Refusal to Initiate Procurement Procedure Justified by Economic Efficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed the appealability of a public entity's formal refusal to conduct a public procurement procedure, specifically concerning waste disposal services, where the tender only specified a four-year duration. The court reasoned that while the goal of broad competition in public procurement is important, it is secondary to the overarching objective of promoting the economy and efficiency of public procurement, allowing the awarding authority to grant periodic services for an extended duration and extend fixed contract terms if plausible economic reasons exist, relying on cantonal practice that permits contracts with a minimum term and subsequent extension options, ultimately deeming a six-year term for the disposal contract justified given the local regulations allowing up to ten-year contracts and the ongoing planning for a new incineration plant.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 15 Abs. 1bis lit. a IVöB. Formelle Weigerung eines öffentlichen Auftraggebers, ein öffentliches Vergabeverfahren durchzuführen, als Anfechtungsobjekt. | Öffentliches Beschaffungswesen
Schlagwörter
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Öffentliches Beschaffungswesen
Entscheiddatum: · 23.06.2009
Fallnummer: · V 09 114_2
LGVE: · 2009 II Nr. 9
Leitsatz: · Art. 15 Abs. 1bis lit. a IVöB. Formelle Weigerung eines öffentlichen Auftraggebers, ein öffentliches Vergabeverfahren durchzuführen, als Anfechtungsobjekt.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · § 5 Abs. 1 öBG; Art. 1 Abs. 3 lit. a und d IVöB; § 3 Abs. 4 öBV. Im Fall einer Ausschreibung auf unbestimmte Zeit kann das gesetzliche Ziel, einen offenen, auf einen möglichst grossen Anbieterkreis angelegten Wettbewerb bei der öffentlichen Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen zu erreichen, verfehlt werden. Dieses Ziel erweist sich unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 öBG aber nur als mittelbares, das erst aus dem übergreifenden Zweck, die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Beschaffungen zu fördern, folgt. Die Vergabebehörde kann periodische Dienstleistungen über eine längere Dauer vergeben und darf, soweit sie plausible wirtschaftliche Gründe geltend machen kann, eine ursprünglich feste Vertragsdauer auch verlängern. Nach der Rechtsprechung anderer Kantone ist es zulässig, einen Vertrag mit einer bestimmten Mindestdauer und anschliessender Verlängerungsmöglichkeit zu schliessen. Im konkreten Fall (Kehrichtentsorgung) wurde in den Offertunterlagen nur die Laufzeit von vier Jahren festgelegt. Weil im Kanton Luzern die Vergabe eines Dauervertrages immerhin bis zehn Jahre wirksam ist und zudem die Planungsphase für die neue Kehrichtverbrennungsanlage begonnen hat, ist es gerechtfertigt, die Geltungsdauer des Vergabeentscheids im vorliegenden Fall auf sechs Jahre festzulegen. Der Sachverhalt und die Erwägungen sind unter der Fallnummer V 09 114 zu finden.