Administrative Appeal Inadmissible Against Discretionary Subsidy Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court declined to consider an appeal against a cantonal council decision that partially granted a subsidy for sewage facilities under the relevant law, specifically denying funding for an annex connection to a dairy cooperative and household connections. The court reasoned that under the applicable procedural law, an administrative appeal is inadmissible against decisions concerning the granting or denial of public contributions where the legal framework does not grant a right to such contributions. Since the subsidy in question was issued under a provision allowing the cantonal council to grant contributions "in special circumstances," indicated by the discretionary term "can" and the loosely defined conditions, the court concluded that there was no legal entitlement to the subsidy, rendering the appeal procedurally barred.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 150 Abs. 1 1it. h VRG; § 26 EGGSchG. Gegen regierungsrätliche Entscheide über Kantonsbeiträge an Gewässerschutzunlagen im Sinne des § 26 Abs. 3 EGGSchG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig, da kein Rechtsanspruch auf solche Beiträge besteht. | Verfahren
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because the decision concerned a grant for which no legal right existed, as stipulated by this provision.
Cited as the procedural basis for not entering into the appeal since the administrative court appeal was inadmissible.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Verfahren
Entscheiddatum: · 23.09.1991
Fallnummer: · V 91 23
LGVE: · 1991 II Nr. 45
Leitsatz: · § 150 Abs. 1 1it. h VRG; § 26 EGGSchG. Gegen regierungsrätliche Entscheide über Kantonsbeiträge an Gewässerschutzunlagen im Sinne des § 26 Abs. 3 EGGSchG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig, da kein Rechtsanspruch auf solche Beiträge besteht.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · A. - Mit Entscheid vom 19. Februar 1991 hiess der Regierungsrat des Kantons Luzern ein Gesuch der Einwohnergemeinde A und der Käsereigenossenschaft X um Zusicherung eines Kantonsbeitrages im Sinne von § 26 Abs. 3 EGGSchG für die Kanalisation X-Y teilweise gut. Gewährt wurde ein Kantonsbeitrag für die Hauptleitung der Kanalisation, nicht hingegen für eine Anschlussleitung zur Käsereigenossenschaft X (im folgenden Käsereigenossenschaft genannt) und für Hausanschlüsse im Gebiet Y. Zur Begründung hielt der Regierungsrat fest, die veranschlagten Kosten von Fr. 35 500.- für die Anschlussleitung der Käsereigenossenschaft könnten für ein Gebäude dieser Art (Käserei oder Milchannahmestelle) nicht als überdurchschnittlich hoch bezeichnet werden. In der Rechtsmittelbelehrung wies der Regierungsrat auf das Recht hin, gegen diesen Entscheid Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht einzureichen. B. - Die Käsereigenossenschaft reichte gegen diesen Entscheid fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Zusprache eines Kantonsbeitrages von 25-30 % der zu erwartenden Kosten von Fr. 28 500.- (exkl. interne Kanalisation). Das Gericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten: . . . 2. - Das Gesuch der Beschwerdeführerin an den Regierungsrat um Gewährung eines Kantonsbeitrages datiert vom 23. November 1990. Gemäss der im Zeitpunkt der Beurteilung geltenden (neuen) Fassung von § 150 Abs. 1 lit. h VRG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Entscheide folgenden Inhalts:
«h. Bewilligung oder Verweigerung von Beiträgen, Garantien und andern öffentlich-rechtlichen Zuwendungen, wenn die Rechtsordnung ihre Leistung nur im Rahmen der bewilligten Kredite oder verfügbaren Mittel vorsieht oder sonstwie keinen Rechtsanspruch darauf einräumt;» Es stellt sich die Frage, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den angefochtenen Entscheid, in dem ein öffentlich-rechtlicher Beitrag verweigert wird, aus der Sicht der zitierten Vorschrift zulässig ist. 3. - a) § 26 EGGSchG lautet: «1 Der Kanton leistet Beiträge
a. an die Kosten der Projektierung und Erstellung von Anlagen und Einrichtungen, an die auch der Bund Beiträge gewährt,
b. an die Betriebskosten der seeinternen Sanierungsmassnahmen,
c. (...)
2 Für die Zusicherung der Beiträge ist der Regierungsrat zuständig.
3 Bei besonderen Verhältnissen, insbesondere in Berggebieten, kann der Regierungsrat auch Beiträge an Anlagen ausrichten, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes nicht beitragsberechtigt sind.» Die Frage der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hängt somit davon ab, ob ein Rechtsanspruch auf den beantragten Gewässerschutz-Beitrag des Kantons (im folgenden auch Subvention genannt) besteht.
b) In LGVE 1981 II Nr. 41 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein Rechtsanspruch auf eine Subvention sei zu bejahen, wenn es nach den massgebenden Vorschriften offensichtlich nicht mehr dem Ermessen der zuständigen Behörde anheimgestellt sei, ob sie eine Subvention aussprechen wolle. Das sei nach der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 100 I b 342, 99 I b 422 Erw. 2b) dann der Fall, wenn die gesetzlich klar und abschliessend formulierten Voraussetzungen für eine Subvention erfüllt seien (vgl. auch BGE 110 I b 300). Bei den Gewässerschutz-Subventionen im Sinne von § 26 Abs. 1 EGGSchG seien diese Voraussetzungen gegeben, weshalb ein Rechtsanspruch zu bejahen sei. Im gleichen Sinn bejahe in diesem Fall auch das Bundesgericht den Rechtsanspruch auf Gewässerschutz-Subventionen des Bundes.
c) Anders verhält es sich bei den Gewässerschutz-Subventionen nach § 26 Abs. 3 EGGSchG. Solche «kann» der Regierungsrat ausrichten «bei besonderen Verhältnissen, insbesondere in Berggebieten». Lässt schon die Wendung «kann» auf Ermessen des Regierungsrates schliessen, so wird dies noch eindeutiger bestätigt durch die nicht «klar und abschliessend» umschriebenen Voraussetzungen «bei besonderen Verhältnissen, insbesondere in Berggebieten». Auch wenn die «besonderen Verhältnisse» an sich als unbestimmter Gesetzesbegriff zu erachten sind, schaffen sie zusammen mit dem Nachsatz und der Ermächtigung «kann» dem Regierungsrat einen erheblichen Ermessensspielraum in der Frage, wann er eine solche Subvention zusprechen will.
Es steht im zu, hiefür in seiner Praxis im Rahmen dieses Ermessens weitere Kriterien aufzustellen, wie er das im angefochtenen Entscheid auch getan hat. Unter diesen Umständen ist ein Rechtsanspruch auf Subventionen im Sinne von § 26 Abs. 3 EGGSchG zu verneinen. Besteht kein Rechtsanspruch auf Subvention, so ist nach § 150 Abs. 1 lit. h VRG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen solchen Subventionsentscheid unzulässig (Urteil E. vom 25. 8. 1986). Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (§ 107 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VRG).