Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VD 1997 12 • KG LU VD 1997 12 KI-generiert

Residence Permit Denial Based on Failure to Prioritize Domestic Workers

Geschäftsnummer VD 1997 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative department upheld the rejection of an application for a foreign worker's residence permit because the employer failed to satisfy the mandatory prerequisites under federal law, specifically the principle prioritizing domestic workers, which requires proving that no willing and capable local worker, or subsequently, no suitable worker from EU/EFTA countries, could be found for the position, potentially after considering specific training for available domestic candidates. The court reasoned that the employer's insistence on a specific foreign candidate without demonstrating adequate recruitment efforts or exploring domestic training options meant the cantonal discretion regarding permit issuance could not be exercised, rendering the applicant's claims about the candidate's superior professional and personal qualities irrelevant as federal minimum requirements were unmet.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausländische Arbeitskräfte: Bewilligung zu Lasten des kantonalen Kontingents. Vorrang der inländischen Arbeitnehmer. Artikel 7 BVO. Das Prinzip des Vorrangs inländischer Arbeitnehmer soll die Chancen inländischer Arbeitnehmer bei der Stellensuche erhöhen und die Einreise neuer ausländischer Arbeitskräfte auf das arbeitsmarktlich Notwendige beschränken. Es gebietet Arbeitgebern, eine einheimische Arbeitskraft einzustellen, die den gestellten Anforderungen allenfalls weniger zu genügen vermag, als zur Arbeitsaufnahme bereite Ausländer. Gegebenenfalls ist vor der Anstellung einer ausländischen Arbeitskraft eine Lösung durch spezifische Aus- und Weiterbildung der verfügbaren einheimischen Arbeitskräfte zu prüfen. | Arbeitsrecht, öffentliches

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Fremdes Recht Migrationskontrolle Arbeitslosigkeit von Wanderarbeitnehmern Arbeitsbemühungen Mobilität der Arbeitnehmer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 114 Ia 309
Auch der schweizerische Arbeitgeber hat prinzipiell keinen Anspruch darauf, dass ihm für einen ausländischen Arbeitnehmer eine Anwesenheitsbewilligung im Sinn von Artikel 4 ANAG erteilt wird (BGE 114 Ia 309).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 BVO

This article establishing the priority of domestic workers is the main basis for upholding the rejection of the work permit.

Art. 7 Abs. 4 BVO

This specific paragraph was cited as the legal basis for inviting the appellant to provide proof of recruitment efforts.

Art. 8 BVO

This article concerning recruitment areas (EU/EFTA vs. traditional regions) was used in the assessment of required recruitment efforts.

Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG)

This article, granting the canton discretion on residence permits, provides the general legal framework for the permit decision.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · andere Verwaltungsbehörden

Abteilung: · Volkswirtschaftsdepartement

Rechtsgebiet: · Arbeitsrecht, öffentliches

Entscheiddatum: · 12.08.1997

Fallnummer: · VD 1997 12

LGVE: · 1997 III Nr. 12

Leitsatz: · Ausländische Arbeitskräfte: Bewilligung zu Lasten des kantonalen Kontingents. Vorrang der inländischen Arbeitnehmer. Artikel 7 BVO. Das Prinzip des Vorrangs inländischer Arbeitnehmer soll die Chancen inländischer Arbeitnehmer bei der Stellensuche erhöhen und die Einreise neuer ausländischer Arbeitskräfte auf das arbeitsmarktlich Notwendige beschränken. Es gebietet Arbeitgebern, eine einheimische Arbeitskraft einzustellen, die den gestellten Anforderungen allenfalls weniger zu genügen vermag, als zur Arbeitsaufnahme bereite Ausländer. Gegebenenfalls ist vor der Anstellung einer ausländischen Arbeitskraft eine Lösung durch spezifische Aus- und Weiterbildung der verfügbaren einheimischen Arbeitskräfte zu prüfen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · 1. Gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) entscheidet der Kanton im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Dem Ausländer steht somit grundsätzlich kein Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz zu. Auch der schweizerische Arbeitgeber hat prinzipiell keinen Anspruch darauf, dass ihm für einen ausländischen Arbeitnehmer eine Anwesenheitsbewilligung im Sinn von Artikel 4 ANAG erteilt wird (BGE 114 Ia 309).

