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V 11 139 2 • KG LU V 11 139 2 KI-generiert

Vested Rights in Construction Permits and Floor Area Calculation

Geschäftsnummer V 11 139 2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed the scope of the vested rights guarantee for a realized construction project where the building permit could no longer be revoked, ruling that despite material unlawfulness, the structure is generally covered by the guarantee under constitutional and cantonal law, meaning the material legality must be disregarded regarding its existing status and guarantee for expansion. Furthermore, the court determined that exterior access areas of full storeys that substitute for typically interior stairwells and corridors must be included in the calculated floor area subject to utilization limits for reasons of equal treatment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 26 BV; § 178 PBG. Bei einem bereits realisierten Bauvorhaben, dessen Baubewilligung nicht mehr widerrufen werden kann, muss hinsichtlich seiner Bestandes- und Erweiterungsgarantie auf die materielle Rechtmässigkeit verzichtet werden. Mit anderen Worten wird eine materiell rechtswidrige, jedoch formell rechtmässige Baute grundsätzlich vom Schutzbereich der Bestandesgarantie nach Art. 26 Abs. 1 BV und § 178 PBG umfasst. § 9 Abs. 1 PBV. Aus Gründen der Gleichbehandlung sind aussenliegende Erschliessungsflächen von Vollgeschossen, soweit sie üblicherweise im Innern liegende Treppenhäuser und Hausgänge ersetzen, den anrechenbaren Geschossflächen zuzuschlagen und damit an die Ausnützung anzurechnen. | Bau- und Planungsrecht

Schlagwörter

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Wohlerworbene Rechte Baubewilligung Besuchsrecht Baustoffe verfassungsmässige Schranken Grundeigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Bau- und Planungsrecht

Entscheiddatum: · 11.01.2012

Fallnummer: · V 11 139_2

LGVE: · 2012 II Nr. 7

Leitsatz: · Art. 26 BV; § 178 PBG. Bei einem bereits realisierten Bauvorhaben, dessen Baubewilligung nicht mehr widerrufen werden kann, muss hinsichtlich seiner Bestandes- und Erweiterungsgarantie auf die materielle Rechtmässigkeit verzichtet werden. Mit anderen Worten wird eine materiell rechtswidrige, jedoch formell rechtmässige Baute grundsätzlich vom Schutzbereich der Bestandesgarantie nach Art. 26 Abs. 1 BV und § 178 PBG umfasst. § 9 Abs. 1 PBV. Aus Gründen der Gleichbehandlung sind aussenliegende Erschliessungsflächen von Vollgeschossen, soweit sie üblicherweise im Innern liegende Treppenhäuser und Hausgänge ersetzen, den anrechenbaren Geschossflächen zuzuschlagen und damit an die Ausnützung anzurechnen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Sachverhalt und Auszüge aus den Erwägungen sind unter der Fallnummer V 11 139 zu finden.