Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V 94 117 • KG LU V 94 117 KI-generiert

Waste Surcharge Applicability to Service Establishments

Geschäftsnummer V 94 117
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A service company operating out of a property was subject to a waste removal fee surcharge intended for "establishments" generating large waste volumes under a municipal regulation, even though the fee notice referred to the entity as a "trade" or "business" (Gewerbe). The court reasoned that the term "establishment" broadly covers any entity combining resources for an economic purpose, which includes service providers, and the purpose of the surcharge is to cover the increased waste costs caused by such establishments compared to residential properties. Therefore, even if the term "Gewerbe" was used narrowly by the appellant to exclude service businesses, the broader regulatory intent to levy a cost-covering surcharge on operations generating excess waste mandates that the service business is properly encompassed by the fee provision.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 64 EGUSG. Sieht ein Kehrichtabfuhrreglement einen Gebührenzuschlag für Betriebe vor, kann davon auch ein Dienstleistungsunternehmen erfasst werden. Verwendet die Gemeinde in der entsprechenden Gebührenrechnung für das Dienstleistungsunternehmen den Begriff «Gewerbe», ist dies nicht zu beanstanden. Definition der Begriffe Betrieb und Gewerbe. Sinn und Zweck der Abfallentsorgungsgebühren. | Kehrichtgebühren

Schlagwörter

KI-generiert
Siedlungsabfälle Kehrichtgebühr Zahlung von Zuschlägen Betriebsbereitschaftskosten öffentliche Nützlichkeit Dienstleistungsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 101 Ia 206
a) Unter «Betrieb» verstehen Volkswirtschaftslehre und allgemeiner Sprachgebrauch die Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel zu einem wirtschaftlichen Zweck (BGE 101 Ia 206).
BGE 116 Ia 356
Diesen Schutz bezieht das Bundesgericht daher auch auf ausgesprochene Dienstleistungstätigkeiten, wie beispielsweise diejenigen des Architekten (BGE 116 Ia 356), des Treuhänders (BGE 114 Ia 36) oder des Rechtsanwaltes (BGE 112 Ia 319).
BGE 114 Ia 36
Diesen Schutz bezieht das Bundesgericht daher auch auf ausgesprochene Dienstleistungstätigkeiten, wie beispielsweise diejenigen des Architekten (BGE 116 Ia 356), des Treuhänders (BGE 114 Ia 36) oder des Rechtsanwaltes (BGE 112 Ia 319).
BGE 112 Ia 319
Diesen Schutz bezieht das Bundesgericht daher auch auf ausgesprochene Dienstleistungstätigkeiten, wie beispielsweise diejenigen des Architekten (BGE 116 Ia 356), des Treuhänders (BGE 114 Ia 36) oder des Rechtsanwaltes (BGE 112 Ia 319).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 64 EGUSG

This provision is mentioned in the concluding summary (Leitsatz) as the legal basis for the municipality's duty to finance waste disposal through cost-covering fees, which underpins the regulation in question.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Kehrichtgebühren

Entscheiddatum: · 24.04.1995

Fallnummer: · V 94 117

LGVE: · 1995 II Nr. 7

Leitsatz: · § 64 EGUSG. Sieht ein Kehrichtabfuhrreglement einen Gebührenzuschlag für Betriebe vor, kann davon auch ein Dienstleistungsunternehmen erfasst werden. Verwendet die Gemeinde in der entsprechenden Gebührenrechnung für das Dienstleistungsunternehmen den Begriff «Gewerbe», ist dies nicht zu beanstanden. Definition der Begriffe Betrieb und Gewerbe. Sinn und Zweck der Abfallentsorgungsgebühren.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: ·

Aus den Erwägungen:

3. - Laut § 6 des Reglementes der Gemeinde Z über das Kehrichtabfuhrwesen (KR) erhebt die Einwohnergemeinde Z von den Liegenschafts-Eigentümern der durch die Kehricht- und Sperrgutabfuhr bedienten Liegenschaften bzw. Sammelstellen eine jährliche Abfuhrgebühr. In § 6.1 KR ist die - vorliegend nicht streitige - Abfuhrgebühr für Wohnungen geregelt. Gemäss § 6.2 KR kann der Gemeinderat bei Liegenschaften und Betrieben mit grossen Abfuhrmengen die Gebühren erhöhen oder Zuschläge machen.

