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V 97 13 • KG LU V 97 13 KI-generiert

Construction Permit Denial Over Parking Space Requirement Overturned

Geschäftsnummer V 97 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A construction application for expanding a multi-family dwelling by adding four apartments was denied by the municipal council because the required vehicle parking spaces could not be provided on the property due to spatial constraints, and the applicant failed to prove that the neighboring property owner would not permit the creation of spaces there, thereby precluding an alternative payment in lieu of construction. The Administrative Court upheld the appeal, reasoning that the obligation to provide parking on the building plot is only mandatory if local conditions permit and costs are reasonable, and under the relevant statute, an applicant who cannot create the spaces on the plot *may* provide them in a reasonable distance, which constitutes a right to avoid paying the substitute fee, not a duty requiring the applicant to prove the impossibility of securing space on neighboring property.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 93 Abs. 1 und 6 StrG. Die Verpflichtung zum Erstellen der Abstellflächen auf dem Baugrundstück ist nur zwingend, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind. Bei fehlender Möglichkeit, die erforderlichen Abstellflächen auf dem Baugrundstück zu erstellen, dürfen diese in angemessener Entfernung davon bereitgestellt werden. Dabei handelt es sich um ein Recht des Bauherrn, um keine Ersatzabgabe gemäss § 95 StrG leisten zu müssen, nicht um eine Pflicht. | Planungs- und Baurecht

Schlagwörter

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Parkplatzerstellungspflicht kommunale Baubewilligung Legitimation gegen Baubewilligung Immobilienbesitz Baukosten Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93 Abs. 1 StrG

This provision, limiting the obligation to create parking spaces, was considered because the court found the exception (unfeasibility or unreasonable cost) was met.

§ 93 Abs. 6 StrG

This provision granting the right to provide parking spaces nearby was interpreted to establish a right for the builder, not an obligation, thus invalidating the lower court's requirement for proof.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Planungs- und Baurecht

Entscheiddatum: · 29.01.1998

Fallnummer: · V 97 13

LGVE: · 1998 II Nr. 18

Leitsatz: · § 93 Abs. 1 und 6 StrG. Die Verpflichtung zum Erstellen der Abstellflächen auf dem Baugrundstück ist nur zwingend, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind. Bei fehlender Möglichkeit, die erforderlichen Abstellflächen auf dem Baugrundstück zu erstellen, dürfen diese in angemessener Entfernung davon bereitgestellt werden. Dabei handelt es sich um ein Recht des Bauherrn, um keine Ersatzabgabe gemäss § 95 StrG leisten zu müssen, nicht um eine Pflicht.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Am 28. Februar 1996 reichte die A AG beim Gemeinderat Z ein Baugesuch für die Sanierung der bestehenden Wohnungen sowie den Ausbau des Dachgeschosses ihres Mehrfamilienhauses mit vier zusätzlichen Wohnungen ein. Mit Entscheid vom 8. Januar 1997 wies der Gemeinderat Z dieses Baugesuch für den Ausbau des Dachgeschosses ab. Er begründete seinen negativen Bauentscheid damit, der Dachgeschossausbau mit vier zusätzlichen Wohnungen bedinge gemäss § 93 StrG die Erstellung entsprechender Abstellflächen für Motorfahrzeuge. Nach konstanter Praxis des Gemeinderates seien pro Wohnung mindestens ein Abstellplatz sowie 0,2 Besucherparkplätze zu erstellen.

Die zulässige bauliche Nutzung des Baugrundstücks sei bereits heute weit überschritten und es fehlten mangels Umgelände die notwendigen Abstellplätze. Eine Ersatzabgabe nach § 95 StrG könne deshalb nicht in Betracht gezogen werden. Ferner habe die Bauherrschaft den Nachweis zur Errichtung der notwendigen Abstellflächen auf einem Nachbargrundstück nicht erbringen können, weshalb der Dachstockausbau mit vier zusätzlichen Wohnungen nicht bewilligt werden könne. Gegen den negativen Bauentscheid erhob die A AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

4. - a) Das StrG geht von der Verpflichtung des Bauherrn aus, die erforderlichen Abstellflächen auf dem Baugrundstück zu erstellen. Diese öffentlich-rechtliche Norm ist grundsätzlich durchsetzbar und kann, wenn der Bauherr diese nicht erfüllt, allenfalls zur Abweisung eines Baugesuches führen. Ob dies in einer Gemeinde, die keine entsprechenden Vorschriften in einem vom zuständigen Gesetzgeber erlassenen Reglement hat, ebenfalls zutrifft, kann hier, wie erwähnt, offen gelassen werden, denn die Verpflichtung zum Erstellen der Abstellflächen auf dem Baugrundstück ist ohnehin nur zwingend, «soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind» (§ 93 Abs. 1 StrG). Wie oben dargelegt, ist nicht bestritten, dass hier dieser Ausnahmetatbestand gegeben ist. Zu prüfen ist daher weiter, welche Ersatzlösungen der Gesetzgeber für diesen Ausnahmefall vorsieht.

b) Die Vorinstanz ist überzeugt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in genügendem Mass bemüht habe, mit dem Eigentümer des Nachbargrundstückes eine Lösung des Parkplatzproblems zu erreichen. Sie sei daher aufzufordern, den Nachweis zu erbringen, dass dieser benachbarte Eigentümer keine Hand für eine Lösung biete, die allenfalls auch temporär sein könne. Die Vorinstanz scheint somit davon auszugehen, ein Bauherr müsse den Nachweis erbringen, dass eine Erstellung der Parkflächen auf den Nachbargrundstücken nicht möglich sei. Diese Auffassung widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes.

Die Bestimmung von § 93 Abs. 6 StrG besagt, dass der Bauherr, sofern er die erforderlichen Abstellflächen nicht auf dem Grundstück erstellen kann, diese in angemessener Entfernung bereitstellen darf. Der Wortlaut («darf») spricht somit klar gegen eine entsprechende Verpflichtung des Bauherrn. Dass der Wortlaut Sinn und Zweck der Bestimmung richtig wiedergibt, zeigt auch ein Blick in die Botschaft des Regierungsrates vom 28. Januar 1983 (B 129) zur Änderung der Bestimmungen des (alten) Strassengesetzes vom 15. September 1964 (aStrG) über die Schaffung von Abstellflächen für Fahrzeuge auf pri-vatem Grund.

Dort wird zu § 89 Abs. 3 aStrG (in der Botschaft § 89 Abs. 4), welcher mit dem heutigen § 93 Abs. 6 StrG praktisch identisch ist, ausgeführt: «Wenn der Bauherr die erforderlichen Abstellflächen nicht auf dem Baugrundstück schaffen kann, so soll er die Möglichkeit haben, sie auf einem andern Grundstück bereitzustellen» (GR 1983, S. 235). Aus der Formulierung «soll er die Möglichkeit haben» geht deutlich hervor, dass es sich dabei um ein Recht des Bauherrn handelt, die erforderlichen Parkplätze in der Nachbarschaft zu realisieren, um keine Ersatzabgabe leisten zu müssen.

Es besteht jedoch keine Pflicht, Parkraum in der näheren Umgebung bereitzustellen und damit auch keine Nachweispflicht, dass dies nicht möglich sei. Das Baugesuch kann somit nicht mit der Begründung abgewiesen werden, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis nicht erbracht, dass die erforderlichen Abstellflächen auf einem Nachbargrundstück nicht geschaffen werden könnten.