Dem Ermessen des Kantons bei der Erteilung von Anwesenheitsbewilligungen für ausländische Arbeitskräfte sind in verschiedener Hinsicht Schranken gesetzt. Eine Schranke bilden die Bewilligungsvoraussetzungen in Rechtssätzen und Weisungen des Bundes. Dazu gehört die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) vom 6. Oktober 1986. Diese Verordnung enthält zahlreiche materielle Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere den Grundsatz, wonach bei der Bewilligungserteilung die inländischen Arbeitnehmer den Vorrang haben (Art. 7 BVO).

Weiter werden die Gebiete definiert, aus denen erwerbstätige Ausländer rekrutiert werden dürfen (Art. 8 BVO). Bei diesen Bewilligungsvoraussetzungen des Bundes handelt es sich um Mindestvoraussetzungen. Sind sie erfüllt, darf der Kanton die Bewilligung erteilen, er muss dies aber nicht tun. Er kann vielmehr die Bewilligungserteilung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen (Peter Kottusch, Das Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei und seine Schranken, ZBl 91/1990 S. 145ff., S. 168). In diesem Sinn hat der Kanton Luzern in § 8 der Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz vom 29.

März 1988 festgelegt, dass bei der Behandlung von Gesuchen um Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung dem gesamten volkswirtschaftlichen Interesse sowie den wirtschaftlichen Besonderheiten und Bedürfnissen innerhalb der einzelnen Erwerbszweige und Regionen Rechnung zu tragen sei.

2. Gemäss Artikel 7 BVO darf eine Anwesenheitsbewilligung an eine ausländische Arbeitskraft nur erteilt werden, wenn der betreffende Arbeitgeber keine einheimische Arbeitskraft findet, die gewillt und fähig ist, eine Arbeit zu den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu leisten. Dieses Prinzip des Vorrangs inländischer Arbeitnehmer soll die Chancen inländischer Arbeitnehmer bei der Stellensuche erhöhen und die Einreise neuer ausländischer Arbeitskräfte auf das arbeitsmarktlich Notwendige beschränken. Die Arbeitgeber sind deshalb gehalten, ihre offenen Stellen, für deren Besetzung sie auf eine ausländische Arbeitskraft ausweichen wollen, der Arbeitsmarktbehörde möglichst frühzeitig zu melden.

Die öffentliche Arbeitsvermittlung ist ein wichtiges Instrument im Bestreben um die gesamtschweizerische Ausschöpfung des inländischen Arbeitsmarktes. Daneben müssen die notwendigen Anstrengungen durch Inserate in der Fachpresse und Tagespresse sowie über private Arbeitsvermittlung unternommen werden. Weitere Möglichkeiten zur Lösung von Personalproblemen können sich durch spezifische Aus- und Weiterbildung von bereits auf dem einheimischen Arbeitsmarkt verfügbaren Arbeitskräften ergeben. Dieses Prinzip des Vorrangs inländischer Arbeitnehmer ist grundsätzlich in jedem Fall zu befolgen, so insbesondere auch für qualifizierte Arbeitskräfte (Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit zur BVO vom November 1990, Seite 4).

Nach Artikel 8 BVO sind Anwesenheitsbewilligungen in erster Linie an Angehörige aus Staaten der EU und der EFTA und in zweiter Linie an Angehörige aus Staaten der übrigen traditionellen Rekrutierungsgebiete zu erteilen. Dies bedeutet, dass die vorbeschriebenen Rekrutierungsbemühungen vorerst auf dieses Gebiet ausgedehnt werden müssen, falls auf dem einheimischen Arbeitsmarkt geeignete Arbeitskräfte nicht verfügbar sind. Erst dann, wenn sich auch im EU/EFTA-Raum keine geeignete Arbeitskraft finden lässt, die gewillt und fähig ist, eine Arbeit zu den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu leisten, können Rekrutierungsbemühungen in den nicht traditionellen Rekrutierungsgebieten (z.B. Ex-Jugoslawien) vorgenommen werden.

