiratete Frau ein Verhältnis zu andern Männern unterhielte, wie es der Rekurrent behauptet.
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1978/79 Nr. 4