Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V 08 3 • KG LU V 08 3 KI-generiert

Interested Buyer Lacks Standing to Appeal Maximum Price Ruling in Land Auction

Geschäftsnummer V 08 3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court determined that an interested buyer in a property auction lacked standing to appeal a ruling setting the maximum price for an agricultural land parcel because the relevant law explicitly limits the right to appeal decisions concerning farm property transfers to the contracting parties, the cantonal supervisory authority, tenants, or entitled purchasers/preemptors. The court reasoned that the specific list of eligible appellants in the relevant statutory provision must also apply to antecedent declaratory rulings regarding the maximum price, as such rulings bind the subsequent permitting procedure, and broadening the appeal standing beyond the explicit enumeration would circumvent the legislative intent intended to restrict appeal rights for such transactions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 83 Abs. 3, 84 und 88 BGBB. Ein Teilnehmer einer Grundstückssteigerung ist nicht legitimiert, eine Feststellungsverfügung betreffend die Höchstpreisgrenze für ein Grundstück in der Landwirtschaftszone anzufechten. | Bäuerliches Bodenrecht

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation Bodenrecht Ersteigerer Grundstückspreis Feststellungsentscheid landwirtschaftliches Grundstück

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 129 III 586
Die Materialien zeigen auf, dass es dem Gesetzgeber namentlich darum ging, die Nachbarn, die Umwelt- und Naturschutzorganisationen sowie die landwirtschaftlichen Berufsorganisationen als Beschwerdelegitimierte auszuschliessen (BGE 129 III 586 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 83 Abs. 3 BGBB

The appeal was not admitted because the appellant lacked legitimacy to challenge the decision according to this provision, which establishes an exhaustive list of entitled parties.

Art. 84 BGBB

The court concluded that the legitimacy rule of Art. 83 (3) BGBB also applies to decisions concerning the maximum price limit made under this article.

Art. 88 BGBB

This provision is mentioned in the case summary (Leitsatz) alongside Art. 83 (3) and Art. 84 BGBB regarding the subject matter of the challenge, but it is not explicitly cited in the dispositive orders.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Bäuerliches Bodenrecht

Entscheiddatum: · 22.09.2008

Fallnummer: · V 08 3

LGVE: · 2008 II Nr. 13

Leitsatz: · Art. 83 Abs. 3, 84 und 88 BGBB. Ein Teilnehmer einer Grundstückssteigerung ist nicht legitimiert, eine Feststellungsverfügung betreffend die Höchstpreisgrenze für ein Grundstück in der Landwirtschaftszone anzufechten.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: ·

Aus den Erwägungen:

1. - c/aa) Nach dem geltenden Zonenplan der Gemeinde Z liegt die streitbezogene Parzelle in der Landwirtschaftszone. Wer ein landwirtschaftliches Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung (Art. 61 Abs. 1 BGBB). Diese wird nur erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 61 Abs. 2 BGBB). Das Verfahren zum Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken (Art. 61ff. BGBB und Art. 83 BGBB) wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum BGBB eingeführt. In diesem Zusammenhang wurde mit Art. 83 Abs. 3 BGBB insbesondere auch eine Sondernorm zum Kreis von Beschwerdeberechtigten geschaffen.

Diese Bestimmung geht auf eine Differenz zwischen dem Vorschlag von Bundesrat und Nationalrat einerseits und demjenigen des Ständerates anderseits zurück. Während Bundesrat und Nationalrat die in den damals geltenden Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) und Art. 48 lit. a VwVG enthaltene Ordnung integral übernehmen wollten, ging dem Ständerat diese Umschreibung der Legitimation zur Beschwerdeführung (Dritter) zu weit. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Praxis mehrfach unterstrichen, dass die in der Folge geschaffene Regelung betreffend die Beschwerdebefugnis im Bereich des bäuerlichen Bodenrechts (Art. 83 Abs. 3 BGBB) einem Kompromiss dieser Standpunkte gleichkommt.

