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V 05 177 • KG LU V 05 177 KI-generiert

Waste Collection Contract: Mandatory Vehicle Purchase at Fixed Price Upheld

Geschäftsnummer V 05 177
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the procurement authority's decision to condition the award of a waste collection and disposal contract on the winning bidder taking over the incumbent contractor's two refuse vehicles at pre-determined, fixed prices. A challenger argued these prices were excessive and unfairly favored the incumbent, violating principles of equal treatment and economy. The court reasoned that while the procurement authority has broad discretion in defining the scope and conditions of a tender, including mandating a related purchase, the key requirement is that all potential bidders must be treated equally under those conditions. Since the obligation to purchase the vehicles at the specified price applied equally to all bidders, including the incumbent if it had bid, the condition did not violate the principle of equal treatment, even if the price was considered economically unfavorable, especially since three realistic offers were still submitted. Furthermore, the economy principle applies to comparing the bids received, not the inherent cost structure of the required supplementary purchase.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 öBG. Anfechtung einer Ausschreibung. Die Umschreibung des Beschaffungsvorhabens ist Sache der Vergabestelle. Bedingungen und Auflagen, die in die Ausschreibung aufgenommen werden, sind zulässig, sofern die Grundsätze des Beschaffungsrechts (Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit) respektiert werden. Fall einer Ausschreibung, in der die Vergabestelle den Zuschlag vom Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts abhängig macht. | Öffentliches Beschaffungswesen

Schlagwörter

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Kaufvertrag fester Preis Unternehmer Abfallbehandlung öffentliches Beschaffungswesen übersetzter Preis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 1 Abs. 3 lit. a-d IVöB
Aus Art. 1 Abs. 3 lit. a-d IVöB ergeben sich die auch nach den Staatsverträgen einzuhaltenden Vergaberegeln.
§ 5 Abs. 1 öBG
Cited to confirm that the principle of economy relates to the comparability of bids and the awarding of the most economically advantageous bid, not the cost of the required asset transfer itself.
§ 3 Abs. 1 öBG
Cited in connection with the requirement to respect the principle of equal treatment in tender conditions.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 5 Abs. 1 öBG

Cited to confirm that the principle of economy relates to the comparability of bids and the awarding of the most economically advantageous bid, not the cost of the required asset transfer itself.

§ 3 Abs. 1 öBG

Cited in connection with the requirement to respect the principle of equal treatment in tender conditions.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Abgaberechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Öffentliches Beschaffungswesen

Entscheiddatum: · 23.09.2005

Fallnummer: · V 05 177

LGVE: · 2005 II Nr. 5

Leitsatz: · § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 öBG. Anfechtung einer Ausschreibung. Die Umschreibung des Beschaffungsvorhabens ist Sache der Vergabestelle. Bedingungen und Auflagen, die in die Ausschreibung aufgenommen werden, sind zulässig, sofern die Grundsätze des Beschaffungsrechts (Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit) respektiert werden. Fall einer Ausschreibung, in der die Vergabestelle den Zuschlag vom Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts abhängig macht.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Gemeinde Z schrieb im Kantonsblatt folgendes Beschaffungsvorhaben aus: Durchführen der Sammlung von Hauskehricht und Grüngut in der Gemeinde Z und deren Transport zu den Verwertungsanlagen. Bislang hatte die Firma A in der Gemeinde Z das Kehrichtwesen besorgt. Gemäss Ausschreibungsunterlagen wurde der Zuschlag u.a. davon abhängig gemacht, dass der Anbieter die zwei von der Firma A eingesetzten Kehrichtfahrzeuge zu einem Gesamtpreis von Fr. 628472.- übernimmt. Gegen diese Ausschreibungsbedingung erhob die Firma B Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machte geltend, die Übernahme der beiden Kehrichtfahrzeuge zum festgesetzten Preis sei massiv übersetzt. Die eingesetzten Fahrzeuge müssten zudem durch den jetzigen Fuhrunternehmer bereits zum grössten Teil amortisiert sein. Durch die überhöhten Verkaufspreise entstehe eine krasse Ungerechtigkeit für weitere Bewerber.

