Public Procurement Evaluation System Challenged for Arbitrary Reference Scoring
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court determined that a scoring system for public procurement evaluations, which awarded maximum points for many references and slightly fewer points for few references without assessing the actual substance or comparability of those references, was overly coarse, non-transparent, and arbitrary, violating the principle of equal treatment. The court reasoned that relying solely on the number of references inherently disadvantages newer or smaller entities compared to established firms, and further held that an association of undertakings should be permitted to submit references from its individual members, as demanding references for the association as a whole would be discriminatory given the frequently changing composition of such joint ventures; ultimately, the substance and quality of the references, rather than mere quantity, should be the decisive factor in a reasonable evaluation.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 30 Abs. 1 lit. b öBG. Ein Bewertungsraster, wonach beim Kriterium Referenzen für viele Referenzobjekte das Punktemaximum von 4 Punkten und für wenig Referenzobjekte 2 bis 3 Punkte vergeben werden, ohne die Aussagekraft der Referenzen zu prüfen, ist viel zu grob, intransparent und damit willkürlich. Auch ist das Abstellen auf die Anzahl Referenzobjekte allein kein sachliches Unterscheidungskriterium. Denn dabei besteht die Gefahr, dass jüngere und kleinere Unternehmen gegenüber länger bestehenden und älteren Firmen benachteiligt werden. Dies ist mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar. Unter diesem Gesichtspunkt muss es auch genügen, wenn eine grundsätzlich zur Vergabe zugelassene Arbeitsgemeinschaft Referenzen ihrer einzelnen Mitglieder anführt. Wollte man Referenzen der Arbeitsgemeinschaft als solches verlangen, würde man diese gegenüber den andern Anbieterinnen diskriminieren, da die Zusammensetzung von Arbeitsgemeinschaften naturgemäss auftrags- bzw. projektbezogen ist und damit immer wieder ändert. Im Rahmen einer sachgerechten Bewertung ist endlich nicht die Anzahl der Referenzen entscheidend, sondern deren Aussagekraft (insbesondere Qualität und Vergleichbarkeit der Referenzobjekte). Dies schliesst nicht aus, dass bei Anbieterinnen mit mehreren aussagekräftigen Referenzen diejenige Anbieterin mit der grösseren Anzahl aussagekräftiger Referenzen eine bessere Wertung erhält als jene mit der geringeren Anzahl ebenfalls aussagekräftiger Referenzen. | Öffentliches Beschaffungswesen
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Öffentliches Beschaffungswesen
Entscheiddatum: · 27.03.2003
Fallnummer: · V 02 108
LGVE: · 2003 II Nr. 11
Leitsatz: · § 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 30 Abs. 1 lit. b öBG. Ein Bewertungsraster, wonach beim Kriterium Referenzen für viele Referenzobjekte das Punktemaximum von 4 Punkten und für wenig Referenzobjekte 2 bis 3 Punkte vergeben werden, ohne die Aussagekraft der Referenzen zu prüfen, ist viel zu grob, intransparent und damit willkürlich. Auch ist das Abstellen auf die Anzahl Referenzobjekte allein kein sachliches Unterscheidungskriterium. Denn dabei besteht die Gefahr, dass jüngere und kleinere Unternehmen gegenüber länger bestehenden und älteren Firmen benachteiligt werden. Dies ist mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar. Unter diesem Gesichtspunkt muss es auch genügen, wenn eine grundsätzlich zur Vergabe zugelassene Arbeitsgemeinschaft Referenzen ihrer einzelnen Mitglieder anführt. Wollte man Referenzen der Arbeitsgemeinschaft als solches verlangen, würde man diese gegenüber den andern Anbieterinnen diskriminieren, da die Zusammensetzung von Arbeitsgemeinschaften naturgemäss auftrags- bzw. projektbezogen ist und damit immer wieder ändert. Im Rahmen einer sachgerechten Bewertung ist endlich nicht die Anzahl der Referenzen entscheidend, sondern deren Aussagekraft (insbesondere Qualität und Vergleichbarkeit der Referenzobjekte). Dies schliesst nicht aus, dass bei Anbieterinnen mit mehreren aussagekräftigen Referenzen diejenige Anbieterin mit der grösseren Anzahl aussagekräftiger Referenzen eine bessere Wertung erhält als jene mit der geringeren Anzahl ebenfalls aussagekräftiger Referenzen.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: