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V 92 68 • KG LU V 92 68 KI-generiert

Mansard Roof on Non-Conforming Building: Interpretation of "Exceptionally"

Geschäftsnummer V 92 68
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned an application for a mansard roof on an existing building whose footprint already exceeded the maximum allowable building area in the two-story residential zone, even though the existing non-conformity was guaranteed by the existing structure's status. The court interpreted the phrase "exceptionally" in the relevant statutory provision concerning new construction-like renovations and extensions to existing non-conforming buildings to mean that such alterations can or must be permitted if they do not worsen the non-conforming situation and if no significant public or private interests stand in the way, distinguishing this "inauthentic exception" from situations requiring a classic exception approval under separate legislation, thereby upholding the principle of guaranteeing the existing state of buildings while allowing compatible extensions.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 179 PBG. Die Formulierung «ausnahmsweise» in § 179 Satz 2 PBG ist so zu verstehen, dass neubauähnliche Umbauten und Erweiterungen bewilligt werden können bzw. bewilligt werden müssen, wenn keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen und keine neue Baurechtswidrigkeit erfolgt. | Planungs- und Baurecht

Schlagwörter

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zonenkonforme Baute Freihaltezone nicht bewilligtes Gebäude baupolizeiliche Gebäudehöhe ausserordentliche Umstände bauliche Änderung

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 117 Ia 331
Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 117 Ia 331 Erw.
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Planungs- und Baurecht

Entscheiddatum: · 16.12.1993

Fallnummer: · V 92 68

LGVE: · 1996 II Nr. 6

Leitsatz: · § 179 PBG. Die Formulierung «ausnahmsweise» in § 179 Satz 2 PBG ist so zu verstehen, dass neubauähnliche Umbauten und Erweiterungen bewilligt werden können bzw. bewilligt werden müssen, wenn keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen und keine neue Baurechtswidrigkeit erfolgt.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: ·

Aus den Erwägungen:

4. - Die benachbarten Baugrundstücke liegen nach dem geltenden Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Kriens in der zweigeschossigen Wohnzone. In dieser Zone beträgt die maximale AZ 0.3. Die Vorinstanz hat unwiderruflich festgehalten, dass bereits die bestehende Baute diese maximal zulässige AZ überschreitet. Hievon ist auszugehen. Mithin sind bauliche Massnahmen an einer baurechtswidrigen - aber in ihrem Bestand garantierten - Baute geplant. Bei dieser Ausgangslage erhebt sich die Frage, ob ein Walmdach auf dieser Baute überhaupt errichtet werden kann.

Anknüpfungspunkt für die Beurteilung bildet § 179 PBG. Danach dürfen zunächst innerhalb der Bauzonen bestehende Bauten und Anlagen, die den baupolizeilichen Bestimmungen widersprechen, erhalten und zeitgemäss erneuert werden. Im angefochtenen Entscheid wird mit zutreffender Begründung vorab festgehalten, dass es hier nicht um eine zeitgemässe Erneuerung oder Erhaltung im Sinne dieser Bestimmung geht, sondern mit dem projektierten Walmdach weitergehende bauliche Massnahmen realisiert werden sollten. Massgeblich ist daher der zweite Satz von § 179 PBG, wonach neubauähnliche Umbauten und Erweiterungen ausnahmsweise gestattet werden können, wenn keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen.

Wie es sich diesbezüglich verhält, soll nachstehend geprüft werden.

a) Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, es müsse einerseits eine Ausnahmesituation vorliegen und anderseits dürften kumulativ keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen. Der angefochtene Entscheid setzt sich mit dieser Frage nicht explizit auseinander, lässt jedoch erkennen, dass nach Auffassung der Vorinstanz eine kumulative Ausnahmesituation nur dann erforderlich ist, wenn der baurechtswidrige Zustand durch die Erweiterung noch verschärft würde. Es fragt sich, wie der zweite Satz von § 179 PBG auszulegen ist. aa) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen.

Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrundeliegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt.

Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 117 Ia 331 Erw. 3a, 117 III 4 Erw. 1, 117 V 5 Erw. 5a und 109 Erw. 5b, je mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 21 B IV). Der Gesetzestext für sich allein betrachtet, könnte sowohl für die Interpretation der Beschwerdeführer als auch für diejenige der Vorinstanz angerufen werden. Wie im einzelnen darzulegen sein wird, sprechen gewichtigere Gründe für die Auffassung der Vorinstanz. bb) In § 37 PBG ist die Möglichkeit zur Bewilligung von Ausnahmen von Bau- und Zonenvorschriften geregelt.

Dafür braucht es eine klassische Ausnahmesituation, deren Voraussetzungen in dieser Bestimmung ausführlich umschrieben sind (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 37 B IIIa mit weiteren Verweisen). Wenn bei einer bestehenden baurechtswidrigen Baute nach § 179 PBG eine Erweiterung ihrerseits die Bau- und Zonenvorschriften verletzen sollte bzw. die Baurechtswidrigkeit verschärfen würde, müsste mit Blick auf diese Bestimmung klarerweise eine Ausnahmesituation gegeben sein. Eine andere Interpretation käme einer Privilegierung der baurechtswidrigen Bauten gleich und wäre nicht haltbar. cc) Anders verhält es sich bei baulichen Massnahmen an baurechtswidrigen Bauten und Anlagen, die ihrerseits die Baurechtswidrigkeiten nicht verschärfen.

Diese für sich baurechtskonformen Erweiterungen rechtswidriger Bauten können nicht bloss realisiert werden, wenn eine klassische Ausnahmesituation im obgenannten Sinne gegeben ist, ansonsten der Gesetzgeber diese Voraussetzung in § 179 Satz 2 PBG ausdrücklich hätte nennen müssen. Dies hat er aber unterlassen, denn mit den Bestimmungen über die Bestandesgarantie für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen gemäss § 178 und § 179 PBG (vgl. die Überschrift bei Kapitel XII des Gesetzes) verfolgte der Gesetzgeber nicht die Absicht, diese Bestandesgarantie einzuschränken.

In seiner Botschaft zum PBG führt der Regierungsrat hiezu einleitend aus, das neue PBG solle nicht dazu führen, dass unter dem bisherigen Recht bewilligte und erstellte Bauten und Anlagen entfernt oder geändert werden müssten, wenn sie dem neuen Recht widersprächen. Vielmehr sollten sie im Rahmen des Bestehenden erneuert, umgebaut und erweitert werden dürfen. Dies sei gerade der Grundsatz der Bestandesgarantie (Verhandlung des Grossen Rates 1986, S. 790). In den Beratungen wurde dazu nichts Neues gesagt. Diese Ausführungen zeigen, dass es sich hier nicht um eine sogenannte «echte Ausnahmebewilligung», sondern um eine sogenannte «unechte» handelt (Zimmerli, Die Baubewilligung:

Ausnahmebewilligung als Regelfall ?, in: Freiburger Baurechtstagung 1983, S. 32 f.). Solche Ausnahmen liegen vor, wenn in der generellabstrakten Norm ein bestimmter Sachverhalt geregelt wird, der nach dem Sinn des Gesetzes eine vom Normaltatbestand abweichende Ordnung verlangt. Die Formulierung «ausnahmsweise» in § 179 PBG ist mithin so zu verstehen, dass eine solche Abweichung vom Erweiterungsverbot bewilligt werden kann bzw. muss, wenn keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen und keine neue Baurechtsverletzung erfolgt.

Die Voraussetzungen der Ausnahme sind mithin im Text selbst konkretisiert. Diese Regelung entspricht im übrigen auch neueren Gesetzen (vgl. dazu: Haller/Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Aufl., Zürich 1992, N 876).