Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V 03 73 • KG LU V 03 73 KI-generiert

Salary Continuation Based on Employment Status at Incapacity Onset

Geschäftsnummer V 03 73
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that the correct basis for salary continuation during illness is exclusively the employment situation and the valid work percentage at the time the incapacity began, regardless of whether a reduction in workload was agreed upon before or after the illness commenced. The claimant's workload was reduced from 100% to approximately 90% effective January 1, 2003, but the illness started on December 16, 2002, meaning the salary continuation should be calculated based on the 100% workload valid at the time the incapacity began. The court reasoned that allowing workload changes after the onset of illness to affect benefits would remove legal certainty for employees and contradict the principle that only the employment situation at the time of sickness is decisive, noting that a statutory basis for considering post-illness changes is absent and that citing regulations concerning restructuring due to partial incapacity was inapplicable as the reduction was for educational purposes.

Legislator-Regeste

Amtlich

Es ist unerheblich, ob die Reduktion des Arbeitspensums vor oder nach Krankheitsbeginn vereinbart wurde. Massgebend für die Lohnfortzahlung ist ausschliesslich die Anstellungssituation und damit das aktuell gültige Arbeitspensum zum Zeitpunkt des Krankheitsbeginns. Nur bei wiederholt wechselndem Beschäftigungsgrad ist die durchschnittliche Besoldung der letzten zwölf Monate massgebend (§ 23 Abs. 4 PVO). Für eine Berücksichtigung von Änderungen im Beschäftigungsgrad nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Berufung des Personalamtes auf § 19 Abs. 2 aPVO verfängt nicht, weil die Reduktion des Arbeitspensums des Klägers nicht wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit, sondern aus einem anderen Grund (Ausbildung) erfolgte und damit keine Umgestaltung im Sinne von § 19 Abs. 2 aPVO darstellt (vgl. § 22 Abs. 1 aPG). | Personalrecht

Schlagwörter

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Arbeitnehmerstatus Arbeitsunfähigkeit Herabsetzung des Gehalts statutarische Leistung dauernde Erwerbsunfähigkeit Lohnfortzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 72
1-3 Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV]; BGE 123 V 72).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 23 Abs. 4 PVO

Cited in the reasoning to establish the rule that only the employment situation at the time of the start of the incapacity to work is decisive, and in cases of fluctuating employment, the average salary of the last twelve months is decisive.

Art. 15 Abs. 2 UVG

Cited to draw an analogy with social insurance law, confirming that only the salary/employment situation immediately preceding the incapacity is decisive.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Personalrecht

Entscheiddatum: · 24.03.2004

Fallnummer: · V 03 73

LGVE:

Leitsatz: · Es ist unerheblich, ob die Reduktion des Arbeitspensums vor oder nach Krankheitsbeginn vereinbart wurde. Massgebend für die Lohnfortzahlung ist ausschliesslich die Anstellungssituation und damit das aktuell gültige Arbeitspensum zum Zeitpunkt des Krankheitsbeginns. Nur bei wiederholt wechselndem Beschäftigungsgrad ist die durchschnittliche Besoldung der letzten zwölf Monate massgebend (§ 23 Abs. 4 PVO). Für eine Berücksichtigung von Änderungen im Beschäftigungsgrad nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Berufung des Personalamtes auf § 19 Abs. 2 aPVO verfängt nicht, weil die Reduktion des Arbeitspensums des Klägers nicht wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit, sondern aus einem anderen Grund (Ausbildung) erfolgte und damit keine Umgestaltung im Sinne von § 19 Abs. 2 aPVO darstellt (vgl. § 22 Abs. 1 aPG).