An eine Arbeitskraft aus einem nicht traditionellen Rekrutierungsgebiet darf eine Anwesenheitsbewilligung allerdings unter anderem nur erteilt werden, wenn es sich um eine qualifizierte Arbeitskraft handelt (Art. 8 Abs. 2a BVO).

3. Gestützt auf Artikel 7 Absatz 4 BVO wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Juli 1997 eingeladen, ihre Rekrutierungsbemühungen auf dem einheimischen Arbeitsmarkt sowie gegebenenfalls im EU/EFTA-Raum mit geeigneten Urkunden zu belegen und insbesondere auch darzulegen, inwieweit es nicht möglich ist, die hier verfügbaren Arbeitskräfte innert angemessener Frist für die betreffende Stelle auszubilden oder ausbilden zu lassen. Ferner sollte die Beschwerdeführerin mitteilen, ob sie die zu besetzende Stelle bei der Arbeitsmarktbehörde gemeldet habe.

Die Beschwerdeführerin hat keinen der von ihr verlangten Nachweise erbracht und stattdessen mit Eingabe vom 30. Juli 1997 erneut darauf hingewiesen, welche Bedeutung die Anstellung von X für die Lehrlingsausbildung im Kanton Luzern hätte. In dieser Eingabe liess sie es diesbezüglich lediglich bei der Bemerkung bewenden, dass ein solcher Bewerber in der ganzen Schweiz und auch im ganzen EU-Raum nicht zu finden sei. Auch könne ein Mann nicht in so kurzer Zeit auf ein entsprechendes Niveau gebracht werden, um diesem Lehrlinge anzuvertrauen. Bei der Lehrlingsausbildung brauche es nicht nur ein hervorragendes praktisches Können, sondern auch einen Berufsstolz und ein psychologisches Einfühlungsvermögen, was X alles auf sich vereine.

Allein diese Ausführungen rechtfertigen die Erteilung einer Jahresaufenthalterbewilligung an eine ausländische Arbeitskraft aus einem nicht traditionellen Rekrutierungsgebiet nicht; um so mehr als beispielsweise noch am 20. Juni 1997 in der Schweiz über 30 Marmoristen, über 25 Steinmetze und über 5 Steinbildhauer als arbeitslos gemeldet waren. Bei dieser Ausgangslage wäre die Lösung des Personalproblems durch die spezifische Aus- und Weiterbildung einer auf dem einheimischen Arbeitsmarkt tatsächlich verfügbaren, den gestellten Anforderungen allenfalls weniger genügenden Arbeitskraft, zu prüfen gewesen (VPB 39/1975 Nr. 6).

Soweit eine Aus- und Weiterbildung einheimischer Arbeitskräfte nicht geboten gewesen wäre, hätten die Rekrutierungsbemühungen vorerst auf die EU/EFTA-Länder und traditionellen Rekrutierungsgebiete ausgedehnt werden müssen. Nachdem die Beschwerdeführerin bei der Besetzung ihrer offenen Arbeitsstelle von Beginn weg an X festgehalten hat und keine der vorgeschriebenen Rekrutierungsbemühungen nachgewiesen sind, ist der angefochtene Vorentscheid des Kantonalen Arbeitsamtes im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Verwaltungsbeschwerde ist abzuweisen.

Die behaupteten beruflichen und menschlichen Qualitäten von X sowie die Auswirkungen seiner Anstellung auf die nach kantonalem Recht massgebenden volkswirtschaftlichen und allenfalls bildungspolitischen Interessen sind mangels Erfüllung der bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen nicht zu prüfen.