Aus den Erwägungen:

4. - Zu beurteilen ist, ob die Ausschreibungsbedingungen beschaffungsrechtlich zu beanstanden sind. Strittig ist dabei, ob die Auflage, die zwei Kehrichtfahrzeuge von der bisherigen Entsorgungsunternehmerin übernehmen zu müssen, zulässig ist. Aus Art. 1 Abs. 3 lit. a-d IVöB ergeben sich die auch nach den Staatsverträgen einzuhaltenden Vergaberegeln. So ist u.a. die Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter zu gewährleisten (Gleichbehandlungsgebot) sowie eine wirtschaftliche Verwendung der öffentlichen Mittel sicherzustellen (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit). Das Gleichbehandlungsgebot findet sich zudem in § 3 Abs. 1 öBG, der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in § 5 Abs. 1 öBG. Die Ausschreibung des Beschaffungsvorhabens hat diesen Grundsätzen zu entsprechen. a) Die Ausschreibungsunterlagen sehen unter Ziff. 4 "Gegenstand der Ausschreibung und Leistungsvorgaben" folgende spezielle Bedingung vor: Der Anbieter hat die zwei Kehrichtfahrzeuge, die heute in Z eingesetzt werden, zu folgenden Konditionen zu übernehmen: Fahrzeug 1, Fr. 327869.-; Fahrzeug 2, Fr. 300603.-. (...) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die fest angesetzten Kaufpreise dieser Occasions-Kehrichtfahrzeuge seien massiv übersetzt. Entsprechende neue Fahrzeuge, die den gleichen Leistungsauftrag übernehmen könnten, seien zu üblichen Marktpreisen als Neuwagen zu praktisch gleichen Preisen zu erwerben wie diese Gebrauchtfahrzeuge. Zudem seien die eingesetzten Fahrzeuge durch den jetzigen Fuhrunternehmer bereits zum grössten Teil amortisiert. Durch die überhöhten Verkaufspreise entstehe eine krasse Ungerechtigkeit für weitere Bewerber, weshalb dies als klarer "Heimatschutz" für den jetzigen einheimischen Transporteur zu betrachten sei. b) Im vorliegenden Fall verlangt die Vergabebehörde, dass die betriebswirtschaftliche Auswirkung der Übernahme der bereits in Z eingesetzten Kehrichtfahrzeuge zu einem fest angesetzten Preis in das Angebot einzurechnen ist. Diese Bedingung betrifft alle möglichen Anbieter der Leistung in gleichem Masse, grundsätzlich auch die bisherige Auftragnehmerin der Kehrichtentsorgung, in deren Eigentum die Fahrzeuge stehen. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung ausführt, hat diese wie jeder andere Mitbewerber die Fahrzeuge zum festgesetzten Übernahmepreis in ihre Kalkulation einzubeziehen.

aa) Beschaffungsrechtlich ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine Ausschreibung mit der Verpflichtung, ein Rechtsgeschäft - vorliegend ein Kaufgeschäft - eingehen zu müssen, verbunden wird. Gemäss Art. IX Ziff. 6 lit. f des Government Procurement Agreement (GPA) müssen bei einer beabsichtigten Beschaffung alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Anbietern verlangt werden, bekannt gegeben werden. Daraus folgt eben, dass die Beschaffungsstelle grundsätzlich frei ist, das Beschaffungsvorhaben zu umschreiben und die allfällige Berücksichtigung eines Angebotes (mittels späterer Zuschlagsverfügung) von der Erfüllung von Bedingungen oder Beachtung von Auflagen abhängig zu machen. Die Vergabebehörde ist somit in der Analyse ihres Bedarfs weitgehend frei. Die Frage, ob überhaupt Arbeiten zu vergeben sind, liegt dabei in ihrem Ermessen, ebenso die genaue Bestimmung des Leistungsumfangs und des Zeitpunkts der Beschaffung (BR 2/2001, S. 65 Nr. S9). Diesen Gestaltungsspielraum überschreitet eine Vergabestelle nur dann, wenn mit den gestellten Anforderungen die massgebenden Grundsätze des Beschaffungsrechts, namentlich das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Diskriminierungsverbot, missachtet werden. Entsprechen aber die Ausschreibungskriterien und die Bedingungen in den Ausschreibungsunterlagen den Vergabegrundsätzen (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a-d IVöB) und im Übrigen den formellen Anforderungen nach § 8 der Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen (öBV, SRL Nr. 734), so bleibt kein Raum für eine gerichtliche Korrektur der Vorgaben gemäss Ausschreibung.

