Procurement Contract Award Formal Notification Requirement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court ruled that awarding a contract requires formal notification of the contract award decision via a contestable official decree issued by the responsible awarding authority, as mandated by relevant public procurement law sections, which must include the price of the successful bid and justification for it being the most economically advantageous, allowing for proper appeal; failure to issue this required formal ruling, instead notifying an unsuccessful bidder only through a letter from the planning engineer, constitutes a serious formal error and means a legally compliant award did not occur, necessitating the matter be returned to the authority to rectify the deficiency.
Legislator-Regeste
Amtlich§§ 17 und 27 Abs. 2 öBG. Der Zuschlag ist durch eine anfechtbare formelle Verfügung den betroffenen Anbietern zu eröffnen. | Öffentliches Beschaffungswesen
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court required the award decision to be issued through a formal decision as mandated by this provision.
The court ordered the case remanded to correct the deficiency of not serving the required formal decision to the concerned bidders, as required by this provision.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Öffentliches Beschaffungswesen
Entscheiddatum: · 28.07.1999
Fallnummer: · V 99 159
LGVE: · 1999 II Nr. 16
Leitsatz: · §§ 17 und 27 Abs. 2 öBG. Der Zuschlag ist durch eine anfechtbare formelle Verfügung den betroffenen Anbietern zu eröffnen.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Aus den Erwägungen: 3. - (...) c) Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung seiner beiden Angebote unbestrittenerweise durch einen Brief des planenden Ingenieurbüros mitteilen lassen. Gemäss § 17 öBG hat der Zuschlag jedoch durch eine anfechtbare formelle Zuschlagsverfügung der zuständigen Vergabebehörde mit dem in dieser Bestimmung aufgeführten Mindestinhalt zu erfolgen. Darin sind insbesondere auch der Preis des berücksichtigten Angebotes und eine kurze Begründung, warum das berücksichtigte Angebot das wirtschaftlich günstigste ist, aufzuführen. Erst zusammen mit diesen Angaben ist eine sachgerechte Anfechtung mit Beschwerde möglich. Diese Verfügung ist den betroffenen Anbieterinnen durch Zustellung zu eröffnen (§ 27 Abs. 2 öBG). Indem die Vergabebehörde eine solche Verfügung unterlassen hat, hat sie nicht nur einen gravierenden formellen Fehler begangen; vielmehr ist ein gesetzeskonformer Zuschlag gar nicht erfolgt. Dies ist im Rechtsspruch im Sinne einer Feststellungsverfügung festzuhalten. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur Behebung der Mängel zurückzuweisen.