Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V 04 151 2 • KG LU V 04 151 2 KI-generiert

Landmark Protection vs. Material Expropriation Claim

Geschäftsnummer V 04 151 2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal concerning the imposition of landmark protection on a hotel property, ruling that a general material expropriation under the constitution was not present because the designated, economically sensible use of the parcel remained possible despite the protection measure. Consequently, the court denied the claim for compensation for planning expenses that became useless due to the landmark designation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 26 Abs. 1 und 2 BV. Unterstellung eine Hotels unter Denkmalschutz. Der allgemeine Tatbestand der materiellen Enteignung liegt nicht vor, wenn auf der betreffenden Parzelle eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung auch weiterhin möglich ist. Anspruch auf Ersatz nutzlos gewordener Planungsaufwendungen verneint. Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind im Internet publiziert (http://www.gerichte.lunet.ch/index/rechtsprechung.htm). | Enteignung

Schlagwörter

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Enteignungsentschädigung Denkmalschutz Planungsmassnahme Legitimation gegen Baubewilligung Zutrittsrecht im Sachenrecht Ausweisung aus Geschäftsräumen
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Enteignung

Entscheiddatum: · 05.12.2006

Fallnummer: · V 04 151_2

LGVE: · 2007 II Nr. 11

Leitsatz: · Art. 26 Abs. 1 und 2 BV. Unterstellung eine Hotels unter Denkmalschutz. Der allgemeine Tatbestand der materiellen Enteignung liegt nicht vor, wenn auf der betreffenden Parzelle eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung auch weiterhin möglich ist. Anspruch auf Ersatz nutzlos gewordener Planungsaufwendungen verneint.

Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind im Internet publiziert (http://www.gerichte.lunet.ch/index/rechtsprechung.htm).

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer V 04 151 zu finden. Dieser Entscheid wurde ferner in ZBl 2007 S. 618ff. auszugsweise veröffentlicht, mit Bemerkungen der Redaktion.