Child Welfare Custody Removal Due to Severe Obesity and Developmental Delay
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the removal of parental custody and placement in an institution for an eleven-year-old child whose welfare was deemed endangered due to severe obesity, inappropriate eating habits like consuming sausage with mayonnaise for breakfast, inability to drink from a cup without training (still using a bottle at home), and regular soiling; the court reasoned that institutional placement was permissible given the documented severe issues and that no less severe measure, such as supervised placement, was viable due to the overly close, almost symbiotic relationship between the child and the mother, which precluded effective alternative intervention.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 310 Abs. 1, 314a Abs. 1 ZGB. Aufhebung der elterlichen Obhut und Anstaltsunterbringung. Das Kindeswohl ist gefährdet bei einem 11-jährigen, massiv übergewichtigen Kind, das bereits zum Frühstück regelmässig Wurst mit Mayonnaise isst, erst nach entsprechender Anleitung in der Klinik aus dem Glas trinken kann (weil es zu Hause noch immer aus dem Schoppen trinkt) sowie regelmässig einnässt und einkotet. Eine Unterbringung in einer Anstalt erweist sich damit als grundsätzlich zulässig. Eine erfolgversprechende mildere Massnahme als die Anstaltsunterbringung steht wegen der zu engen, gar symbiotischen Beziehung zur Mutter nicht zur Verfügung. | Fürsorgerische Freiheitsentziehung
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Fürsorgerische Freiheitsentziehung
Entscheiddatum: · 07.12.2001
Fallnummer: · V 01 314
LGVE: · 2002 II Nr. 2
Leitsatz: · Art. 310 Abs. 1, 314a Abs. 1 ZGB. Aufhebung der elterlichen Obhut und Anstaltsunterbringung. Das Kindeswohl ist gefährdet bei einem 11-jährigen, massiv übergewichtigen Kind, das bereits zum Frühstück regelmässig Wurst mit Mayonnaise isst, erst nach entsprechender Anleitung in der Klinik aus dem Glas trinken kann (weil es zu Hause noch immer aus dem Schoppen trinkt) sowie regelmässig einnässt und einkotet. Eine Unterbringung in einer Anstalt erweist sich damit als grundsätzlich zulässig. Eine erfolgversprechende mildere Massnahme als die Anstaltsunterbringung steht wegen der zu engen, gar symbiotischen Beziehung zur Mutter nicht zur Verfügung.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer V01 314 zu finden.
Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 3. April 2002 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (5C.34/2002).