a) Unter «Betrieb» verstehen Volkswirtschaftslehre und allgemeiner Sprachgebrauch die Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel zu einem wirtschaftlichen Zweck (BGE 101 Ia 206). Der Beschwerdeführer führt in seiner von ihm bewohnten Liegenschaft ein Dienstleistungsunternehmen, welches klar als Betrieb nach der genannten Definition zu qualifizieren ist. Der Gemeinderat hat dementsprechend im Einspracheentscheid den Begriff «Dienstleistungsbetrieb» verwendet, wogegen der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwendungen erhebt. Der Gemeinderat führte im Einspracheentscheid weiter aus, durch diesen Dienstleistungsbetrieb falle auch mehr Abfall an, was der Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestreitet. Demnach hat der Gemeinderat das von diesem geführte Dienstleistungsunternehmen grundsätzlich zu Recht der Regelung von § 6.2 KR unterstellt und einen entsprechenden Zuschlag berechnet. Die Höhe dieses Zuschlages ist nicht umstritten.

b) Die Argumentation des Beschwerdeführers richtet sich darauf, ein Dienstleistungsbetrieb - wie der von ihm geführte - stelle definitionsgemäss kein «Gewerbe» dar. Ihm sei daher zu Unrecht ein «Gewerbezuschlag» auferlegt worden. Dieser Überlegung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass sich «Gewerbe» unterschiedlich definieren lässt. Der Beschwerdeführer versteht darunter - gestützt auf ein Konversationslexikon - nur Industrie- und Handwerksbetriebe, während er Dienstleistungsbetriebe ausgenommen haben will. Das Bundesgericht geht beispielsweise in seiner Rechtsprechung zur Handels- und Gewerbefreiheit nach Art. 31 der Bundesverfassung wesentlich weiter und sieht durch dieses Grundrecht jede gewerbsmässig ausgeübte Tätigkeit geschützt, die der Erzielung eines Gewinns oder eines Erwerbseinkommens dient.

Diesen Schutz bezieht das Bundesgericht daher auch auf ausgesprochene Dienstleistungstätigkeiten, wie beispielsweise diejenigen des Architekten (BGE 116 Ia 356), des Treuhänders (BGE 114 Ia 36) oder des Rechtsanwaltes (BGE 112 Ia 319). Wenn der Gemeindeammann nun in der Gebührenrechnung vom 29. April 1994 den Begriff «Gewerbe» verwendet hat, kann ihm daher nicht entgegengehalten werden, darunter seien nur die Betriebe gemäss der - engeren - Definition des Beschwerdeführers zu verstehen, zumal der zuständige Gemeinderat diese Frage im angefochtenen Entscheid präzisiert hat.

Entscheidend ist indessen, welcher Sinn und Zweck mit § 6.2 KR verfolgt wird. Ziel dieser Bestimmung ist, für den Mehrabfall, den ein Betrieb gegenüber einer Wohnung oder einer lediglich zu Wohnzwecken genutzten Liegenschaft verursacht, einen kostendeckenden Gebührenzuschlag zu erheben. Mit dieser reglementarischen Regelung kommt die Gemeinde dem gesetzlichen Auftrag nach, ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung mittels kostendeckender Gebühren zu finanzieren. Dieser Auftrag war bis 31. August 1989 in § 23 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 14.

Mai 1974 enthalten und ist seit 1. September 1989 im diese Bestimmung ablösenden § 64 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 6. März 1989 aufgeführt. Zieht man diese Zielrichtung von § 6.2 KR in Betracht, kann der vom Gemeindeammann in der Gebührenrechnung verwendete Begriff «Gewerbe» vernünftigerweise nicht nach der vom Beschwerdeführer für massgeblich erachteten, auf Industrie- und Handwerksbetriebe beschränkten Gewerbe-Definition verstanden werden, zumal ein Mehrabfall gemäss der genannten Reglementsbestimmung - wie bereits ausgeführt - nicht nur bei solchen Unternehmen ent-steht, sondern auch bei Dienstleistungsbetrieben wie dem vom Beschwerdeführer geführten.

c) Ergänzend ist folgendes festzuhalten: Selbst wenn der Dienstleistungsbetrieb des Beschwerdeführers in der Gebührenrechnung zu Unrecht als «Gewerbe» bezeichnet worden wäre, liesse sich aus diesem Umstand wohl nichts Relevantes ableiten. Steht fest, dass für einen Betrieb nach den rechtlichen Vorschriften ein Gebührenzuschlag zu entrichten ist - dies ist beim Dienstleistungsbetrieb des Beschwerdeführers wie gesagt der Fall -, ändert eine irrtümliche Bezeichnung in der Gebührenrechnung an dieser Leistungspflicht nämlich grundsätzlich nichts. Auf diesen Punkt ist aber vorliegend nicht näher einzugehen, da sich die Beschwerde (...) schon aus den vorgenannten Überlegungen als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.