Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V 00 238 • KG LU V 00 238 KI-generiert

Guardianship Authority Decisions and Definition of "Institution" for Child Placement

Geschäftsnummer V 00 238
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court determined that placing a pre-school-aged child in a typical children's home does not constitute placement in an "institution" for the purpose of compulsory welfare measures under Article 314a of the Civil Code because the restriction on the child's freedom is not substantially greater than in an average family setting, primarily serving a substitutive care function rather than imposing a significant deprivation of liberty. Furthermore, the court ruled that decisions by the guardianship authority that do not involve compulsory welfare measures are appealable via an administrative appeal to the District Governor, not through the specific judicial review process for compulsory welfare measures.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 314a ZGB. Bei der Unterbringung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes in einem gewöhnlichen Kinderheim liegt in der Regel keine Einweisung in eine Anstalt im Sinne von Art. 314a ZGB vor, weshalb die Vorschriften zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht zur Anwendung gelangen. § 40 Abs. 1 lit. b EGZGB. Gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde, die keine fürsorgerische Freiheitsentziehung betreffen, ist nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter gegeben. | Fürsorgerische Freiheitsentziehung

Schlagwörter

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Kindesunterbringung Vormundschaft Pflegeheim Normenkontrolle Verwaltungsbehörde Freiheitsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 III 308
157 ff.; zum Ganzen: BGE 121 III 308 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 314a ZGB

This article concerning judicial review and procedure for measures involving deprivation of liberty is used to determine its non-applicability in the case concerning a non-school-age child in a regular children's home.

§ 40 Abs. 1 lit. b EGZGB

This provision dictates that the administrative appeal lies with the Governmental Prefect in guardianship authority decisions concerning child protection where no deprivation of liberty is involved.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Verwaltungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Fürsorgerische Freiheitsentziehung

Entscheiddatum: · 29.09.2000

Fallnummer: · V 00 238

LGVE: · 2000 II Nr. 1

Leitsatz: · Art. 314a ZGB. Bei der Unterbringung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes in einem gewöhnlichen Kinderheim liegt in der Regel keine Einweisung in eine Anstalt im Sinne von Art. 314a ZGB vor, weshalb die Vorschriften zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht zur Anwendung gelangen. § 40 Abs. 1 lit. b EGZGB. Gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde, die keine fürsorgerische Freiheitsentziehung betreffen, ist nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter gegeben.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: ·

Aus den Erwägungen:

1. - a) Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Aufhebung der elterlichen Obhut; Art. 310 Abs. 1 ZGB). Wird das Kind im Rahmen des Kindesschutzes in einer Anstalt untergebracht, so sind gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung sinngemäss anwendbar. Entscheidend dafür, ob das Verfahren der fürsorgerischen Frei-heitsentziehung Anwendung findet, ist die Frage, ob das Kind in einer Anstalt untergebracht wird.

b) Der Begriff «Anstalt» im Sinne von Art. 314a Abs. 1 ZGB wird im Gesetz nicht definiert. Die bundesrätliche Botschaft zur Gesetzesnovelle der fürsorgerischen Freiheitsentziehung hält fest, dass der Begriff der Anstalt in einem sehr weiten Sinn zu verstehen sei. Unter dem Begriff der Anstalt sind nicht nur diejenigen Einrichtungen zu verstehen, die man im täglichen Sprachgebrauch als Anstalten bezeichnet, sondern alle möglichen «Versorgungseinrichtungen», in welchen Personen ohne oder gegen ihren Willen persönliche Fürsorge unter Entzug ihrer Freiheit erbracht wird (BBl 1977 III S. 28).

Dazu zählen nicht nur geschlossene Anstalten, sondern alle Institutionen, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen aufgrund der Betreuung und Überwachung spürbar einschränken. In der kantonalen Rechtsprechung wurde ein Schulheim, in dem die untergebrachten Kinder nicht nur in der Schule, sondern auch in ihrer Freizeit- und Lebensgestaltung überwacht und angeleitet werden, als Anstalt qualifiziert, da die Freiheit seiner Bewohner mehr beschränkt werde als diejenige ihrer Altersgenossen (ZVW 1982 S. 111). Desgleichen wurde ein Heim mit interner Schule und überwachter Freizeitgestaltung trotz seinem familiär geprägten Erziehungskonzept als Anstalt bezeichnet (SJZ 1988 S. 65).

Umgekehrt wurde ein Kinderheim, in dem die untergebrachten Kinder keiner wesentlich stärkeren Freiheitsbeschränkung unterworfen sind als in einer Pflegefamilie, nicht als Anstalt qualifiziert (SJZ 1995 S. 157 ff.; zum Ganzen: BGE 121 III 308 Erw. 2b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Bei der Unterbringung von vorschulpflichtigen Kindern in gewöhnlichen Kinderheimen kann zunächst von einer Beschränkung der physischen Bewegungsfreiheit kaum die Rede sein. Aus der Sicht des noch nicht schulpflichtigen Kindes liegt bei einem Kinderheim kein Grad von Isolierung von der Umwelt vor, der eine Beschränkung hinsichtlich der Bewegungsfreiheit annehmen liesse.

Im Weiteren wird ein Kind in diesem Alter in einem Kinderheim durch nichts überdurchschnittlich mehr in seiner persönlichen Freiheit beschränkt als sein Altersgenosse in der durchschnittlichen Familie. In der Familie wie im gewöhnlichen Kinderheim geht es praktisch ausschliesslich um die Sicherstellung der gewöhnlichen Pflege und Erziehung (Art. 276ff. ZGB), da die Eltern aus irgend einem Grund dazu nicht in der Lage sind. Das Kinderheim erfüllt hier vor allem eine sogenannte substitutive Funktion (Gewährleistung der Normalentwicklung). Das Erfüllen einer primär substitutiven Funktion durch das Heim greift nun nicht mit solcher Intensität in die persönliche Freiheit des vorschulpflichtigen Kindes ein, die bereits die Annahme einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung bzw. einer Anstalt im Sinne von Art. 314a ZGB erlauben würde.

Gesamthaft ist es deshalb schwer vorstellbar, dass für noch nicht schulpflichtige Kinder überhaupt freiheitsentziehende Institutionen existieren (vgl. Lustenberger, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Diss. Freiburg 1987, S. 95 ff.). 2. - Gemäss § 40 Abs. 1 lit. b EGZGB ist gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde in Kindesschutzsachen, falls keine fürsorgerische Freiheitsentziehung vorliegt, die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter gegeben. In Anwendung von § 12 Abs. 2 VRG ist die Sache somit dem Regierungsstatthalter des Amtes Z zu überweisen.

Dessen Entscheid ist mit Beschwerde an das Obergericht weiterziehbar (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie § 4 der Verordnung über die freiwillige Gerichtsbarkeit, SRL Nr. 260b).