Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V 97 265 • KG LU V 97 265 KI-generiert

Construction Objection Untimely Filed Appeal Affirmed

Geschäftsnummer V 97 265
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In an appeal challenging the refusal to consider a construction objection due to late filing, the court affirmed the lower authority's decision not to proceed with the objection because the appellant failed to address the timeliness issue in their appeal, offering only substantive criticism of the building permit itself. The court reasoned that an extension to perfect a legal submission under relevant administrative procedure law cannot be granted to supply an entirely missing substantive justification, as such an extension only permits the improvement or completion of an existing, even if minimal, basis for the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 135 Abs. 2 VRG. Eine Nachfrist zur Verbesserung einer Rechtsschrift kann nicht dazu dienen, überhaupt erst eine sachbezügliche Begründung nachzuliefern. | Verfahren

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Bauzeitverlängerung verspätete Einwendungen Legitimation gegen Baubewilligung materielle Begründetheit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 107 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit § 107 Abs. 3 VRG

The court dismissed the appeal because the lower authority was justified in not entering into the merits of the late objection, as cited in the dispositive.

§ 135 Abs. 2 VRG

The court noted that no subsequent deadline for rectification was warranted under this provision because the appeal lacked any substantive reasoning.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Verfahren

Entscheiddatum: · 18.12.1997

Fallnummer: · V 97 265

LGVE: · 1997 II Nr. 48

Leitsatz: · § 135 Abs. 2 VRG. Eine Nachfrist zur Verbesserung einer Rechtsschrift kann nicht dazu dienen, überhaupt erst eine sachbezügliche Begründung nachzuliefern.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zeigte der Gemeinderat das Baugesuch u.a. dem Anstösser A an. Im übrigen lag das Baugesuch auf der Gemeindekanzlei öffentlich auf. Nach Ablauf der Auflagefrist reichte A dagegen eine Einsprache ein. Der Gemeinderat erteilte die Baubewilligung und trat auf die Einsprache von A zufolge Verspätung nicht ein. A zog diesen Entscheid ans Verwaltungsgericht weiter und machte geltend, das Bauvorhaben verletze materielle Bauvorschriften. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab: 1. - Die Vorinstanz ist auf die Einsprache zufolge Versäumnis der Frist nicht eingetreten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt sich A damit nicht einmal im Ansatz auseinander. Seine Ausführungen erschöpfen sich in einer materiellen Kritik an der Baubewilligung. Er bestreitet mit Recht insbesondere nicht, dass er die Baueinsprache verspätet eingereicht hatte. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat auf die verspätete Einsprache von A nicht eingetreten ist (§ 107 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit § 107 Abs. 3 VRG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich ohne Weiterungen als unbegründet abzuweisen. 2. - Anzumerken bleibt, dass im vorliegenden Verfahren auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Rechtsschrift im Sinne von § 135 Abs. 2 VRG zu gewähren war, denn eine Nachfrist kann nicht dazu dienen, überhaupt erst eine sachbezügliche Begründung nachzuliefern (Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 3.5.1996, publiziert in: ZBl 98/1997 S. 307ff.; ARGVP 1992 S. 65; ferner V-Urteil K. vom 22.7.1997). § 135 Abs. 2 VRG handelt von der Verbesserung oder Ergänzung einer Rechtsschrift. Damit eine Begründung überhaupt verbessert oder ergänzt werden kann, muss mindestens im Ansatz eine Minimalbegründung vorliegen. Fehlt eine sachbezügliche Begründung, d.h. setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort mit den Erwägungen des angefochtenen Nichteintretensentscheids auseinander, so ist nichts zu verbessern.