Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V 98 126 • KG LU V 98 126 KI-generiert

Delay in Administrative Review of Psychiatric Commitment

Geschäftsnummer V 98 126
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative review of a provisional commitment to psychiatric care, ordered after an individual was apprehended by police following a doctor's referral, was challenged because it took 21 days for the relevant authority to confirm the detention. The court reasoned that a delay of ten days or more for such an administrative review, especially where fundamental rights are at stake and international law (EMRK) requires prompt action, is incompatible with the legislative intent of the local statute which mandates an immediate ("unverzüglich") review, interpreting "unverzüglich" to mean review on the next working day or at least without any significant, unjustifiable delay.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 397e Ziff. 1 und 2 ZGB; § 7 BetrG; Art. 5 Ziff. 2, 3 und 4 EMRK. Eine Frist von 10 und mehr Tagen für die administrative Überprüfung einer vorsorglich angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentziehung durch den Regierungsstatthalter ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. | Fürsorgerische Freiheitsentziehung

Schlagwörter

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Haftprüfung verspätetes Asylgesuch Rückweisungsentscheid vorläufige Freilassung psychiatrische Unterbringung Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5 EMRK
1 und 2 ZGB sowie des internationalen Rechts (Art. 5 EMRK), sondern bereits im Lichte des kantonalen Rechts Fragen auf.
Art. 5 Ziff. 2 EMRK
Art. 5 Ziff. 2 EMRK und dazu Spirig, Zürcher Kommentar, 1995, N 53 ff.
Art. 397e ZGB
O., N 58 zu Art. 397e ZGB).
Art. 5 Ziff. 3 EMRK
In diesem Zusammenhang kann im Sinne einer Auslegungshilfe auch auf die Praxis der Strassburger Organe zu Art. 5 Ziff. 3 EMRK zurückgegriffen werden; diese (hier allerdings im Gegensatz zu Art.
Art. 5 Ziff. 4 EMRK
Am Rande sei schliesslich auch auf Art. 5 Ziff. 4 EMRK verwiesen, wonach jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht hat, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht raschmöglichst über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden wird.
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Fürsorgerische Freiheitsentziehung

Entscheiddatum: · 06.07.1998

Fallnummer: · V 98 126

LGVE: · 1998 II Nr. 4

Leitsatz: · Art. 397e Ziff. 1 und 2 ZGB; § 7 BetrG; Art. 5 Ziff. 2, 3 und 4 EMRK. Eine Frist von 10 und mehr Tagen für die administrative Überprüfung einer vorsorglich angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentziehung durch den Regierungsstatthalter ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · A wurde am 26. Mai 1998 von seinem Arzt in die Psychiatrische Klinik Z eingewiesen. Am 27. Mai 1998 wurde er von der Polizei festgenommen und in die Klinik gebracht. Am 3. bzw. am 8. Juni 1998 wurde ihm vom Regierungsstatthalter das rechtliche Gehör gewährt. Mit Entscheid vom 16. Juni 1998 bestätigte der Regierungsstatthalter die vorsorgliche Einweisung. Dagegen reichte A am 19. Juni 1998 fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Antrag auf Entlassung aus der Klinik.

Aus den Erwägungen:

2. - a) Zwischen der ärztlichen Einweisung des Beschwerdeführers in die Psychiatrische Klinik Z. am 26. Mai 1998 und der Bestätigung dieser vorsorglichen Freiheitsentziehung durch den Regierungsstatthalter am 16. Juni 1998 vergingen 21 Tage, wobei die Einweisung am 27. Mai 1998 vollzogen und dem Beschwerdeführer ausserdem am 8. Juni 1998 das rechtliche Gehör gewährt wurde. Bis auf ein telefonisches Gespräch mit dem einweisenden Arzt vom 3. Juni 1998 ist den Akten nichts zu entnehmen, was auf weitere Abklärungen schliessen lässt. Somit verstrichen bis zur administrativen Überprüfung der vorsorglich angeordneten Freiheitsentziehung drei volle Wochen, ohne dass ein vertretbarer Grund für diese Verzögerung ersichtlich wäre. Dieses Vorgehen wirft nicht nur vor dem Hintergrund von Art. 397e Ziff. 1 und 2 ZGB sowie des internationalen Rechts (Art. 5 EMRK), sondern bereits im Lichte des kantonalen Rechts Fragen auf.

