Forestry Setback Requirements for Ancillary Structures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative department reviewed an application to construct multi-family and commercial buildings with underground ancillary spaces close to a forest boundary, with proposed distances varying from 11m to 18m from the forest edge. The court considered the mandatory minimum 20m setback required by forestry law, noting that exceptions are possible if occupant safety and daylight are assured and forestry interests are not unduly hindered. While the main buildings' setback was deemed acceptable due to intervening roads and adequate safety/sunlight provisions, the department applied its established practice, based on expert experience that proximity endangers forest preservation and care, by requiring that ancillary elements like parking, paths, and compost areas maintain a minimum 5m distance from the forest, consequently necessitating the removal of a provisional garage situated too closely.
Legislator-Regeste
AmtlichWaldabstand. § 22 Absatz 2 ForstG. Um die Erhaltung und die Pflege des Waldes sowie weitere Interessen am Wald nicht zu gefährden, werden in der Nähe des Waldes unter dem Minimalabstand von 5 m keinerlei Bauten und Anlagen oder Terrainveränderungen bewilligt. | Planungs- und Baurecht
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KI-generiertThis provision is cited as the legal basis allowing the cantonal department to grant smaller distances under specific conditions.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · andere Verwaltungsbehörden
Abteilung: · Volkswirtschaftsdepartement
Rechtsgebiet: · Planungs- und Baurecht
Entscheiddatum: · 30.06.1997
Fallnummer: · VD 1997 15
LGVE: · 1997 III Nr. 15
Leitsatz: · Waldabstand. § 22 Absatz 2 ForstG. Um die Erhaltung und die Pflege des Waldes sowie weitere Interessen am Wald nicht zu gefährden, werden in der Nähe des Waldes unter dem Minimalabstand von 5 m keinerlei Bauten und Anlagen oder Terrainveränderungen bewilligt.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · 1. Die Gesuchstellerin beabsichtigt, Mehrfamilienhäuser mit Gewerbeteilen im Unterabstand zum südlich und westlich stockenden Wald zu erstellen. Die Unterabstände betragen für das Gebäude 1 A 18 m, für das Gebäude 2 A 17 m und für einen unterirdischen Abwartsraum 11 m. Im weiteren sind insbesondere Besucherparkplätze, ein Fussweg inklusive Böschung sowie eine Kompostanlage im Unterabstand zum Wald vorgesehen. 2. Nach § 22 des kantonalen Forstgesetzes vom 4. Februar 1969 (ForstG) beträgt der Abstand neuer Bauten und Anlagen von Wäldern mindestens 20 m, sofern keine Baulinie im Sinn von § 136 des Planungs- und Baugesetzes in einem Zonen- oder Bebauungsplan besteht (Abs. 1). Das Volkswirtschaftsdepartement kann nach Anhören der Eigentümer des angrenzenden Waldes kleinere Abstände im Rahmen des Gestaltungsplan- oder Baubewilligungsverfahrens bewilligen, wenn die Sicherheit der Bewohner und eine genügende Besonnung der Wohn- und Arbeitsräume gewährleistet sind und die forstwirtschaftlichen Interessen es gestatten (Abs. 2). Der Abstand wird ab einer Entfernung von 2 m von der Stockmittenverbindungslinie der Randbäume gemessen (Abs. 3). Entlang von Waldrändern dürfen in den Bauzonen keine Einfriedungen erstellt und keine Terrainveränderungen vorgenommen werden, welche eine zweckmässige Waldbewirtschaftung übermässig erschweren (Abs. 4). 3. Beim vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich um eine Gesamtüberbauung. 3.1 Der südlich angrenzende Wald ist mässig ansteigend. Zwischen dem Wald und dem Bauvorhaben liegt eine Strasse, welche inklusive Trottoir eine Breite von
8 m aufweist. Zudem resultiert der Waldunterabstand lediglich aus der Überecklage der beiden Gebäude 1A bzw. 2A. Die Sicherheit der Bewohner und eine genügende Besonnung der Wohn- und Arbeitsräume sind damit gewährleistet. 3.2 Etwas komplexer stellt sich die Frage, ob beim beantragten Waldabstand auch den forstwirtschaftlichen Interessen genügend Rechnung getragen wird. Die Bewirtschaftung des Waldes wird durch den geplanten Näherbau nicht übermässig beeinträchtigt, zumal zwischen dem Bauvorhaben und dem südlich gelegenen Wald eine bestehende Strasse verläuft. Nicht von der Hand zu weisen sind jedoch die auf Erfahrungen der kantonalen Forstorgane beruhenden Erkenntnisse, wonach bei Bauten und Anlagen in Waldesnähe die Walderhaltung, die Waldpflege und weitere Interessen am Wald gefährdet werden können. Gemäss geltender Praxis werden daher unter dem Minimalabstand von 5 m zum Wald keinerlei Bauten und Anlagen bzw. Terrainveränderungen bewilligt. Im vorliegenden Fall haben deshalb die vorgesehenen Besucherparkplätze, der Fussweg inklusive Böschung sowie die Kompostanlage westlich der Gebäude 2 A-C einen Waldabstand von mindestens 5 m einzuhalten. Ebenfalls ist die provisorische Garage südöstlich des Gebäudes 1 A zu entfernen. 4. Aus forstrechtlicher Sicht kann damit die Sonderbewilligung zur Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstandes im umschriebenen Umfang erteilt werden.