Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V 11 132 2 • KG LU V 11 132 2 KI-generiert

Power Plant Water Regulation and Reservoir Flushing Authority

Geschäftsnummer V 11 132 2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court reviewed a situation concerning water flow regulation at a power plant where maintaining water passage through the intake screen by rapidly emptying the reservoir resulted in temporary fluctuations in water levels. The court reasoned that these rapid discharges (surge and drop) were not sufficiently regular as required by environmental protection law (Art. 39a) to be linked directly to peak electricity production, thus allowing authorities to mandate regulations for reservoir flushing under a different legal provision (Art. 40 GSchG) without requiring the operator's consent. Furthermore, the court affirmed that measures to restore affected watercourses below abstraction points are permissible under the law concerning the protection of water bodies (Art. 80 GSchG) as long as they do not infringe upon existing water rights in a manner that warrants compensation, applying the "substance theory" to determine the threshold for such infringement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 39a, 40, 80 GSchG. Wird bei einem Kraftwerk der Wasserdurchfluss durch den Rechen zum Kraftwerk durch rasche Entleerung des Stauraums aufrecht-erhalten, handelt es sich dabei zwar um eine kurzfristige Änderung des Wasserabflusses. Der dadurch entstehende Schwall und Sunk steht jedoch nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion von Strom in Spitzenzeiten und weist daher nicht die von Art. 39a GSchG geforderte Regelmässigkeit auf. Vorschriften über zulässige Stauraumspülungen sind daher gestützt auf Art. 40 GSchG anzuordnen und benötigen keine Zustimmung des Kraftwerksbetreibers wie bei Art. 39a GSchG. Die Anordnung von Sanierungsmassnahmen von Fliessgewässern, die durch Wasserentnahmen wesent­lich beeinflusst werden, ist unterhalb der Entnahmestellen soweit zulässig, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist (Art. 80 GSchG). Einem ökonomischen Ansatz folgend, liegt dieser Punkt dort, wo die Substanz des betroffenen Rechts auf dem Spiel steht (sog. Substanztheorie). | Gewässerschutz

Schlagwörter

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Gewässerschutz Rechtstheorie Verschmutzung der Wasserläufe Gesetzlicher Schutz Haftung für Wasserschaden öffentliche Nützlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Gewässerschutz

Entscheiddatum: · 16.01.2012

Fallnummer: · V 11 132_2

LGVE: · 2012 II Nr. 3

Leitsatz: · Art. 39a, 40, 80 GSchG. Wird bei einem Kraftwerk der Wasserdurchfluss durch den Rechen zum Kraftwerk durch rasche Entleerung des Stauraums aufrecht-erhalten, handelt es sich dabei zwar um eine kurzfristige Änderung des Wasserabflusses. Der dadurch entstehende Schwall und Sunk steht jedoch nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion von Strom in Spitzenzeiten und weist daher nicht die von Art. 39a GSchG geforderte Regelmässigkeit auf. Vorschriften über zulässige Stauraumspülungen sind daher gestützt auf Art. 40 GSchG anzuordnen und benötigen keine Zustimmung des Kraftwerksbetreibers wie bei Art. 39a GSchG. Die Anordnung von Sanierungsmassnahmen von Fliessgewässern, die durch Wasserentnahmen wesent­lich beeinflusst werden, ist unterhalb der Entnahmestellen soweit zulässig, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist (Art. 80 GSchG). Einem ökonomischen Ansatz folgend, liegt dieser Punkt dort, wo die Substanz des betroffenen Rechts auf dem Spiel steht (sog. Substanztheorie).

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 20. September 2012 abgewiesen.

Entscheid: · Der Sachverhalt und die Erwägungen sind unter der Fallnummer V 11 132 zu finden.