Flat Moor Protection Zone Zoning Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the rejection of a zoning revision that designated an isolated plot adjacent to a nationally significant flat moor for single-family housing, despite the plot being mostly outside the newly redimensioned moor protection perimeter. The court reasoned that to ensure the constitutionally mandated, unimpairment protection of flat moors, a planning authority has discretionary power to include surrounding areas as buffer zones, and potential conflicts arising from surrounding development must be considered in an integral assessment, preventing development in the immediate vicinity of a protected object to avoid threatening its integrity.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 78 Abs. 5 BV; Art. 1 Abs. 1, Art. 15 lit. b RPG; Art. 18b NHG; Art. 14 Abs. 2 lit. d NHV. Ein isoliertes und abgelegenes Gelände, welches unmittelbar an ein Flachmoor von nationaler Bedeutung angrenzt, eignet sich nicht als Bauzone. | Raumplanung
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KI-generiertThis constitutional provision is cited in the reasoning to affirm that construction use is excluded within the protected area, which forms the basis for the decision regarding land use planning.
This provision regarding the duty to designate ecologically sufficient buffer zones is mentioned in the context of justifying the need to consider the surrounding area of the protected moor object.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Raumplanung
Entscheiddatum: · 05.12.2001
Fallnummer: · V 95 18
LGVE: · 2001 II Nr. 8
Leitsatz: · Art. 78 Abs. 5 BV; Art. 1 Abs. 1, Art. 15 lit. b RPG; Art. 18b NHG; Art. 14 Abs. 2 lit. d NHV. Ein isoliertes und abgelegenes Gelände, welches unmittelbar an ein Flachmoor von nationaler Bedeutung angrenzt, eignet sich nicht als Bauzone.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · 1990 hiessen die Stimmberechtigten der Gemeinde Flühli die Revision des Teilzonenplanes Sörenberg gut. Dabei wiesen sie einen Geländeabschnitt im Bereich «Vorder Schönisei» in unmittelbarer Nachbarschaft eines Flachmoores von nationaler Bedeutung der Einfamilienhauszone zu. Der Regierungsrat genehmigte die Zonenzuweisung nicht. Eine dagegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht nach Inkrafttreten der Moorschutzzone ab.
Aus den Erwägungen:
8. - b) Die differenzierte Überprüfung der Grenzziehung des Moorschutz-objektes, welche im Rechtsmittelverfahren ihre Bestätigung fand, zeigt, dass nach der Redimensionierung des Schutzperimeters das in der nördlichen Fortsetzung der bestehenden Güterstrasse angrenzende Gelände im Wesentlichen mit Ausnahme der bereits erwähnten trockenen Kuppel südlich der Parzelle x weiterhin unter Schutz steht. Nach Massgabe von Art. 78 Abs. 5 BV ist eine bauliche Nutzung innerhalb des geschützten Geländeabschnittes zweifelsfrei ausgeschlossen, ohne dass es diesbezüglich einer Interessenabwägung bedarf (BGE 127 II 192 mit Verweis auf BGE 118 Ib 15 Erw. 2e, ferner BGE 117 Ib 247 Erw. 3b).
Das streitbezogene Gelände befindet sich im Bereich der Parzelle y indessen ausserhalb des - lite pendente - redimensionierten Flachmoorobjektes Nr. 3286. Angesichts dieser Sachlage fragt sich, ob zumindest das nicht mehr vom Schutzperimeter erfasste Umland im Bereich der strittigen Einfamilienhauszone einer baulichen Nutzung zugeführt werden kann, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Selbst wenn in der angrenzenden Umgebung des Schutzgebietes trockene Stellen vorkommen, die nicht mehr als Moor qualifiziert werden, führt dies nicht dazu, dass der Beschwerdeführer in diesem Ortsplanungsverfahren daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten kann.
Der von der Verfassung verlangte, möglichst ungeschmälerte Schutz der Flachmoore kann letztlich nur Erfolg haben, wenn auch grössere zusammenhängende Gebiete dem Schutzbereich unterstehen. Deshalb steht der zuständigen Planungsinstanz bei der konkreten Abgrenzung ein Ermessensspielraum zu. Wie bereits erwähnt, sind die eigentlichen Schutzobjekte ungeschmälert zu erhalten (Art. 4 FMV). In gestörten Moorbereichen ist darüber hinaus gar die Regeneration derartiger Gebiete zu fördern, soweit dies als sinnvoll angesehen werden kann. Diese erstrebenswerte Zielsetzung ist bestenfalls mit Hilfe von eigentlichen Pufferzonen zu stützen.
Eine bundesrechtliche Pflicht zur Ausscheidung von ökologisch ausreichenden Pufferzonen gegenüber Biotopen - selbst solchen von regionaler oder lokaler Bedeutung - ergibt sich etwa aus Art. 14 Abs. 2 lit. d der Verordnung zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHV; vgl. Maurer, in: Kommentar zum NHG, Zürich 1997, Rz. 18 zu Art. 18b NHG). Selbst wenn im vorliegenden Fall ausserhalb der Grenze des Schutzbereiches keine eigentliche Pufferzone ausgeschieden worden ist, darf ein potentieller Nutzungskonflikt gerade im unmittelbaren Umfeld eines rechtskräftig ausgeschiedenen Moorschutzobjektes im Rahmen der integralen Interessenabwägung nicht ignoriert werden.
Vielmehr ist das Umland eines Schutzbereiches in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, um so einer drohenden Gefährdung durch die umgebende Nutzung und die davon ausgehenden Belastungen bereits im Ansatz zu vermeiden (vgl. BGE 124 II 19 Erw. 3a). Soweit die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage auch das Umfeld des eigentlichen Moorobjektes als für die Überbauung nicht geeignet hält, kann ihr nach dem Gesagten im Ergebnis zugestimmt werden.