b) Gemäss § 7 Abs. 1 BetrG kann eine vorsorgliche Freiheitsentziehung dann angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzuge liegt. Im Fall von mündigen oder entmündigten Personen hat sodann der Regierungsstatthalter unverzüglich die vorsorgliche Anordnung zu überprüfen und durch einen schriftlichen Entscheid zu bestätigen oder zu widerrufen (§ 7 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 BetrG). Wie sich aus den Materialien zum Betreuungsgesetz ergibt, verstand die vorberatende Kommission unter dem in § 7 Abs. 3 BetrG verwendeten Ausdruck «unverzüglich», dass die zuständige Instanz am nächstfolgenden Arbeitstag die vorsorgliche Anordnung zu überprüfen habe.

Mit dieser schliesslich Gesetz gewordenen Formulierung sollte nach Ansicht der Kommission eher eine sehr rasche Überprüfung gewährleistet werden, als mit einer in Tagen angegebenen kurzen Frist. Diese im Ratsplenum wiedergegebene Auffassung der Kommission blieb in der nachfolgenden Diskussion im wesentlichen unbestritten (Verhandlungen des Grossen Rates 1981, S. 101 ff.). Gesetzeswortlaut und der in den Materialien dokumentierte gesetzgeberische Wille zielen somit unmissverständlich darauf ab, dass die in § 7 BetrG vorgesehene Überprüfung ohne Verzug («unverzüglich») und Aufschub an die Hand zu nehmen ist.

Diese strenge Vorgabe erscheint angesichts der Schwere des in Frage stehenden Grundrechtseingriffs durchaus als sachgerecht und im Lichte höherrangigen Rechts zwingend geboten (vgl. Art. 5 Ziff. 2 EMRK und dazu Spirig, Zürcher Kommentar, 1995, N 53 ff. zu Art. 397e ZGB). Die Forderung des Gesetzgebers darf indessen trotz allem wohl nicht dahin missverstanden werden, dass in jedem Fall bereits am darauffolgenden Arbeitstag auch eine abschliessende Entscheidung zu ergehen habe. Je nach den Umständen und Schwierigkeiten des Falles können sich die erforderlichen Abklärungen über einen gewissen Zeitraum hin erstrecken.

Insbesondere ist auch der vorsorglich Eingewiesene vor der Entscheidung anzuhören (Urteil B. vom 19.12.1995). Wo dabei die zulässige Grenze zu ziehen ist, lässt sich nicht abstrakt festlegen. Immerhin darf aber gesagt werden, dass eine Frist von zehn und mehr Tagen in aller Regel nicht mehr mit dem Gesetz in Einklang zu bringen ist (Spirig, a. a. O., N 58 zu Art. 397e ZGB). In diesem Zusammenhang kann im Sinne einer Auslegungshilfe auch auf die Praxis der Strassburger Organe zu Art. 5 Ziff. 3 EMRK zurückgegriffen werden; diese (hier allerdings im Gegensatz zu Art. 5 Ziff. 2 und 4 EMRK nicht unmittelbar, aber doch sinngemäss anwendbare) Bestimmung garantiert einem Inhaftierten, unverzüglich («promptly/aussitôt») dem Richter vorgeführt zu werden, wobei die Rechtsprechung Fristen bis zu vier Tagen noch hinzunehmen scheint (Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2.

Aufl. 1996, N 111 ff. zu Art. 5; Villiger, Handbuch der EMRK, Zürich 1993, Rz. 354). Am Rande sei schliesslich auch auf Art. 5 Ziff. 4 EMRK verwiesen, wonach jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht hat, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht raschmöglichst über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden wird. Auch die Einhaltung dieser Garantie ist mehr als fraglich (vgl. Frowein/Peukert, a. a. O., N 150 f. zu Art. 6), wenn sich bereits der von Amtes wegen tätig werdende Regierungsstatthalter drei Wochen Zeit für seine Entscheidung lässt.