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V 01 90 • KG LU V 01 90 KI-generiert

Municipality Contract Division Challenge Upheld

Geschäftsnummer V 01 90
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality publicly tendered a five-year contract for laundry services for its facilities, requiring bids for two separate lots and an overall bid, with a total contract also being tendered, which resulted in the award of Lot 1 to one bidder and Lot 2 to another. The administrative court rejected a challenge alleging that the contract was improperly divided into two lots with the intent to disadvantage the challenging bidder, reasoning that while contract division is impermissible if done to circumvent procurement regulations or discriminate against competitors, no evidence supported such an improper motive here, as the overall contract was still tendered and the division into smaller lots could facilitate competition for smaller firms, falling within the discretion of the awarding authority.

Legislator-Regeste

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Municipality Contract Division Challenge Upheld: - Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Vergabebehörde habe eigens ein Los auf die erstgenannte Firma (offenbar die Wäscherei A GmbH) zugeschnitten und absichtlich nur noch zwei Lose (statt drei Lose wie im Jahr 2000) ausgeschrieben, um die Beschwerdeführerin «aus dem Rennen zu haben». Grundsätzlich kann die Vergabebehörde nach eigenem Ermessen einen Auftrag als Ganzes ausschreiben oder Lose bilden. Unzulässig wäre die Aufteilung eines Auftrages dann, wenn diese in der Absicht erfolgen würde, die Vergabevorschriften zu umgehen (§ 2 Abs. 3 öBV).

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Vertrag kommunale Zuschlagserteilung Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen Gültigkeit des Vertrages Auswahlverfahren Servicevertrag
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Öffentliches Beschaffungswesen

Entscheiddatum: · 23.05.2001

Fallnummer: · V 01 90

LGVE: · 2001 II Nr. 11

Leitsatz: · § 3 Abs. 1 öBG; § 2 Abs. 3 öBV. Aufteilung der Beschaffung; Bildung von Losen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Stadt Z schrieb den auf fünf Jahre befristeten Auftrag für die Verarbeitung der Flach- und Formwäsche der städtischen Betagtenzentren, Heime und Betriebe öffentlich aus. Gemäss den Ausschreibungsunterlagen wurden Angebote für zwei unterschiedliche Teillose und ein Gesamtangebot verlangt, wobei mit einem Gesamtangebot mindestens auch ein Teillos angeboten werden musste. Mit Verfügung vom 28. März 2001 vergab die Stadt Z den Auftrag für das Teillos 1 an die Wäscherei A GmbH und für das Teillos 2 an die B AG. Gegen diese Vergabeverfügung reichte die Wäscherei C AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.

Aus den Erwägungen:

2. - Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Vergabebehörde habe eigens ein Los auf die erstgenannte Firma (offenbar die Wäscherei A GmbH) zugeschnitten und absichtlich nur noch zwei Lose (statt drei Lose wie im Jahr 2000) ausgeschrieben, um die Beschwerdeführerin «aus dem Rennen zu haben». Grundsätzlich kann die Vergabebehörde nach eigenem Ermessen einen Auftrag als Ganzes ausschreiben oder Lose bilden. Unzulässig wäre die Aufteilung eines Auftrages dann, wenn diese in der Absicht erfolgen würde, die Vergabevorschriften zu umgehen (§ 2 Abs. 3 öBV).

Dies könnte vorab erfolgen, um mit einem tieferen Beschaffungswert die vorgeschriebene Wahl der Verfahrensart zu umgehen (offenes Verfahren, Einladungsverfahren, freihändige Vergabe). Eine solche Umgehung liegt hier offensichtlich nicht vor, denn der Auftrag wurde auch als Ganzes öffentlich ausgeschrieben. Eine Aufteilung könnte aber auch in der Absicht erfolgen, einzelne potentielle Wettbewerbsteilnehmer zu benachteiligen oder andere zu bevorzugen. Damit wäre das Diskriminierungsverbot von § 3 Abs. 1 öBG verletzt. Die Beschwerdeführerin erhebt offensichtlich diesen Vorwurf, ohne indessen näher zu begründen, worin eine solche Benachteiligung ihrer eigenen Firma bestehen soll.

Dass die Vergabeinstanz auch ein kleineres Teillos ausgeschrieben hat und damit auch kleineren Firmen eine Chance geben wollte, steht dem Diskriminierungsverbot jedenfalls nicht entgegen. Vielmehr wird dadurch gerade die Gleichbehandlung auch kleinerer Firmen sichergestellt. Ob schliesslich zwei oder drei Teillose gebildet werden, liegt im Ermessen der Vergabebehörde, in welches das Gericht, wie erwähnt, nicht eingreifen kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich auf das ausgeschriebene Verfahren eingelassen und ein Angebot sowohl für die Teillose wie auch für den Gesamtauftrag eingereicht hat.

Inwiefern sie gegenüber andern Wettbewerbsteilnehmern benachteiligt wurde, ist jedenfalls nicht zu erkennen.