Welfare Deprivation of Liberty: Transfer from Psychiatric Clinic to Nursing Home
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court considered whether a judge could order the transfer of an individual from a psychiatric clinic to a retirement and nursing home under the provisions governing welfare-related deprivation of liberty. The court reasoned that the principle of proportionality applies not only to the initial decision to impose such a measure but also to the selection of the appropriate institution; therefore, the judge has the authority to order the measure to be carried out in a different facility, especially if that alternative setting imposes a lesser restriction on the individual's liberty and a suitable institution has already been identified.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 397a Abs. 1, 397f Abs. 1 ZGB. Verlegung von einer psychiatrischen Klinik in ein Alters- und Pflegeheim durch den Richter. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gilt nicht nur bei der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, sondern auch noch innerhalb der Massnahme für die Auswahl der geeigneten Anstalt unter verschiedenen in Frage kommenden Anstalten. Der Richter kann daher auch eine andere Durchführung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, zum Beispiel in einer anderen Anstalt, von sich aus anordnen bzw. durch die Einweisungsinstanz verfügen lassen, sofern diese geeignete Anstalt bereits gefunden ist. Dies muss zumal dann gelten, wenn die Anstalt, in die jemand verlegt wird, eine die Freiheit weniger beschränkende Ordnung kennt. | Fürsorgerische Freiheitsentziehung
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Fürsorgerische Freiheitsentziehung
Entscheiddatum: · 28.12.2001
Fallnummer: · V 01 295
LGVE: · 2002 II Nr. 3
Leitsatz: · Art. 397a Abs. 1, 397f Abs. 1 ZGB. Verlegung von einer psychiatrischen Klinik in ein Alters- und Pflegeheim durch den Richter. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gilt nicht nur bei der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, sondern auch noch innerhalb der Massnahme für die Auswahl der geeigneten Anstalt unter verschiedenen in Frage kommenden Anstalten. Der Richter kann daher auch eine andere Durchführung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, zum Beispiel in einer anderen Anstalt, von sich aus anordnen bzw. durch die Einweisungsinstanz verfügen lassen, sofern diese geeignete Anstalt bereits gefunden ist. Dies muss zumal dann gelten, wenn die Anstalt, in die jemand verlegt wird, eine die Freiheit weniger beschränkende Ordnung kennt.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer V 01 295 zu finden. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 17. Januar 2002 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (5C.5/2002).