Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V 01 230 • KG LU V 01 230 KI-generiert

Procurement Bid Adjustment Post-Opening Transparency

Geschäftsnummer V 01 230
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a public procurement appeal, the court reviewed a contract award where the winning bidder's price was reduced post-opening by subtracting specified discounts and allowances that the bidder had omitted from their submitted net total. The court reasoned that if an offeror intentionally omits stated discounts or allowances and submits a net figure, this net figure should be considered the actual offer price, as it does not constitute a mere calculation error, and requiring the application of such deductions is unnecessary for ensuring offer comparability, while unilateral post-opening adjustments raise concerns regarding transparency.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 15 Abs. 2 und 26 Abs. 3 öBG; §§ 11 Abs. 2 und 17 öBV. Wenn eine Anbieterin auf im Offertformular angegebene Rabatt- und Skontoabzüge verzichtet und einen Nettobetrag ohne diese Abzüge einträgt, handelt es sich dabei nicht um Rechnungsfehler, und es ist von diesem Nettobetrag auszugehen. Im Interesse der Vergleichbarkeit der Offerten sind solche Abzüge nicht erforderlich. | Öffentliches Beschaffungswesen

Schlagwörter

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öffentliches Beschaffungswesen Rechnungsfehler Offertbewertung Antrag zum Vertragsabschluss Berichtigung des Vorsteuerabzugs Realoblation
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Öffentliches Beschaffungswesen

Entscheiddatum: · 15.02.2002

Fallnummer: · V 01 230

LGVE: · 2002 II Nr. 8

Leitsatz: · §§ 15 Abs. 2 und 26 Abs. 3 öBG; §§ 11 Abs. 2 und 17 öBV. Wenn eine Anbieterin auf im Offertformular angegebene Rabatt- und Skontoabzüge verzichtet und einen Nettobetrag ohne diese Abzüge einträgt, handelt es sich dabei nicht um Rechnungsfehler, und es ist von diesem Nettobetrag auszugehen. Im Interesse der Vergleichbarkeit der Offerten sind solche Abzüge nicht erforderlich.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: 2. - b) Die Beschwerdeführerin rügt die Veränderung des Vergabepreises nach der Offertöffnung.

In der Tat erfolgte die Vergabe an die B AG nicht zum Preis von Fr.19447.- gemäss Offertöffnungsprotokoll, sondern zum Nettopreis von Fr.19030.15 oder um Fr. 416.85 billiger. Dazu hat die Vergabeinstanz weder in der Vergabeverfügung noch in der Vernehmlassung Stellung genommen. Auf Anfrage des Gerichts erklärte die Vergabeinstanz, in der Offerte der B AG seien verschiedene Abzüge nicht ausgewiesen worden. Im Rahmen der Bereinigung der Offerte im Hinblick auf deren Vergleichbarkeit seien diese Abzüge von der Vergabeinstanz vorgenommen worden. Es handle sich um Abzüge für Bauschutt (0,3%), Bauschäden (0,3%), Bauwasser/-strom (0,2%), Bauversicherung (0,4%) und Baureklame (Fr. 200.-). Diese Abzüge sind tatsächlich in den Offertunterlagen mit den entsprechenden Prozentzahlen auf dem Deckblatt aufgeführt mit dem Hinweis, diese seien vom Zwischentotal zu berechnen. Die B AG hatte diese Abzüge jedoch nicht gemacht. Es gibt keine Hinweise, dass diese Abzüge von der Vergabeinstanz aufgrund von Preisverhandlungen mit der B AG vorgenommen wurden. Sie hat diese Abzüge offenbar als zulässige Bereinigung der Offerten angesehen. Eine solche Preisbereinigung erscheint nicht unproblematisch. Wenn eine Anbieterin auf im Offertformular angegebene Rabatt- und Skontoabzüge verzichtet und einen Nettobetrag ohne diese Abzüge einträgt, ist wohl eher von diesem Nettobetrag auszugehen. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um Rechnungsfehler (vgl. § 26 Abs. 3 öBG), und im Interesse der Vergleichbarkeit sind solche Abzüge nicht erforderlich. Zudem wird das Transparenzgebot durch solche nachträglichen Abzüge in Frage gestellt. Ob das Verhalten der Vergabeinstanz jedoch rechtswidrig war, kann offen gelassen werden. Die relativ geringe Veränderung des Preises hatte gemäss Berechnungsblatt der Vergabeinstanz nur zur Folge, dass die B AG beim Kriterium Preis 147 statt 144 Punkte erhielt. Bei einer Gesamtdifferenz von 12 Punkten zu Gunsten der B AG (537 Punkte zu 525 Punkten der Beschwerdeführerin) hätte der Verzicht auf diese Abzüge somit keine Veränderung der Reihenfolge mit sich gebracht, wie nachfolgend noch zu zeigen ist.