bb) Im vorliegenden Fall sehen sich alle potenziellen Anbieter gleichermassen mit der Verpflichtung konfrontiert, die bislang eingesetzten Fahrzeuge zu übernehmen bzw. für die Berechnung des Angebotes die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der Investition zu berücksichtigen. Ist es Sache der Vergabebehörde, die Modalitäten der Ausschreibung zu bestimmen, so kann sie auch den Übernahmepreis nach ihren Bedürfnissen festsetzen. Im vorliegenden Falle tat sie das entsprechend der Verabredung gemäss dem Zusatz zum Vertrag über die Abfallentsorgung zwischen der bisherigen Auftragnehmerin und der Gemeinde Z. Darin wurde ein bestimmter Abschreibemodus für neue Kehrichtfahrzeuge festgelegt, die die Firma A auf eigene Kosten anschaffte, um der neuen Technologie Rechnung tragen zu können. In der erwähnten Vereinbarung wurde zudem abgemacht, dass im Falle der Nichterneuerung des Kehrichtvertrages mit der Firma A die Gemeinde das Nachfolgeunternehmen verpflichtet, die Fahrzeuge nach dem vorerwähnten Abschreibungsmodus von der bisherigen Vertragsinhaberin zu übernehmen und dieser bar zu bezahlen. Die beanstandeten Bedingungen gemäss Ausschreibung entsprechen nun genau den früheren Abmachungen. Somit kann auch nicht gesagt werden, das Transparenzgebot sei verletzt. Im Gegenteil: Die Vergabebehörde hatte im Rahmen der Beantwortung der von den Anbieterinnen gestellten Fragen auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die beiden Fahrzeuge und den angewendeten Abschreibungssatz hingewiesen, ebenso auf den Umstand, dass sie sich verpflichtet hatte, die Übernahme der Fahrzeuge vorzuschreiben.

cc) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Fahrzeuge müssten zu übersetzten Preisen übernommen werden. In der Regel kann beschaffungsrechtlich jedoch keine Rolle spielen, zu welchem Preis eine mit der Vergabe des Auftrags verknüpfte Anschaffung zur Auflage gemacht wird. Selbst wenn der Preis des konkreten Wirtschaftsgutes nicht marktkonform ist bzw. vorliegend die beiden Fahrzeuge zu einem überdurchschnittlichen Preis übernommen werden müssen, bleiben alle potenziellen Anbieter gleich behandelt. Allerdings dürfen solche Bedingungen nicht in der Weise prohibitiv sein, als die Einreichung eines sinnvollen Angebots verunmöglicht wird bzw. die Anbieter angemessene Offerten zu unterbreiten nicht mehr imstande sind. Dass dem nicht so ist, hat das Ergebnis der Ausschreibung gezeigt. Aus dem ergänzend eingeholten Offertöffnungsprotokoll ergibt sich, dass immerhin drei reelle Offerten eingereicht wurden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, unter den gesetzten Bedingungen würden ernsthafte Offerten verhindert, erweist sich somit als unbegründet.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit durch eine allenfalls zu teure Übernahme der Fahrzeuge nicht verletzt wird. Dieser Grundsatz bezieht sich nämlich nicht auf das Beschaffungsvorhaben als solches, sondern nur darauf, ob die Angebote miteinander vergleichbar sind und das wirtschaftlich günstigste den Zuschlag erhält (vgl. § 5 Abs. 1 öBG). Somit spielt es auch keine Rolle, ob für den gleichen Übernahmepreis Neuwagen mit neueren Motoren, also hochwertigere und wirtschaftlich bessere Fahrzeuge, erworben werden könnten. dd) Eine andere Frage ist, ob die Gleichbehandlung auch hinsichtlich des bisherigen Fuhrunternehmers, der Firma A, gewährleistet ist. In der Hinsicht kann, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ein zu teurer Übernahmepreis bzw. zu geringe Abschreibungssätze das Unternehmen bevorteilen, das den Transportauftrag bislang erfüllt hat. Die Abschreibung der Kehrichtfahrzeuge wurde im vorliegenden Fall wie folgt festgelegt: bis und mit 10. Jahr 8%, ab dem 11. Jahr 5%. Diese Abschreibungssätze erscheinen in der Tat als gering; allgemein sind denn auch bei Fahrzeugen in den ersten Jahren nach dem Erwerb grosse Abschreibungen üblich. Wie es sich letztlich damit verhält, kann vorliegend allerdings offen gelassen werden. Unbestritten ist nämlich, dass die Firma A auf die Einreichung einer Offerte verzichtet hat und damit am Vergabeverfahren nicht teilnimmt. Insofern erweist sich die Rüge der möglichen Ungleichbehandlung als gegenstandslos und auf die entsprechenden Einwendungen der Beschwerdeführerin braucht nicht eingegangen zu werden.