Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V 93 11 • KG LU V 93 11 KI-generiert

Road Demarcation and Ownership Dispute

Geschäftsnummer V 93 11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant argued that under the relevant statute, a road association could only be the owner responsible for road construction if the road's area was formally demarcated (parceled out), and therefore the decision to exclude demarcation and reclassify the road as agricultural land violated the statute. The court reasoned that while the statute generally mandates demarcation for the road association to gain ownership, a specific provision explicitly reserves the right to maintain special legal relationships, thus allowing for a waiver of demarcation without requiring special prerequisites, meaning the challenged decision did not violate the cited statute.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Road Demarcation and Ownership Dispute: Entscheid: · Aus den Erwägungen: 2. - In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, nach § 52 StrG sei die Strassengenossenschaft Eigentümerin der Hauptgüterstrasse und trage für diese die Strassenbaulast. Dies könne sie nur, wenn die Strasse ausparzelliert sei. Der angefochtene Entscheid, mit dem die Parzellierung ausgeschlossen werde und die Strasse nunmehr als Kulturart vermessen werde, widerspreche somit dieser Bestimmung.

Schlagwörter

KI-generiert
besonderes Rechtsverhältnis Strassenbau Dienstbarkeit Miteigentum landwirtschaftliches Grundstück Rechtsverzicht
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Strassenwesen

Entscheiddatum: · 10.11.1993

Fallnummer: · V 93 11

LGVE: · 1993 II Nr. 5

Leitsatz: · § 52 StrG. Bei einer Melioration kann auf die Ausparzellierung einer Strasse verzichtet werden

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: 2. - In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, nach § 52 StrG sei die Strassengenossenschaft Eigentümerin der Hauptgüterstrasse und trage für diese die Strassenbaulast. Dies könne sie nur, wenn die Strasse ausparzelliert sei. Der angefochtene Entscheid, mit dem die Parzellierung ausgeschlossen werde und die Strasse nunmehr als Kulturart vermessen werde, widerspreche somit dieser Bestimmung.

Die zitierte Bestimmung von § 52 StrG hält zwar als Regel fest, dass die Strassengenossenschaft Eigentümerin der Strasse wird, was eine Ausmarchung des Strassenterrains bedingt. In Satz zwei behält diese Bestimmung aber ausdrücklich besondere Rechtsverhältnisse vor. Auf die Ausmarchung kann daher ohne weiteres verzichtet werden (Urteil R. vom 22.9.1977; LGVE 1982 II Nr. 6). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind für den Verzicht auf die Ausmarchung keine speziellen Voraussetzungen vorgeschrieben. Der angefochtene Entscheid verstösst somit nicht gegen § 52 StrG.