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V 94 131 • KG LU V 94 131 KI-generiert

Municipality Cost Waiver Application Dismissed

Geschäftsnummer V 94 131
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed an application by a municipality for a waiver of official costs pursuant to § 205 of the relevant procedural code, which allows for the remission of costs to an indigent party facing hardship. The court reasoned that the provision for cost remission is inherently designed for natural persons to protect their basic means of subsistence, making its applicability to legal entities questionable and even more so to sovereign local authorities. Since the financial existence of municipalities is constitutionally and legally guaranteed, they cannot suffer the existential need or hardship required for a cost waiver, and granting such a waiver would improperly circumvent statutory provisions that anticipate cost burdens for municipalities. Consequently, the court dismissed the application, consistent with established practice.

Legislator-Regeste

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§ 205 VRG, § 200 Abs. 1 VRG; Municipality Cost Waiver Application Dismissed: The court reasoned that the provision for cost remission is inherently designed for natural persons to protect their basic means of subsistence, making its applicability to legal entities questionable and even more so to sovereign local authorities. Since the financial existence of municipalities is constitutionally and legally guaranteed, they cannot suffer the existential need or hardship required for a cost waiver, and granting such a waiver would improperly circumvent statutory provisions that anticipate cost burdens for municipalities. Consequently, the court dismissed the application, consistent with established practice.

Schlagwörter

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Gesuch an eine Behörde Verwaltungskosten Erlass von Verfahrenskosten juristische Person kommunale Gebietskörperschaft Konzessionsverzicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 205 VRG

The court dismissed the municipality's request for a cost waiver because the conditions for such a waiver are not met for municipalities.

§ 200 Abs. 1 VRG

The court waived the costs for the cost waiver proceeding itself.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Verfahren

Entscheiddatum: · 14.11.1994

Fallnummer: · V 94 131

LGVE: · 1994 II Nr. 41

Leitsatz: · § 205 VRG. Die Voraussetzungen eines Kostenerlasses sind für Gemeinden nicht gegeben.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: 2. - Nach § 205 VRG kann die entscheidende Behörde einer bedürftigen Partei die ihr auferlegten amtlichen Kosten auf begründetes Gesuch ganz oder teilweise erlassen. Ein Kostenerlass ist nur zulässig, wenn für den Betroffenen eine Härte entstehen könnte (vgl. Caviezel, Verfahren vor dem Verwaltungsgericht St. Gallen, S. 197 mit Hinweisen; ferner in gleichem Sinne: Düggelin, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 198). Daraus geht hervor, dass das Institut des Kostenerlasses auf natürliche Personen zugeschnitten ist. Damit soll der entscheidenden Behörde die Möglichkeit gegeben werden, in besonderen Fällen auf ihren Kostenentscheid zurückzukommen, um einer Person nicht noch diejenigen Mittel zu entziehen, die sie für die unmittelbaren Bedürfnisse des täglichen Lebens benötigt. Ob der Kostenerlass auch juristischen Personen gewährt werden kann, ist fraglich (vgl. dazu sinngemäss BGE 119 Ia 337); noch fraglicher, ob auch Gemeinwesen Adressaten dieser Bestimmung des VRG sein können. Letztlich kann die Frage jedoch offen gelassen werden, da die Voraussetzungen bei Gemeinden ohnehin nicht gegeben sind. Die Existenz der Gemeinden ist verfassungsrechtlich (§§ 23 und 87 ff. der Staatsverfassung des Kantons Luzern) und gesetzlich (§ 1 des Gemeindegesetzes) garantiert und ihre finanzielle Existenzfähigkeit gesetzlich sichergestellt (u.a. Gesetz über den direkten Finanzausgleich). Eine existentielle Bedürftigkeit einer Gemeinde im Sinne der zitierten Voraussetzungen eines Kostenerlasses kann mithin gar nicht eintreten. Der Gesetzgeber hat eine Kostenbelastung der Gemeinden nicht ausgeschlossen, sondern unter gewissen Voraussetzungen sogar ausdrücklich vorgesehen (§ 199 Abs. 2 und 3 VRG). Wenn man der Argumentation der Gesuchstellerin Folge leisten wollte, könnten Gemeinden im Bedarfsausgleich nie Kosten überbunden werden. Dies würde die gesetzliche Regelung des VRG in unzulässiger Weise einschränken. Kostenerlassgesuche von Gemeinden werden daher nach konstanter Praxis des Gerichts abgewiesen (so Entscheid EG H. vom 25.6.1993). Auch das strittige Gesuch ist daher abzuweisen. Da die hier bekräftigte Praxis bisher nie publiziert wurde, wird in diesem Fall auf eine Kostenbelastung für das Kostenerlassverfahren verzichtet (§ 200 Abs. 1 VRG).