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V 09 28 • KG LU V 09 28 KI-generiert

Administrative Court Ruling on Swimming Pond Permit, Setbacks, and Noise Regulation

Geschäftsnummer V 09 28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court considered whether the construction of a swimming pond, including its regeneration, pier, pathway areas, and biotope, required a building permit and was subject to setback regulations and noise restrictions. The court reasoned that a holistic view must be taken for the permit requirement, and that the specific setback provisions apply only to "buildings" (enclosed structures offering protection, requiring at least a protective roof), not to "installations" which alter the terrain, thus classifying the pond as an installation exempt from those specific setbacks. Furthermore, the court determined that noise directly connected to the use of the facility, including that from animals, is subject to immission protection laws, but found that given the specific nature and size of the project, the resulting noise from frogs croaking would not significantly disturb a substantial portion of the population to warrant restriction based on general principles.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 22 Abs. 1 RPG; § 184 PBG. Baubewilligungspflicht für Schwimmteich samt Regenerations-, Steg- und Wegbereichen sowie Biotop. Bei der Frage der Baubewilligungspflicht ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. | Bau- und Planungsrecht

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Grenzabstandsvorschriften Gewässerabstand Bau- und Zonenordnung Verwaltungsverordnung Abwasserbeseitigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Bau- und Planungsrecht

Entscheiddatum: · 03.11.2009

Fallnummer: · V 09 28

LGVE: · 2009 II Nr. 16

Leitsatz: · Art. 22 Abs. 1 RPG; § 184 PBG. Baubewilligungspflicht für Schwimmteich samt Regenerations-, Steg- und Wegbereichen sowie Biotop. Bei der Frage der Baubewilligungspflicht ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · §§ 121ff. PBG. Die Bestimmungen über die Grenzabstandsvorschriften von §§ 121-125 PBG finden nur auf Bauten, nicht aber auf Anlagen Anwendung. Als Baute wird ein Gebäude oder eine überdachte bauliche Anlage qualifiziert, welche Menschen, Tiere oder Sachen gegen äussere Einflüsse zu schützen vermag und mehr oder weniger abgeschlossen ist. Wände sind nicht Voraussetzung, doch muss in jedem Fall zumindest ein schutzbietendes Dach vorhanden sein, selbst wenn es nur auf Pfosten steht. Als Anlagen werden hingegen Einrichtungen bezeichnet, die das Gelände oder den umliegenden Raum verändern. Qualifikation des vorliegenden Bauvorhabens als bauliche Anlage, die nicht unter die Grenzabstandsbestimmungen der §§ 121-125 PBG fällt.

Art. 7 Abs. 1 USG; Art. 40 Abs. 3 LSV. Aller Lärm, der direkt mit einer Anlage verbunden ist - auch jener von Menschen und Tieren - und sich für die Nachbarn als schädlich oder lästig erweisen kann, ist den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften des USG unterworfen, soweit er durch die normale, zweckgemässe Nutzung der Anlage hervorgerufen wird. Da es für Froschquaken keine Belastungsgrenzwerte gibt, ist der Lärm im Einzelfall direkt nach den Grundsätzen des USG zu beurteilen. Aufgrund der konkreten Anlage und Grösse des Vorhabens ist nicht davon auszugehen, dass ein wesentlicher Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich durch das Froschquaken gestört wird.