Cadastral Value vs. Imputed Rental Value in Valuation Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe petitioners sought a reduction in both the cadastral value and the imputed rental value (Eigenmietwert) of their residential properties during an appeal against the cadastral valuation. The court determined that the cadastral valuation procedure only legally establishes the cadastral value, which serves as the basis for property tax, whereas the imputed rental value is a concept of tax law defined and fixed during the actual tax assessment; although the imputed rental value is used to calculate the capitalized income value within the valuation decision, it is merely an auxiliary basis for determining the cadastral value and can be challenged separately during the tax assessment process, meaning the court could not rule on the imputed rental value in this appeal regarding the cadastral valuation.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 1 Ziff: 1 SchG. Im Rahmen der Katasterschatzung wird der Eigenmietwert nicht verbindlich festgesetzt und kann daher für sich allein nicht angefochten werden. | Katasterschatzung
Schlagwörter
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KI-generiertThe court reviewed whether the cadastral value complied with legal provisions, which is based on this article.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Katasterschatzung
Entscheiddatum: · 24.02.1993
Fallnummer: · V 91 110
LGVE: · 1993 II Nr. 6
Leitsatz: · § 1 Ziff: 1 SchG. Im Rahmen der Katasterschatzung wird der Eigenmietwert nicht verbindlich festgesetzt und kann daher für sich allein nicht angefochten werden.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Aus den Erwägungen:
6. - Die Beschwerdeführer verlangen in ihrer Beschwerde eine Reduktion des Katasterwertes und des Eigenmietwertes der beiden Wohnbauten. Es ist daher vorab zu prüfen, wieweit auf diesen Antrag eingetreten werden kann. Die amtliche Schatzung dient vorab der Ermittlung des Katasterwertes als Grundlage für den Steuerwert des unbeweglichen Vermögens (§ 1 Ziff. 1 SchG). Dieser Katasterwert und nur dieser wird im Rahmen des Schatzungsverfahrens rechtskräftig festgelegt. Der Eigenmietwert andererseits ist ein Begriff des Steuerrechts. Er wird denn auch im Steuerrecht (§ 19bis Abs. 2 des Steuergesetzes und dazugehörige Verordnung) definiert und für den konkreten Fall bei der Steuerveranlagung festgesetzt. Der Mietwert wird zwar von der Vorinstanz zur Berechnung des Ertragswertes festgelegt und im Schatzungsentscheid festgehalten, dient jedoch nur der Berechnung bzw. der Begründung der Katastersehatzung. Soweit er gemäss der Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften für die Berechnung des Eigenmietwertes herangezogen wird, dient er nur als Ausgangslage. Bei der konkreten Steuerveranlagung kann er wieder in Frage gestellt werden, so insbesondere, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass der auf dieser Grundlage berechnete Mietwert die mittlere Marktmiete übersteigt (§ 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften vom 7.12.1992). Diese Festlegung kann wiederum beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Eigenmietwert als Steuerfaktor ist somit nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. Zu beurteilen ist mithin nur, ob der Katasterwert den gesetzlichen Vorschriften entspricht bzw. im Ergebnis einer Überprüfung nach anerkannten schatzungstechnischen Methoden standhält.