Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V 05 137 • KG LU V 05 137 KI-generiert

Revocation of Naturalization Due to Fraudulent Reapplication Despite Procedural Flaws

Geschäftsnummer V 05 137
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld the nullification of an individual's ordinary naturalization based on federal law, reasoning that while the cantonal authority failed in its duty to independently verify necessary prerequisites, including conducting a full background check which would have revealed prior convictions, the applicant's reapplication after a waiver, knowing serious criminal proceedings were pending, constituted a breach of good faith equivalent to fraudulently obtaining citizenship under Article 41 of the Federal Act on Acquisition and Loss of Citizenship (BüG). The court clarified that revocation of citizenship is only permissible if the status was obtained through deceitful or dishonest conduct, not merely due to the initial lack of requirements, and that the appeal process for such revocation is governed by general procedural law, not the specific cantonal law for revocation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 41 BüG; § 10 und § 35 Abs. 2 kBüG. Nichtigerklärung einer ordentlichen Einbürgerung durch die kantonale Behörde. Die Nichtigerklärung des Einbürgerungsentscheids stützt sich auf Bundesrecht, weshalb sich der Rechtsweg gegen den Widerruf des Bürgerrechts nicht nach § 35 Abs. 2 kBüG, sondern nach der allgemeinen Verfahrensordnung richtet. Das einmal erteilte Bürgerrecht kann nicht nach den von Rechtsprechung und Lehre entwickelten allgemeinen Grundsätzen zum Widerruf einer Verfügung entzogen werden, sondern lediglich nach Vorgabe von Art. 41 BüG. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht für den Widerruf. Die Nichtigerklärung setzt voraus, dass diese erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden sind. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben ist dem Erschleichen der Einbürgerung gleichzusetzen. | Bürgerrecht

Schlagwörter

KI-generiert
Verlust des Bürgerrechts Verstoss gegen Ausländerrecht Dienstpflichtbetrug Prozessleitung betrügerischer Erwerb erleichterte Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 41 BüG

The annulment of the naturalization is based on this provision regarding the revocation of citizenship.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is cited for the imposition of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Bürgerrecht

Entscheiddatum: · 10.05.2006

Fallnummer: · V 05 137

LGVE: · 2006 II Nr. 2

Leitsatz: · Art. 41 BüG; § 10 und § 35 Abs. 2 kBüG. Nichtigerklärung einer ordentlichen Einbürgerung durch die kantonale Behörde. Die Nichtigerklärung des Einbürgerungsentscheids stützt sich auf Bundesrecht, weshalb sich der Rechtsweg gegen den Widerruf des Bürgerrechts nicht nach § 35 Abs. 2 kBüG, sondern nach der allgemeinen Verfahrensordnung richtet. Das einmal erteilte Bürgerrecht kann nicht nach den von Rechtsprechung und Lehre entwickelten allgemeinen Grundsätzen zum Widerruf einer Verfügung entzogen werden, sondern lediglich nach Vorgabe von Art. 41 BüG. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht für den Widerruf. Die Nichtigerklärung setzt voraus, dass diese erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden sind. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben ist dem Erschleichen der Einbürgerung gleichzusetzen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: 3.- d) (...)

bb) Bei der Überprüfung der Eignung zur Einbürgerung wird in der Regel auf Grund intensiver Befragung des Gesuchstellers und anderer Personen (Arbeitgeber, Nachbarn usw.) sowie durch Einsichtnahme in verschiedene Register (z.B. Strafregister) ein eigentliches Persönlichkeitsprofil erstellt (vgl. Art. 49a und 49b BüG, Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6.Aufl., Zürich 2005, Rz. 1332). In den ursprünglichen Einbürgerungsunterlagen der Familie A befindet sich indessen lediglich ein Strafregisterauszug des Vaters des Beschwerdeführers.

Die eingeholten Erkundigungen betrafen in erster Linie die Eltern des Beschwerdeführers. Denn der Beschwerdeführer wie auch sein Bruder waren zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig. Dem Einbürgerungsbericht der Gemeinde Y ist hinsichtlich des Beschwerdeführers einzig zu entnehmen, dass dieser im August 1994 eine Lehre als Heizungsmonteur angetreten hatte. Der Bericht datiert vom 19. April 1996 und die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilte das Bundesamt für Polizeiwesen am 18. Februar 1997. Das Schreiben, worin der Beschwerdeführer auf seinen Verzicht zurückkam und um Erteilung des Schweizerbürgerrechts ersuchte, richtete er am 29.

April 1998 an die zuständige Dienststelle des Kantons Luzern. Aus der Aktenlage ist zu schliessen, dass das Justizdepartement des Kantons Luzern vor ihrem Entscheid über den mittlerweile 191?2-jährigen Beschwerdeführer keinerlei Informationen erhob. Wenngleich zwischen dem positiven Einbürgerungsbericht und dem Gesuch, das Verfahren wieder aufzunehmen, über zwei Jahre verstrichen waren und trotz der Pflicht des Justizdepartements gemäss § 10 kBüG selber die Voraussetzungen gemäss § 13 kBüG zu prüfen, sah es davon ab, Abklärungen zu treffen.

Insbesondere wurde kein Strafregisterauszug eingeholt, obwohl ein solcher zu den notwendigen Gesuchsunterlagen gehört (§ 2 Abs. 1 der Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz). Im Strafregister waren im Zeitpunkt der Einbürgerung bereits drei Verurteilungen (Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Sachbeschädigung) eingetragen. Das Justizdepartement hätte somit mit der gebotenen Sorgfalt die fehlende Voraussetzung der Einbürgerung selber ermitteln können. Dies entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht von der Pflicht, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben (vgl. BG-Urteil 2A.366/2005 vom 7.6.2005 zur gleichlautenden Bestimmung über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung).

Selbst bei Konsultation des Strafregisters wäre indessen für das Justizdepartement nicht erkennbar gewesen, dass ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, diesmal wegen schwerwiegenderen Delikten hängig war. Gerade diese Delikte fallen aber im Vergleich zu den früheren Strafverfügungen vermehrt ins Gewicht, offenbarte der Beschwerdeführer doch ein gehöriges Mass an krimineller Energie (Deliktsumme aus Diebstahl und Sachbeschädigung insgesamt Fr. 27000.-), was denn auch im Strafmass von sechs Monaten Gefängnis bedingt seinen Ausdruck fand.

Der Beschwerdeführer erweckte durch den Widerruf seines Verzichts am 29. April 1998 den Anschein, dass seiner Einbürgerung nach wie vor nichts entgegenstehe, obwohl er sich völlig im Klaren war, dass dies gerade nicht zutraf . Dadurch verstiess er gegen Treu und Glauben. Dieser Verstoss ist dem Erschleichen der Einbürgerung gleichzusetzen, weshalb der Widerruf grundsätzlich zulässig ist (BG-Urteil 5A.30/2005 vom 22.11.2005 Erw. 3.2 in fine, unveröffentlichtes BG-Urteil 5A.5/1997 vom 21.5.1997 Erw. 2b in fine).