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · A. arbeitet seit dem 1. November 1996 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beim Kanton Luzern. Mit Verfügung vom 25. November 2002 wurde seine wöchentliche Sollarbeitszeit per 1. Januar 2003 von 42 auf 37.75 Stunden reduziert. Ab 16. Dezember 2002 wurde A. für längere Zeit zu 100 % krank. Nachdem er für den Monat Dezember 2002 seinen Lohn noch zu 100 % ausbezahlt erhielt, wurde die Lohnfortzahlung infolge Krankheit ab Januar 2003 auf die Basis einer wöchentlichen Sollarbeitszeit von 37.75 Stunden reduziert. Trotz mündlicher und schriftlicher Intervention von A. hielt das Personalamt mit Schreiben vom 25. Februar 2003 an der Lohnfortzahlung auf der Basis des per 1. Januar 2003 vereinbarten reduzierten Arbeitspensums von knapp 90 % fest. Mit Eingabe vom 11. März 2003 erhob A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte eine Lohnfortzahlung während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage eines Vollzeitpensums.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde als Klage entgegengenommen und gutgeheissen. Aus den Erwägungen: 2.- b/bb) Die Regelung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall wurde gemäss § 47 lit. d des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis vom 26. Juni 2001 (PG; SRL Nr. 51) dem Regierungsrat überlassen. Zu bemerken ist jedoch, dass die in der Botschaft des Regierungsrates vom 19. September 2001 zu § 47 PG vorgeschlagene Lohnfortzahlung von 720 Tagen im Grossen Rat unbestritten war (GR 1/2001 457 f., 2/2001 598, 3/2001 1027). Der Regierungsrat hat danach in § 20 ff. der Verordnung zum Personalgesetz vom 24. September 2002 (PVO; SRL Nr. 52) die Folgen der Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit detailliert geregelt. Gemäss § 23 Abs. 1 PVO wird dem Angestellten ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit während maximal 730 Kalendertagen die Besoldung inklusive allfälliger Sozialzulagen fortbezahlt. Diese Fortzahlung wird in weiteren Bestimmungen (z.B. § 23 Abs. 2 und 3, § 25 PVO) eingeschränkt oder näher definiert. Gemäss § 23 Abs. 4 PVO gilt die tägliche Soll-Arbeitszeit als Basis für die Berechnung der Besoldung. Bei Krankheitsbeginn am 16. Dezember 2002 war der Kläger mit einem 100 % Arbeitspensum (8,4 Std./Tag) angestellt. Die Verfügung über die Reduktion des Arbeitsverhältnisses auf knapp 90 % wurde am 25. November 2002 per 1. Januar 2003 erlassen. Zwar sprechen weder Verordnung noch Gesetz klar von einer Fortzahlung der Besoldung im Rahmen des letzten Arbeitspensums vor Eintritt der Krankheit oder des Unfalls. Indessen kann aus der Formulierung in § 23 Abs. 1 PVO "die Besoldung wird ¿ fortbezahlt" sehr wohl abgeleitet werden, dass damit die Besoldung und das Pensum bei Eintritt der Krankheit gemeint ist. Dies ergibt sich auch aus § 24 Abs. 1 PVO, welcher zwar eine Auflösung oder Umgestaltung eines Arbeitsverhältnisses bei dauernder Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Lohnfortzahlungsfrist von 730 Tagen erlaubt, dem betroffenen Mitarbeiter aber die Entschädigung in der Höhe der Fortzahlung der Besoldung inkl. Sozialzulagen gemäss § 23 Abs. 1 PVO zusichert.

Diese Beurteilung deckt sich auch mit dem Merkblatt "Krankheit und Unfall" des Personalamtes sowohl in der Fassung vom Januar 2002 wie auch derjenigen vom Januar 2003: unter Punkt 2.1 zur Höhe der Lohnfortzahlung bei Mitarbeitenden mit festem Pensum wird die volle Besoldung gemäss dem Arbeitspensum bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit versprochen. Und in der Zusammenfassung unter Ziff. 8 steht bezüglich Leistung bei Krankheit: "Lohnfortzahlung 100 % des letzten Lohnes". Es darf damit keine Rolle spielen, ob eine Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses vor oder nach Krankheitsbeginn vereinbart wurde.

