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AbR.1976.77.Nr.2 • OG OW AbR.1976.77.Nr.2 KI-generiert

GOG vs. ZPO: Scope of Cassation Appeals

Geschäftsnummer AbR.1976.77.Nr.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Obwalden (CH-OW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a conflict between two legal provisions regarding the scope of cassation appeals. Article 37(c) of the GOG allows cassation appeals to the higher court for judgments not appealable to the federal court, while Article 276 of the Civil Procedure Code (ZPO) permits cassation appeals to the higher court commission for decisions not appealable by regular appeal or recourse. The court reasoned that while the ZPO initially seemed to contemplate cassation appeals only against lower court rulings, this contradiction should not restrict appeals. The GOG, as a superior law, takes precedence, and Article 276 of the ZPO primarily concerns the grounds for cassation, not its admissibility. Therefore, cassation appeals are permissible under Article 37(c) of the GOG even if not explicitly covered by Article 276 of the ZPO in every aspect.

Legislator-Regeste

Amtlich

AbR 1976/77 Nr. 2, S. 23: Art. 37 lit. c GOG; Art. 276 ZPO Gegen Urteile des Obergerichtes und der Obergerichtskommission kann Kassationsbeschwerde an das Obergericht geführt werden, soweit sie nicht auf dem Berufungsweg an das Bundesgeric

Schlagwörter

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Nichtigkeitsgründe Rechtliche Aspekte ZPO-Bestimmung Streitgegenstand Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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AbR 1976/77 Nr. 2, S. 23:

Art. 37 lit. c GOG; Art. 276 ZPO

Gegen Urteile des Obergerichtes und der Obergerichtskommission kann Kassationsbeschwerde an das Obergericht geführt werden, soweit sie nicht auf dem Berufungsweg an das Bundesgericht weitergezogen werden können.

Urteil des Obergerichtes vom 31. August 1977

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 37 lit. c GOG beurteilt das Obergericht als Kassationsinstanz Urteile des Obergerichtes und der Obergerichtskommission, soweit sie nicht auf dem Berufungsweg an das Bundesgericht weitergezogen werden können. Gemäss Art. 276 ZPO ist gegen Urteile und Entscheide über Vor- und Zwischenfragen, die nicht durch Appellation oder Rekurs weiterziehbar sind, die Kassationsbeschwerde an die Obergerichtskommission zulässig. Aus diesem Widerspruch kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, die Kassationsbeschwerde gemäss Art. 276 ZPO sei nur an die Obergerichtskommission, mithin nur gegen Urteile unterer Instanzen zulässig. Art. 276 ZPO macht wohl sichtbar, dass der Gesetzgeber der ZPO zunächst nur die Kassationsbeschwerde gegen Urteile unterer Instanzen gemäss Art. 36 Abs 1 lit. b GOG im Auge hatte, wobei auch hier die Formulierungen zwischen GOG und ZPO nicht übereinstimmen, indem nämlich Art. 36 Abs. 1 lit. b GOG nur von Urteilen, die nicht durch Appellation weiterziehbar sind, spricht, Art. 276 ZPO dagegen richtigerweise von Urteilen und Entscheiden über Vor- und Zwischenfragen, die nicht durch Appellation oder Rekurs weiterziehbar sind. Diese Widersprüche können nun aber nicht derart gelöst werden, dass man für zulässig nur das hält, was sowohl im GOG wie auch in der ZPO Erwähnung findet. Hinzu kommt, dass das GOG als Gesetz gegenüber der Verordnung über den Zivilprozess eindeutig den Vorrang hat, aber auch, dass Art. 276 ZPO primär die Zulässigkeit hinsichtlich der Kassationsgründe regelt.

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bundesgericht

kantonales rechtsmittel

entscheid

Normen Bund

ZPO:

Art.276

AbR

1976/77 Nr. 2