Bidder Exclusion for False Personnel Data in Public Procurement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal concerning the exclusion of a bidder from a public procurement process for providing false information regarding personnel capacity in their offer, specifically stating a staff size that investigations revealed to be inaccurate, as the bidder relied on temporary arrangements not clearly specified. The court reasoned that the requirement for personnel data in the tender documents necessarily referred to permanent staff, whose availability guaranteed the firm's performance record, thus concluding that the bidder's obviously false statements regarding personnel constituted a valid ground for exclusion under the relevant procurement law provision regarding the provision of false information.
Legislator-Regeste
KI-generiertBidder Exclusion for False Personnel Data in Public Procurement: Leitsatz: · § 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c öBG. Ausschluss vom Verfahren wegen falschen Angaben in der Offerte.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Öffentliches Beschaffungswesen
Entscheiddatum: · 15.01.2001
Fallnummer: · V 00 266
LGVE: · 2001 II Nr. 16
Leitsatz: · § 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c öBG. Ausschluss vom Verfahren wegen falschen Angaben in der Offerte.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Aus den Erwägungen: 3. - Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe in seiner Offerte falsche Angaben über den Personalbestand gemacht und hätte deshalb ausgeschlossen werden können. Gemäss § 16 Abs. 1 öBG kann ein Anbieter aus wichtigen Gründen vom Verfahren ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt nach Abs. 2 lit. c dieser Bestimmung namentlich auch die Erteilung falscher Auskünfte. Der Beschwerdeführer hat in den Offertunterlagen unter der Rubrik «Personalbestand/Disponibilität» folgende Angaben gemacht: Gesamtbestand des Betriebspersonals: Büro: 2
Werk: 6-10 Kapazität (für den Auftrag verfügbar) Pers.: 5-7 Auf den Einwand der Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass er lediglich einen festen Angestellten habe, erklärt der Beschwerdeführer in der Replik, neben ihm selber seien noch zwei selbständige Maler und ein Tapezierer als Ausleihung von Berufskollegen für diese Arbeiten vorgesehen. Zudem fielen die Hauptarbeiten in die Winter- und Frühlingszeit, wo genügend Maler von andern Firmen und Temporärangestellte zu haben seien, weshalb die angegebenen Zahlen zutreffend seien. Die Begründung des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Auch ihm musste klar sein, dass die in den Ausschreibungsunterlagen verlangten Angaben zum Personalbestand des Unternehmens sich auf feste Anstellungen bezogen. Nur dieses Personal ist mit ausreichender Sicherheit verfügbar und vermag den bisherigen Leistungsausweis einer Firma zu garantieren. Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben waren somit offensichtlich falsch, weshalb er vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden können. Schon aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.