Massgebend ist ausschliesslich die Anstellungssituation und damit das aktuell gültige Arbeitspensum zum Zeitpunkt des Krankheitsbeginns. Nur bei wiederholt wechselndem Beschäftigungsgrad ist die durchschnittliche Besoldung der letzten zwölf Monate massgebend (§ 23 Abs. 4 PVO). Für eine Berücksichtigung von Änderungen im Beschäftigungsgrad nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Berufung des Personalamtes auf § 19 Abs. 2 der alten Personalverordnung vom 11. Juli 1989 (aPVO) verfängt nicht, weil die Reduktion des Arbeitspensums des Klägers nicht wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit, sondern aus einem anderen Grund (Ausbildung) erfolgte und damit keine Umgestaltung im Sinne von § 19 Abs. 2 aPVO darstellt (vgl. § 22 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis vom 13.

September 1988 [aPG]). Ein anderes Resultat wäre denn auch stossend: Würde man der Auslegung des Personalamtes in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2003 folgen, könnte eine betroffene Dienststelle das Arbeitsverhältnis mit einem arbeitsunfähigen Mitarbeiter beliebig umgestalten (vgl. § 12 PG) und sich so ihrer Lohnfortzahlungspflicht des § 23 Abs. 1 PVO mindestens teilweise entledigen. Solches zuzulassen würde bedeuten, den kantonalen Angestellten in dieser Frage jegliche (Rechts-)Sicherheit zu entziehen (vgl. dazu den Entscheid des Basellandschaftlichen Verwaltungsgerichts [BLVGE] vom 20.3.2000, Erw. 3b).

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die gleiche Auslegung selbstverständlich auch in umgekehrter Richtung gilt: Eine Mitarbeiterin mit einem fixen Arbeitspensum von beispielsweise 50 %, mit der eine Pensenerhöhung auf 80 % vereinbart wurde, müsste sich im Falle einer Krankheit noch vor Beginn der verfügten Pensenerhöhung eine Lohnfortzahlung in der Höhe von nur 50 % gefallen lassen. Und zwar auch über das Datum der ursprünglich vereinbarten Pensenerhöhung hinaus.

cc) Ein Vergleich mit der Regelung im Sozialversicherungsbereich zeigt im Übrigen, dass die Auslegung, einzig das Arbeitspensum zum Zeitpunkt des Krankheitsbeginns als massgebend zu bezeichnen, sich mit der Regelung im Unfallversicherungsrecht deckt: Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gilt "¿ für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn,¿" (gleichlautend Art. 22 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Veränderungen nach dem Unfalldatum sind damit irrelevant.

Gleiches gilt in der Arbeitslosenversicherung, wo ebenfalls die letzten realen Bezüge und nicht die vertraglich vereinbarten massgeblich sind für die Ermittlung des versicherten Verdienstes (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Art. 37 Abs. 1-3 Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV]; BGE 123 V 72).

c) Nicht umstritten ist die Höhe des 100 %-Lohnes: Sowohl der Kläger als auch der Beklagte gehen offenbar von einem Jahreslohn 2003 von Fr. x.-- aus (¿). Damit ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, welche Lohnhöhe jeweils als Basis für die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit gilt.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das massgebliche Arbeitspensum zum Zeitpunkt des Krankheitsbeginns für die Lohnfortzahlung bei Krankheit bestimmend ist. Die vor Krankheitsbeginn verfügte Pensenreduktion, auch wenn sie auf Wunsch des Klägers erfolgte, die jedoch erst nach Krankheitsbeginn in Kraft trat, hat auf die Höhe der Lohnfortzahlung während der laufenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers keinen Einfluss. Damit ist die Klage gutzuheissen. Der Beklagte hat den Lohn auf der Basis eines 100 %-Pensums für 2003, also von Fr. x.-- brutto, fortzuzahlen.