Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK 98 183 • KG LU SK 98 183 KI-generiert

Attachment of Loan Receivable and Third-Party Objection Procedure

Geschäftsnummer SK 98 183
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a situation where a loan receivable was attached under a precautionary attachment procedure, the court determined that the role of claimant in the subsequent objection proceedings, governed by the rules analogous to seizure, should be assigned to the third-party claimant if the greater probability of their entitlement to the receivable is not convincingly established; this follows the principle that in cases where the legal status of an attached asset is disputed, the procedural roles for clarifying the legal situation depend on the assumed possession or, in the case of receivables, the apparent greater probability of entitlement at the time the attachment was placed, as the party presumed to have the lesser right must take the claimant role in the objection process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 275 i.V.m. Art. 107 f. SchKG. Die Klägerrolle im Widerspruchsverfahren ist bei einer verarrestierten Darlehensforderung dem Drittansprecher zuzuweisen, wenn die grössere Wahrscheinlichkeit seiner Berechtigung nicht glaubhaft ist. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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Arrestverfahren Verfahrensrügen Aussonderungsverfahren Grundpfandverwertungsverfahren Geschäftsordnung Drittpfand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 105 III 107
Third-Party Seizure Challenge and Creditor Standing in Asset Attachment
BGE 101 III 26
Darum soll er in einem allfälligen Widerspruchsprozess die prozessual günstigere Rolle des Beklagten einnehmen dürfen (BGE 101 III 26).
BGE 120 III 19
Da aber gerade diese umstritten ist, kommt es für den Entscheid über den "Gewahrsam" zunächst nur auf die grössere Wahrscheinlichkeit der Berechtigung an (Amonn/Gasser, § 24 N 31-37, BGE 120 III 19, Art.
BGE 122 III 437
Für die Beurteilung der Gewahrsamsverhältnisse ist dabei der Zeitpunkt der Arrestlegung massgebend (BGE 122 III 437 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 275 SchKG

This article is cited in the leading principle (Leitsatz) as a basis for the ruling concerning the role in opposition proceedings for a seized loan claim.

Art. 107 f. SchKG

This article is cited in the leading principle (Leitsatz) as a basis for the ruling concerning the role in opposition proceedings for a seized loan claim.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 23.12.1998

Fallnummer: · SK 98 183

LGVE: · 1999 I Nr. 46

Leitsatz: · Art. 275 i.V.m. Art. 107 f. SchKG. Die Klägerrolle im Widerspruchsverfahren ist bei einer verarrestierten Darlehensforderung dem Drittansprecher zuzuweisen, wenn die grössere Wahrscheinlichkeit seiner Berechtigung nicht glaubhaft ist.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Das Arrestverfahren richtet sich nach den Art. 271 ff. SchKG. Gemäss Art. 275 SchKG gelten die Artikel 91-109 SchKG über die Pfändung sinngemäss für den Arrestvollzug. Danach dürfen nur Vermögenswerte gepfändet werden, die im Eigentum des Schuldners stehen. Die Pfändung von Gegenständen, die offensichtlich einem Dritten gehören, ist nichtig (BGE 105 III 107 ff.). Indessen kann die rechtliche Zugehörigkeit einer Sache unklar oder umstritten sein: so wenn der Schuldner behauptet, ein Dritter sei daran berechtigt, oder wenn ein Dritter selber das Recht darauf für sich beansprucht. In solchen Fällen liegt die Klärung der Rechtslage im Interesse aller Beteiligten, und das Betreibungsamt hat von Amtes wegen das Widerspruchsverfahren einzuleiten (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, 6. Aufl., § 24 N 1 ff.). Einleitung und Durchführung des Widerspruchsverfahrens sind verschieden, je nachdem, ob sich die gepfändete Sache im Gewahrsam des Schuldners oder des Drittansprechers oder in gemeinsamem Gewahrsam des Dritten und des Schuldners befindet (Art. 107 und 108 SchKG). Die Anknüpfung an den Gewahrsam geht von der Vermutung aus, dass dessen Inhaber auch das bessere Recht auf die Sache habe. Darum soll er in einem allfälligen Widerspruchsprozess die prozessual günstigere Rolle des Beklagten einnehmen dürfen (BGE 101 III 26). Das Vorverfahren bereitet diese Parteirollenverteilung vor, indem bei ausschliesslichem Gewahrsam des Schuldners die Klägerrolle im Widerspruchsprozess dem Dritten zufällt (Art. 107 SchKG). Gewahrsam des Dritten wiederum - sei es ausschliesslicher oder gemeinsamer mit dem Schuldner - bedeutet, dass der den Drittanspruch bestreitende Gläubiger oder der Schuldner klagen muss (Art. 108 SchKG). Bei Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, und anderen Rechten wird ersatzweise (anstelle des Gewahrsams) auf die Berechtigung selbst abgestellt. Da aber gerade diese umstritten ist, kommt es für den Entscheid über den "Gewahrsam" zunächst nur auf die grössere Wahrscheinlichkeit der Berechtigung an (Amonn/Gasser, § 24 N 31-37, BGE 120 III 19, Art. 107 und 108 je Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Für die Beurteilung der Gewahrsamsverhältnisse ist dabei der Zeitpunkt der Arrestlegung massgebend (BGE 122 III 437 E. 2.a; Jäger/Walder/Kull/Kottmann, Komm. zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997, Vorbem. zu Art. 107).