Die Materialien zeigen auf, dass es dem Gesetzgeber namentlich darum ging, die Nachbarn, die Umwelt- und Naturschutzorganisationen sowie die landwirtschaftlichen Berufsorganisationen als Beschwerdelegitimierte auszuschliessen (BGE 129 III 586 Erw. 3.1, 126 III 276 Erw. 1c; BG-Urteil 5A_35/2008 vom 10.6.2008, Erw. 5 mit Hinweisen auf Stalder, Das bäuerliche Bodenrecht [im Folgenden zitiert: Komm.], Brugg 1995, N 15 zu Art. 83 und Bandli, ebenda, N 3 zu Art. 88 sowie Stalder, Die verfassungs- und verwaltungsrechtliche Behandlung unerwünschter Handänderungen im bäuerlichen Bodenrecht [im Folgenden zitiert:

Diss.], Diss. Bern 1993, S. 224f.). Art. 83 Abs. 3 BGBB führt die einzelnen Beschwerdebefugten ausdrücklich auf. Die Aufzählung in Art. 83 Abs. 3 BGBB ist abschliessend. Weitere als die in dieser Bestimmung genannten Personenkreise gelten demnach nicht als zur Beschwerde legitimiert (Stalder, a.a.O., N 17 zu Art. 83 BGBB). Gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB können gegen die Verweigerung der Bewilligung lediglich die Vertragsparteien und gegen die Erteilung der Bewilligung nur gerade die kantonale Aufsichtsbehörde, die Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen.

Der Beschwerdeführer tritt im vorliegenden Verfahren vor Verwaltungsgericht lediglich als Kaufinteressent auf. Diese Position verschafft ihm nach Massgabe von Art. 83 Abs. 3 BGBB keine Beschwerdelegitimation (BG-Urteil 5A_35/2008 vom 10.6.2008). bb) In der Replik vertritt der Beschwerdeführer mit Bezug auf die in Abrede gestellte Legitimation den Standpunkt, bei den angefochtenen Verfügungen handle es sich um Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 84 BGBB über den höchstzulässigen Verkaufspreis. Die Regelung der Beschwerdelegitimation zu Art. 83 Abs. 3 BGBB könne nicht per se auf Art. 84 BGBB übertragen werden.

Diesbezüglich verweist er auf die Gesetzessystematik und den Standpunkt, wonach jeder, der ein schutzwürdiges Interesse habe, legitimiert sei, eine Feststellungsverfügung zu erwirken. Der Beschwerdeführer vermag aus dem Verweis auf Art. 84 BGBB indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Bewilligungsbehörde ist im Rahmen eines dem Feststellungsverfahren nachfolgenden Bewilligungsverfahrens grundsätzlich an ihre Feststellungsverfügung gebunden. Mit Blick auf diese Bindungswirkung, welche die Feststellungsverfügung für ein nachfolgendes Bewilligungsverfahren entfaltet, drängt es sich auf, den Kreis der zur Beschwerde Berechtigten auch und gerade hinsichtlich von Feststellungsverfügungen nicht weiter zu ziehen, als dies Art. 83 Abs. 3 BGBB tut.

Ansonsten würden die Rechte der gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB zur Beschwerde Befugten über den Weg von Feststellungsverfügungen unterlaufen (Stalder, Komm., N 13 zu Art. 84; ferner Stalder, Diss., Fn 97, S. 215). Die im vorliegenden Verfahren umstrittene Festlegung der Höchstpreisgrenze ist Bestandteil des Bewilligungsverfahrens, weshalb nach dem Gesagten auch diesbezüglich der Kreis der zur Beschwerde Berechtigten nicht weiter reicht als derjenige gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB. Dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 3 BGBB zur Beschwerde nicht legitimiert ist, wurde bereits dargetan. (...) Aus dem gleichen Grund ist der Beschwerdeführer auch mit Bezug auf Art. 84 BGBB nicht zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.