Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V 02 14 • KG LU V 02 14 KI-generiert

Stop-Work Order Appeal Timeliness

Geschäftsnummer V 02 14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal because it was filed late, holding that a stop-work order for construction constitutes a preliminary measure, which under the relevant procedural law qualifies as an interim decision that must be challenged within ten days of notification. Since the appeal was filed after this ten-day period had elapsed, the court could not enter into the substance of the case as a timely appeal is a prerequisite for a substantive ruling.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 107 Abs. 2 lit. e, 128 Abs. 3 lit. e und 130 VRG. Die Einstellung der Bauarbeiten (Baueinstellungsverfügung) ist eine vorsorgliche Massnahme. Vorsorgliche Massnahmen sind Zwischenentscheide und daher innert 10 Tagen anzufechten. | Verfahren

Schlagwörter

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Baustopp Vorentscheid vorsorgliche Massnahme Verfahrensverzögerungen Beschwerdelegitimation administrative Entlassung
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Verfahren

Entscheiddatum: · 08.02.2002

Fallnummer: · V 02 14

LGVE: · 2002 II Nr. 43

Leitsatz: · §§ 107 Abs. 2 lit. e, 128 Abs. 3 lit. e und 130 VRG. Die Einstellung der Bauarbeiten (Baueinstellungsverfügung) ist eine vorsorgliche Massnahme. Vorsorgliche Massnahmen sind Zwischenentscheide und daher innert 10 Tagen anzufechten.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: 1. - a) Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Fraglich ist hier einzig die Einhaltung der Beschwerdefrist. Ein Sachentscheid setzt u.a. eine frist- und formgerechte Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2 lit. e VRG). Fehlt diese Voraussetzung, tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG).

b) Die Einstellung der Bauarbeiten ist eine vorsorgliche Massnahme (LGVE 1989 III Nr. 21; Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen - unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1999, S. 95 und 104 f.; Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, Rz. 637). Vorsorgliche Massnahmen sind Zwischenentscheide (§ 128 Abs. 3 lit. e VRG). Zwischenentscheide sind innert 10 Tagen seit Eröffnung anzufechten (§ 130 VRG). Die Baueinstellungsverfügung wurde am 20. Dezember 2001 versandt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolgte am 10. Januar 2002 und damit klar verspätet.