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V 99 159 • KG LU V 99 159 KI-generiert

Procurement Contract Award Formal Notification Requirement

Geschäftsnummer V 99 159
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court ruled that awarding a contract requires formal notification of the contract award decision via a contestable official decree issued by the responsible awarding authority, as mandated by relevant public procurement law sections, which must include the price of the successful bid and justification for it being the most economically advantageous, allowing for proper appeal; failure to issue this required formal ruling, instead notifying an unsuccessful bidder only through a letter from the planning engineer, constitutes a serious formal error and means a legally compliant award did not occur, necessitating the matter be returned to the authority to rectify the deficiency.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 17 und 27 Abs. 2 öBG. Der Zuschlag ist durch eine anfechtbare formelle Verfügung den betroffenen Anbietern zu eröffnen. | Öffentliches Beschaffungswesen

Schlagwörter

KI-generiert
Vergabe öffentlicher Aufträge Eröffnung des Entscheids verwaltungsrechtlicher Vertrag Formerfordernisse Ingenieurvertrag abgewiesener Bieter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 17 öBG
The court required the award decision to be issued through a formal decision as mandated by this provision.
§ 27 Abs. 2 öBG
The court ordered the case remanded to correct the deficiency of not serving the required formal decision to the concerned bidders, as required by this provision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 17 öBG

The court required the award decision to be issued through a formal decision as mandated by this provision.

§ 27 Abs. 2 öBG

The court ordered the case remanded to correct the deficiency of not serving the required formal decision to the concerned bidders, as required by this provision.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Öffentliches Beschaffungswesen

Entscheiddatum: · 28.07.1999

Fallnummer: · V 99 159

LGVE: · 1999 II Nr. 16

Leitsatz: · §§ 17 und 27 Abs. 2 öBG. Der Zuschlag ist durch eine anfechtbare formelle Verfügung den betroffenen Anbietern zu eröffnen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: 3. - (...) c) Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung seiner beiden Angebote unbestrittenerweise durch einen Brief des planenden Ingenieurbüros mitteilen lassen. Gemäss § 17 öBG hat der Zuschlag jedoch durch eine anfechtbare formelle Zuschlagsverfügung der zuständigen Vergabebehörde mit dem in dieser Bestimmung aufgeführten Mindestinhalt zu erfolgen. Darin sind insbesondere auch der Preis des berücksichtigten Angebotes und eine kurze Begründung, warum das berücksichtigte Angebot das wirtschaftlich günstigste ist, aufzuführen. Erst zusammen mit diesen Angaben ist eine sachgerechte Anfechtung mit Beschwerde möglich. Diese Verfügung ist den betroffenen Anbieterinnen durch Zustellung zu eröffnen (§ 27 Abs. 2 öBG). Indem die Vergabebehörde eine solche Verfügung unterlassen hat, hat sie nicht nur einen gravierenden formellen Fehler begangen; vielmehr ist ein gesetzeskonformer Zuschlag gar nicht erfolgt. Dies ist im Rechtsspruch im Sinne einer Feststellungsverfügung festzuhalten. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur Behebung der Mängel zurückzuweisen.