Challenge to Municipal Complaint Filing Regarding Construction Commencement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party challenged the decision of a municipal council to file a criminal complaint related to an actual or threatened building commencement, arguing that the building activity was merely an assembly of components for verification, not a prohibited start of construction. The administrative court determined that the mere notification of filing a criminal complaint does not constitute a decision that establishes, changes, or terminates legal rights and obligations of specific persons as defined by administrative procedural law, but rather fulfills a duty to report potential infractions to the public prosecutor's office, which holds the sole authority to decide on the merits of the alleged offense; therefore, the court declined to rule on the complaint for lack of an appealable administrative act.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 107 Abs. 2 lit. a, §§ 148ff. VRG; §§ 213f. PBG. Der Hinweis in einer Baueinstellungsverfügung, es werde Strafanzeige eingereicht, ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht anfechtbar. | Verfahren
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for the court not to enter upon the matter because no appealable decision was present.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Verfahren
Entscheiddatum: · 23.07.2002
Fallnummer: · V 02 157
LGVE: · 2002 II Nr. 42
Leitsatz: · § 107 Abs. 2 lit. a, §§ 148ff. VRG; §§ 213f. PBG. Der Hinweis in einer Baueinstellungsverfügung, es werde Strafanzeige eingereicht, ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht anfechtbar.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Aus den Erwägungen: 1. - a) Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht gegen die Baueinstellung. Er macht lediglich geltend, die Strafanzeige sei nicht gerechtfertigt. Er habe nicht mit dem Bau begonnen, sondern lediglich die gelieferten Bauteile zusammengesetzt, um deren Vollständigkeit zu prüfen. b) Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung einer Beschwerde nur zuständig, wenn ein anfechtbarer Entscheid im Sinne der §§ 148ff. VRG vorliegt. Andernfalls tritt das Gericht auf die Sache nicht ein (§ 107 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VRG).
Nach § 4 Abs. 1 VRG liegt ein Entscheid im Sinne dieses Gesetzes vor, wenn eine diesem Gesetz unterstellte Behörde mit hoheitlicher Wirkung für den Einzelfall Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, ändert oder aufhebt - (lit. a), die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen feststellt (lit. b) sowie Begehren im Sinne von lit. a und lit. b abweist, nicht darauf eintritt oder sie als erledigt erklärt (lit. c). Als Entscheide gelten auch Zwischenentscheide, Ergänzungen, Erläuterungen sowie Vollstreckungsverfügungen (§ 4 Abs. 2 VRG). Mit dem Beschluss des Gemeinderates, Strafanzeige einzureichen, wurden keinerlei Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers begründet. Damit ist der Gemeinderat lediglich seiner Verpflichtung im Sinne von § 214 PBG nachgekommen. Danach ist der Gemeinderat verpflichtet, dem Amtsstatthalter Übertretungen im Sinn von § 213 PBG, wozu auch der unbefugte Baubeginn gehört, anzuzeigen, wenn er die Voraussetzungen für erfüllt hält. Mit einer Strafanzeige ist indessen nicht entschieden, ob eine solche Übertretung tatsächlich vorliegt. Dies zu entscheiden liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Amtsstatthalters, der allfällige Einwände, wie sie der Beschwerdeführer vorbringt, berücksichtigen kann. Da somit kein anfechtbarer Entscheid vorliegt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urteil S. vom 18.1.2001; dazu auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 31 zu Art. 49).