Public Procurement Dispute Over Roofing System Equivalence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed a public procurement dispute where an appellant challenged the award decision, arguing their proposed alternative roofing system was equivalent to the specifications in the tender documents, citing known system components and potential ecological benefits. The court reasoned that under the relevant procurement law, the burden lies with the bidder to prove the equivalence of any offered variant deviating from the tender specifications; since the bidder failed to provide any substantiation for the equivalence of their chosen roofing material compared to the standard, and the awarding authority was entitled to discretionally favor the material presented in the tender as being of higher quality, the award decision was not unlawful, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 9 Abs. 3 öBV, Art. 66 Abs. 1 LTF; Public Procurement Dispute Over Roofing System Equivalence: The court reasoned that under the relevant procurement law, the burden lies with the bidder to prove the equivalence of any offered variant deviating from the tender specifications; since the bidder failed to provide any substantiation for the equivalence of their chosen roofing material compared to the standard, and the awarding authority was entitled to discretionally favor the material presented in the tender as being of higher quality, the award decision was not unlawful, leading to the dismissal of the appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the appellant failed to provide the required proof of equivalence for their variant offer deviating from the tender specifications.
The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Öffentliches Beschaffungswesen
Entscheiddatum: · 26.07.1999
Fallnummer: · V 99 149
LGVE: · 1999 II Nr. 19
Leitsatz: · § 9 Abs. 3 öBV. Der Nachweis der Gleichwertigkeit einer Unternehmervariante ist vom Anbieter zu erbringen.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: ·
Aus den Erwägungen:
4. - a) In der Sache selbst macht der Beschwerdegegner geltend, gemäss § 9 Abs. 3 öBV obliege es dem Anbieter, bei Abweichungen von den Ausschreibungsunterlagen den Nachweis der Gleichwertigkeit zu erbringen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Unternehmervariante basiere auf einem bekannten Dachsystem (Bauder), so dass ohne Rücksprache mit dem Unternehmen ein Systemvergleich der verschiedenen Bedachungsvarianten möglich gewesen sei. Das ausgewählte Dachsystem weise zudem für den Fall einer späteren Aufstockung der Einsatzleitzentrale klare ökologische Vorteile (Rückbau) auf. Die Beschwerdeführerin präzisiert dazu, das vom Hochbauamt bevorzugte Foliendach unterscheide sich gegenüber ihrem Variantenangebot einzig in der Wahl der Dachhaut, weil statt der Kunststoffdichtungsbahnen Polymerbitumendichtungsbahnen eingebaut würden. Bezüglich der ökologischen Vorteile werde auf diverse wissenschaftliche Publikationen verwiesen, wonach Produkte aus natürlichem Bitumen ohne ökologische Nachteile abbaubar seien.
b) Grundsätzlich sind zulässige Varianten in die Bewertung der Vergabekriterien miteinzubeziehen bzw. ist eine objektive Vergleichbarkeit anzustreben. Dass eine solche Vergleichbarkeit hier möglich gewesen ist, wird vom Beschwerdegegner nicht bestritten, spricht er doch von einem bekannten System, so dass ein Systemvergleich ohne Rücksprache mit dem Unternehmen möglich gewesen sei. Aus der (insgesamt sehr mageren) Begründung in der Vernehmlassung ergibt sich jedoch sinngemäss, dass das bei der Variante gewählte Material gegenüber dem der Ausschreibung zu Grunde liegenden Kunststoffmaterial als qualitativ nicht gleichwertig erachtet wird.
Mit dieser Begründung werden die in den Vergabekriterien der Ausschreibungsunterlagen im Vordergrund stehenden Qualitätsanforderungen als für die Vergabeverfügung entscheidend dargestellt. Die Vergabe vermag sich somit auf das massgebliche Hauptkriterium abzustützen, das es ohne weiteres zulässt, einem andern, etwas teureren Angebot, den Vorzug zu geben. Wenn die vergebende Instanz die Materialvariante, welche der Ausschreibung zu Grunde lag, als qualitativ besser bewertet, liegt dies in ihrem Ermessen. Es kann insbesondere nicht Aufgabe der Beschwerdebehörde sein, Qualitätsvergleiche verschiedener Materialien zu beurteilen oder gar selber vorzunehmen.
Hinzu kommt der zutreffende Hinweis des Beschwerdegegners, dass gemäss § 9 Abs. 3 öBV eine Anbieterin, welche von den in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Normen und Vorschriften abweicht, die Gleichwertigkeit der von ihr verwendeten technischen Spezifikationen nachzuweisen hat. Ein solcher Nachweis ist in der massgeblichen Varianten-Offerte der Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise vorhanden. Hinzu kommt, dass die Varianten-Offerte der Beschwerdeführerin mehr als Fr. 24000.- günstiger ausfiel, als ihre eigene mit der Ausschreibung übereinstimmende Offerte.
Hier wäre die Anbieterin gehalten gewesen, die erforderlichen Erklärungen mitzuliefern, wenn sie mit einer Variante erfolgreich konkurrieren wollte. Im Ergebnis kann daher die Zuschlagsverfügung des Beschwerdegegners nicht als rechtswidrig bezeichnet werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.