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V 12 86 2 • KG LU V 12 86 2 KI-generiert

Preliminary Expropriation Taking Requirements

Geschäftsnummer V 12 86 2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed the requirements for a preliminary taking of possession under expropriation law, specifically noting that a final decision granting expropriation rights and proof of significant disadvantage from delay are necessary prerequisites for issuing a preliminary taking order. The court further reasoned that the conditions for issuing such an order are met even if an unapproved taking of possession might lead to civil law claims.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 52 Abs. 1 und 2 EntG. Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeseinweisung sind das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Erteilung des Enteignungsrechts und der Nachweis bedeutender Nachteile, falls mit der Besitzeseinweisung zugewartet werden muss. Das Verwaltungsgericht erachtet die Voraussetzung für den Erlass einer Verfügung über die Besitzeseinweisung selbst dann noch für gegeben, falls eine ohne Entscheid vollzogene Inbesitznahme zivilrechtliche Forderungen nach sich ziehen könnte. | Enteignung

Schlagwörter

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Enteignung Vorentscheid Besitzanweisung Vormietrecht Sachentziehung Pflicht zur Einholung
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Enteignung

Entscheiddatum: · 24.07.2012

Fallnummer: · V 12 86_2

LGVE: · 2012 II Nr. 5

Leitsatz: · § 52 Abs. 1 und 2 EntG. Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeseinweisung sind das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Erteilung des Enteignungsrechts und der Nachweis bedeutender Nachteile, falls mit der Besitzeseinweisung zugewartet werden muss. Das Verwaltungsgericht erachtet die Voraussetzung für den Erlass einer Verfügung über die Besitzeseinweisung selbst dann noch für gegeben, falls eine ohne Entscheid vollzogene Inbesitznahme zivilrechtliche Forderungen nach sich ziehen könnte.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Sachverhalt und die Erwägungen sind unter der Fallnummer V 12 86 zu finden.