Contract Award Appeal Dismissed Due to Post-Decision Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal against a contract award decision because the appellant attempted to introduce evidence, specifically a manufacturer's guarantee and fax confirmation regarding required software integration, that arose or was communicated after the date of the challenged award decision. The court reasoned that, pursuant to the relevant public procurement statute, the assessment of the appeal must be based on the factual and legal circumstances existing at the time of the contested ruling, emphasizing that the initial offer indicated the required software would still need to be created and that submissions in procurement proceedings must be complete at the time of the offer, as omissions cannot be rectified after the award decision.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 32 öBG. Tatsachen, die nach Erlass der angefochtenen Zuschlagsverfügung entstanden oder mitgeteilt wurden, sind nicht zu berücksichtigen. | Öffentliches Beschaffungswesen
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited to establish that facts arising or communicated after the issuance of the contested award decision are not to be considered for judging the appeal.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Öffentliches Beschaffungswesen
Entscheiddatum: · 23.07.1999
Fallnummer: · V 99 145
LGVE: · 1999 II Nr. 17
Leitsatz: · § 32 öBG. Tatsachen, die nach Erlass der angefochtenen Zuschlagsverfügung entstanden oder mitgeteilt wurden, sind nicht zu berücksichtigen.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Aus den Erwägungen: 3. - (...) c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine schriftliche Garantie des Herstellers der Schnittstelle vor und eine Faxinformation der A GmbH, dass solche Anbindungen bereits realisiert worden seien. Gemäss § 32 öBG sind - soweit sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt - für die Beurteilung der Beschwerde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung massgebend. In der massgeblichen Offerte hat die Beschwerdeführerin unter Ziff. 7.7.4 auf die Frage: «Besteht eine Software für die Einbindung der Gruppenebene an die Leitebene von B?» handschriftlich ausgefüllt: «Wird von A GmbH erstellt.» Dies kann kaum anders verstanden werden, als dass diese Software erst noch zu erstellen sei. Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren aufgelegte «Garantieerklärung» der A GmbH datiert vom 17. Juni 1999 und der zitierte Fax vom 14. Juli 1999. Damit wurden beide Belege erst nach der angefochtenen Verfügung erstellt, womit sie unbeachtlich sind. Das Beschaffungswesen verlangt ein rasches Verfahren, womit die Teilnehmer gehalten sind, die erforderlichen Angaben, die überdies in den Ausschreibungsunterlagen hier auch ausdrücklich gefordert wurden (vgl. z.B. Ziff. 5.4), zusammen mit der Offerte einzureichen. Nach der Zuschlagsverfügung können allfällige Unterlassungen nicht mehr nachgeholt werden.