Road Demarcation and Ownership Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant argued that under the relevant statute, a road association could only be the owner responsible for road construction if the road's area was formally demarcated (parceled out), and therefore the decision to exclude demarcation and reclassify the road as agricultural land violated the statute. The court reasoned that while the statute generally mandates demarcation for the road association to gain ownership, a specific provision explicitly reserves the right to maintain special legal relationships, thus allowing for a waiver of demarcation without requiring special prerequisites, meaning the challenged decision did not violate the cited statute.
Legislator-Regeste
KI-generiertRoad Demarcation and Ownership Dispute: Entscheid: · Aus den Erwägungen: 2. - In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, nach § 52 StrG sei die Strassengenossenschaft Eigentümerin der Hauptgüterstrasse und trage für diese die Strassenbaulast. Dies könne sie nur, wenn die Strasse ausparzelliert sei. Der angefochtene Entscheid, mit dem die Parzellierung ausgeschlossen werde und die Strasse nunmehr als Kulturart vermessen werde, widerspreche somit dieser Bestimmung.
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KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Strassenwesen
Entscheiddatum: · 10.11.1993
Fallnummer: · V 93 11
LGVE: · 1993 II Nr. 5
Leitsatz: · § 52 StrG. Bei einer Melioration kann auf die Ausparzellierung einer Strasse verzichtet werden
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Aus den Erwägungen: 2. - In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, nach § 52 StrG sei die Strassengenossenschaft Eigentümerin der Hauptgüterstrasse und trage für diese die Strassenbaulast. Dies könne sie nur, wenn die Strasse ausparzelliert sei. Der angefochtene Entscheid, mit dem die Parzellierung ausgeschlossen werde und die Strasse nunmehr als Kulturart vermessen werde, widerspreche somit dieser Bestimmung.
Die zitierte Bestimmung von § 52 StrG hält zwar als Regel fest, dass die Strassengenossenschaft Eigentümerin der Strasse wird, was eine Ausmarchung des Strassenterrains bedingt. In Satz zwei behält diese Bestimmung aber ausdrücklich besondere Rechtsverhältnisse vor. Auf die Ausmarchung kann daher ohne weiteres verzichtet werden (Urteil R. vom 22.9.1977; LGVE 1982 II Nr. 6). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind für den Verzicht auf die Ausmarchung keine speziellen Voraussetzungen vorgeschrieben. Der angefochtene Entscheid verstösst somit nicht gegen § 52 StrG.