Property Owner Wrongfully Assessed Sewage Connection Fee for Unconnected Building
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a property owner, whose building was not yet connected to the new public sewage system utilizing a wastewater treatment plant, was wrongly assessed a connection fee by the local council; the court reasoned that under local regulations, the obligation to pay such a fee presupposes an actual connection to the public sewage facility, and charging a retroactive fee for a pre-existing, private overflow connection to an old storm drain that does not feed into the new system constitutes an impermissible retroactive application of the law.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 23 Abs. 1 EGGSchG; Art. 40 ff. des Kanalisationsreglementes der Gemeinde Schüpfheim (KR). Nach den Bestimmungen des KR setzt die Pflicht zur Bezahlung einer Kanalisationsanschlussgebühr einen Anschluss an eine Abwasseranlage voraus. | Kanalisationsabgaben
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KI-generiertThe court ruled that the connection fee is due only after the connection to the sewage system has been made, as stipulated by this article.
Mentioned as a basis for potential reduction if only a partial connection were to exist, although ultimately deemed inapplicable for charging the full fee.
Cited to note that the municipality cannot rely on this article regarding the due date of the fee in this case.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Kanalisationsabgaben
Entscheiddatum: · 04.10.1996
Fallnummer: · V 95 51
LGVE: · 1996 II Nr. 9
Leitsatz: · § 23 Abs. 1 EGGSchG; Art. 40 ff. des Kanalisationsreglementes der Gemeinde Schüpfheim (KR). Nach den Bestimmungen des KR setzt die Pflicht zur Bezahlung einer Kanalisationsanschlussgebühr einen Anschluss an eine Abwasseranlage voraus.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · X ist Eigentümer eines Wohnhauses in der Gemeinde Schüpfheim. Das Gebäude ist bis heute nicht an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen. Die Abwasserentsorgung erfolgt grundsätzlich über eine privat erstellte Klärgrube, die auch privat entsorgt werden muss. Im Februar 1995 teilte der Gemeinderat X mit, der Hauptsammelkanal der Kanalisation durch das Dorf Schüpfheim sei erstellt worden. Zudem seien einige Nebensammelkanäle im Siedlungsgebiet realisiert. Die Abwasserreinigungsanlage (ARA) in Doppleschwand, die von der Talschaft Entlebuch getragen werde, sei im Bau und könne voraussichtlich im Herbst 1995 in Betrieb genommen werden. Ferner hielt der Gemeinderat fest, X habe Anschlussgebühren zu entrichten. Dagegen wehrte sich X. Das Verwaltungsgericht hiess seine Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
3. - a) Auf Rückfrage des Verwaltungsgerichts bestätigte der Gemeinderat in seiner Eingabe vom 23. August 1996, dass die Abwasserentsorgung im vorliegenden Fall nach wie vor über eine private Klärgrube erfolgt, die auch privat entsorgt werden muss. Präzisierend hält der Gemeinderat dazu weiter fest, dass beim Grundstück von X lediglich der Überlauf der Klärgrube über eine bestehende und private Leitung abgeführt wird. Dieser Überlauf dient indes nur zur Verhinderung einer Überschwemmung bei ausserordentlichem Wasseranfall (beispielsweise bei einem Gewitter) und ist im wesentlichen als beschränkte Meteorwasserleitung zu betrachten.
Die private Leitung des Überlaufes fliesst in die seit langer Zeit bestehende öffentliche Leitung im Unterdorf, die in die Kleine Emme und nicht in die ARA mündet. Die neu erstellte Kanalisation mit dem ARA-Anschluss, von welcher der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid spricht und aufgrund derer nach dem Gesagten gegebenenfalls Anschlussgebühren verlangt werden könnten, betrifft diese alte Meteorwasserleitung aber nicht. Diese alte, vorbestandene und private Meteorwasserleitung vermag, wie noch näher darzulegen sein wird, auch keine Grundlage für die umstrittene Anschlusspflicht zu begründen.
b) Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Anschlussgebühr entsprechend ihrer Rechtsnatur eine Gegenleistung voraussetzt. Diese besteht in der Erstellung und dem Unterhalt eines öffentlichen Kanalisationsnetzes mit Anschluss an die ARA. Wie erwähnt, ist der Beschwerdeführer an dieses neue System (noch) nicht angeschlossen bzw. er ist noch nicht in der Lage anzuschliessen. Deshalb kann für dieses neue System auch keine Anschlussgebühr verlangt werden. Es stellt sich noch die Frage, ob eine Anschlussgebühr für den bisherigen Anschluss an die alte Meteorwasserleitung nachträglich verlangt werden kann.
Ganz abgesehen davon, dass hier höchstens ein Teilanschluss vorliegen würde und somit mindestens erhebliche Reduktionsgründe im Sinne von Art. 42 Ziffer 5 und 6 KR zu diskutieren wären, verbietet sich eine nachträgliche Anschlussgebühr aufgrund des Grundsatzes der Rechtssicherheit. Die Erhebung einer nachträglichen Anschlussgebühr für einen seit langer Zeit bestehenden Anschluss wäre nur zulässig, wenn das entsprechende Leitungsnetz erneuert würde. Andernfalls liegt eine unzulässige Rückwirkung vor (VLP, Die Finanzierung kommunaler Abwasseranlagen, S. 17 mit Hinweisen).
Damit hat es auch in diesem Punkt sein Bewenden.
c) Wie bereits festgehalten, weigert sich der Beschwerdeführer nicht, an die öffentliche Kanalisation angeschlossen zu werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann sich der Gemeinderat hinsichtlich der Fälligkeit der Anschlussgebühr auch nicht auf Art. 45 Abs. 2 KR stützen, was er mit Recht auch nicht behauptet. Folglich wird die Anschlussgebühr nach dem klaren und unzweideutigen Wortlaut von Art. 45 Abs. 1 KR erst nach erfolgtem Anschluss an die Kanalisation fällig und nicht früher. Da hier, wie erwähnt, der Anschluss und die öffentliche Leitung, an die der Anschluss besteht, seit langer Zeit vorhanden sind und offensichtlich nicht Bestandteil der neuen Abwasseranlagen waren, ist die Erhebung einer Anschlussgebühr im heutigen Zeitpunkt als unzulässige Rückwirkung zu betrachten. Nach dem Gesagten erweist sich die erhobene Anschlussgebühr als rechtswidrig, weshalb die angefochtene Rechnung und der diese Rechnung bestätigende Einspracheentscheid in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufzuheben sind.