Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V 02 108 • KG LU V 02 108 KI-generiert

Public Procurement Evaluation System Challenged for Arbitrary Reference Scoring

Geschäftsnummer V 02 108
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court determined that a scoring system for public procurement evaluations, which awarded maximum points for many references and slightly fewer points for few references without assessing the actual substance or comparability of those references, was overly coarse, non-transparent, and arbitrary, violating the principle of equal treatment. The court reasoned that relying solely on the number of references inherently disadvantages newer or smaller entities compared to established firms, and further held that an association of undertakings should be permitted to submit references from its individual members, as demanding references for the association as a whole would be discriminatory given the frequently changing composition of such joint ventures; ultimately, the substance and quality of the references, rather than mere quantity, should be the decisive factor in a reasonable evaluation.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 30 Abs. 1 lit. b öBG. Ein Bewertungsraster, wonach beim Kriterium Referenzen für viele Referenzobjekte das Punktemaximum von 4 Punkten und für wenig Referenzobjekte 2 bis 3 Punkte vergeben werden, ohne die Aussagekraft der Referenzen zu prüfen, ist viel zu grob, intransparent und damit willkürlich. Auch ist das Abstellen auf die Anzahl Referenzobjekte allein kein sachliches Unterscheidungskriterium. Denn dabei besteht die Gefahr, dass jüngere und kleinere Unternehmen gegenüber länger bestehenden und älteren Firmen benachteiligt werden. Dies ist mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar. Unter diesem Gesichtspunkt muss es auch genügen, wenn eine grundsätzlich zur Vergabe zugelassene Arbeitsgemeinschaft Referenzen ihrer einzelnen Mitglieder anführt. Wollte man Referenzen der Arbeitsgemeinschaft als solches verlangen, würde man diese gegenüber den andern Anbieterinnen diskriminieren, da die Zusammensetzung von Arbeitsgemeinschaften naturgemäss auftrags- bzw. projektbezogen ist und damit immer wieder ändert. Im Rahmen einer sachgerechten Bewertung ist endlich nicht die Anzahl der Referenzen entscheidend, sondern deren Aussagekraft (insbesondere Qualität und Vergleichbarkeit der Referenzobjekte). Dies schliesst nicht aus, dass bei Anbieterinnen mit mehreren aussagekräftigen Referenzen diejenige Anbieterin mit der grösseren Anzahl aussagekräftiger Referenzen eine bessere Wertung erhält als jene mit der geringeren Anzahl ebenfalls aussagekräftiger Referenzen. | Öffentliches Beschaffungswesen

Schlagwörter

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öffentliches Beschaffungswesen Gemeinsame Unternehmen Offertbewertung Gleichbehandlungsgebot Verein willkürliche Beweiswürdigung
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Öffentliches Beschaffungswesen

Entscheiddatum: · 27.03.2003

Fallnummer: · V 02 108

LGVE: · 2003 II Nr. 11

Leitsatz: · § 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 30 Abs. 1 lit. b öBG. Ein Bewertungsraster, wonach beim Kriterium Referenzen für viele Referenzobjekte das Punktemaximum von 4 Punkten und für wenig Referenzobjekte 2 bis 3 Punkte vergeben werden, ohne die Aussagekraft der Referenzen zu prüfen, ist viel zu grob, intransparent und damit willkürlich. Auch ist das Abstellen auf die Anzahl Referenzobjekte allein kein sachliches Unterscheidungskriterium. Denn dabei besteht die Gefahr, dass jüngere und kleinere Unternehmen gegenüber länger bestehenden und älteren Firmen benachteiligt werden. Dies ist mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar. Unter diesem Gesichtspunkt muss es auch genügen, wenn eine grundsätzlich zur Vergabe zugelassene Arbeitsgemeinschaft Referenzen ihrer einzelnen Mitglieder anführt. Wollte man Referenzen der Arbeitsgemeinschaft als solches verlangen, würde man diese gegenüber den andern Anbieterinnen diskriminieren, da die Zusammensetzung von Arbeitsgemeinschaften naturgemäss auftrags- bzw. projektbezogen ist und damit immer wieder ändert. Im Rahmen einer sachgerechten Bewertung ist endlich nicht die Anzahl der Referenzen entscheidend, sondern deren Aussagekraft (insbesondere Qualität und Vergleichbarkeit der Referenzobjekte). Dies schliesst nicht aus, dass bei Anbieterinnen mit mehreren aussagekräftigen Referenzen diejenige Anbieterin mit der grösseren Anzahl aussagekräftiger Referenzen eine bessere Wertung erhält als jene mit der geringeren Anzahl ebenfalls aussagekräftiger Referenzen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: