Enforcement of German Default Judgment Under Lugano Convention
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the enforcement (definitive declaratory judgment) of a default judgment issued by a German court for a substantial monetary claim, with enforceability governed by the Lugano Convention (LugÜ). The court reasoned that the creditor satisfied the documentary requirements under Articles 33 and 47 LugÜ, confirming the judgment's enforceability under German law and proper service, despite the debtor's general objection to service; furthermore, the court held that under Article 28(4) LugÜ, it could not re-examine the jurisdictional findings of the originating German court, thus rejecting the debtor's substantive challenges regarding both the application of the Convention and the exclusive forum selection clause, as jurisdiction issues are not grounds for refusing enforcement under Swiss public policy.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 80 SchKG; Art. 28, 33, 46 und 47 LugÜ; § 264 ZPO. Voraussetzungen für die Vollstreckung (definitive Rechtsöffnung) eines in Deutschland ergangenen Versäumnisurteils. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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KI-generiertThis provision governed the required documentation proving the enforceability and service of the foreign decision, which was found to be fulfilled.
This provision governed the requirement to present an enforceable copy of the decision and, for default judgments, the document proving service of the initiating writ, which was found to be fulfilled.
This provision establishes the principle that the jurisdiction of the courts of the originating State may not be reviewed by the enforcing court, making the debtor's objections regarding the local jurisdiction of the Ulm court inadmissible.
This procedural rule was mentioned in the context of the possibility of remitting the case back for re-evaluation, although the court ultimately decided against it.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum: · 12.01.1998
Fallnummer: · SK 97 171
LGVE: · 1998 I Nr. 39
Leitsatz: · Art. 80 SchKG; Art. 28, 33, 46 und 47 LugÜ; § 264 ZPO. Voraussetzungen für die Vollstreckung (definitive Rechtsöffnung) eines in Deutschland ergangenen Versäumnisurteils.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · 4. - Vorliegend geht es um die Vollstreckung (definitive Rechtsöffnung) eines Versäumnisurteils des Landgerichtes Ulm, mit welchem der Beklagte zur Bezahlung von DM 916 630.90 nebst Zinsen verurteilt wurde. Die Vollstreckbarkeit des in Frage stehenden Urteils beurteilt sich nach dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (SR 0.275.11), das sowohl die Schweiz als auch Deutschland ratifiziert haben.
a) Das LugÜ regelt die Vollstreckung der in einem andern Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in den Art. 31-45. Geltung haben auch die "gemeinsamen Vorschriften" gemäss Art. 46-49 LugÜ. Wer eine Entscheidung in einem andern Vertragsstaat zwangsvollstrecken will, hat gemäss Art. 33 Abs. 3 LugÜ seinem Antrag die in den Art. 46 und 47 angeführten Urkunden beizufügen. So hat die ersuchende Partei nach Art. 47 Ziff. 1 LugÜ die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaates vollstreckbar ist und dass sie zugestellt worden ist.
Ob die Klägerin den urkundlichen Nachweis der Urteilszustellung vorliegend erbracht habe, war zwischen den Parteien umstritten. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Urkunden ist festzustellen, dass die Urteilszustellung durch die "Aufgabe zur Post" nach deutschem Prozessrecht (§ 175 DZPO) ordnungsgemäss erfolgt ist, und dass diese Zustellungsform weder dem massgebenden Staatsvertragsrecht (Haager Zustellungsübereinkommen; HZÜ) noch der hiesigen öffentlichen Ordnung widerspricht. Im Übrigen hat der Beklagte weder in der bei den Akten liegenden vorprozessualen Korrespondenz noch im erstinstanzlichen Verfahren je geltend gemacht, er habe das Urteil des Landgerichtes Ulm nicht erhalten.
Seine erstmals im Rekursverfahren erhobene Bestreitung ist denn auch sehr allgemein gehalten und nach dem Gesagten wenig glaubwürdig. Dass das Versäumnisurteil des Landgerichtes Ulm nach deutschem Recht vollstreckbar ist, ergibt sich auch aus der Rechtskraftbescheinigung vom 7. Dezember 1995. Damit ist die Klägerin ihren Obliegenheiten gemäss Art. 47 Ziff. 1 LugÜ nachgekommen und es steht diesbezüglich einer Zwangsvollstreckung nichts entgegen.
b) Gemäss Art. 46 LugÜ hat ferner die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (Ziff.
1) sowie - bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung - die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist (Ziff. 2). Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Versäumnisurteil des Landgerichtes Ulm liegt als Beleg bei den Akten. Die Urkunde ist echt und an ihrer Beweiskraft ist nicht zu zweifeln (vgl. Kropholler Jan, Europäisches Zivilprozessrecht, 5.
Aufl., Heidelberg 1996, N 1 und 2 zu Art. 46 EuGVÜ/LugÜ). Sodann ist mit Blick auf die unterzeichnete Bestätigung über den Empfang der Sendung mit dem entsprechenden Inhalt sowie das amtsgerichtliche Zustellungszeugnis betreffend den Vollzug des Rechtshilfeersuchens aus Deutschland festzuhalten, dass der Beklagte zu Unrecht behauptet, ihm seien die Klageschrift sowie die Vorladung auf den 25. September 1995 zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäss auf dem Rechtshilfeweg nicht zugestellt worden. 5. - Die in den "gemeinsamen Vorschriften" für eine Anerkennung oder Zwangsvollstreckung einer Entscheidung als Schutzvorkehren festgelegten formellen Voraussetzungen (Art. 46 ff.
LugÜ) sind demnach von der Klägerin erfüllt worden. In seiner Rekursantwort verweist der Beklagte jedoch auf die von ihm in erster Instanz erhobenen materiellen Einwände und ersucht, diese nötigenfalls in die Beurteilung des Rekurses einzubeziehen, eventuell die Sache zu deren Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Gegensatz zu früher ist gemäss heute geltender ZPO (§ 264) die Rückweisung zur Neubeurteilung auch im Rekursverfahren ausdrücklich vorgesehen. Dabei ist allerdings Zurückhaltung geboten, hat doch die rasche Erledigung des Verfahrens in der Regel Vorrang (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994, N 3 zu § 264 ZPO).
Besondere Gründe für eine Rückweisung sind vorliegend keine gegeben. Zwar bringt es der im Rechtsöffnungsverfahren anzuwendende einfache Schriftenwechsel (LGVE 1981 I Nr. 35; Studer/Rüegg/Eiholzer, a. a. O., § 232 ZPO) mit sich, dass die Klägerin zu den materiellen Einwendungen des Beklagten bisher nicht Stellung nehmen konnte. Dies schadet ihr jedoch vorliegend nicht, da sich die Vorbringen des Beklagten von vornherein als unzulässig bzw. unzutreffend erweisen.
a) Der Beklagte macht vorerst geltend, das Landgericht Ulm habe seine internationalrechtliche Zuständigkeit auf das EuGVÜ vom 27. September 1968 abgestützt, welches allein unter den EG-Staaten Geltung habe. Für die Schweiz habe dieses Abkommen nie Rechtsgültigkeit besessen. Das fragliche Urteil verstosse daher in untolerierbarer Weise gegen den schweizerischen ordre public, indem es der Schweiz eine Mitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft unterstelle. Diese Argumentation ist indessen unbehelflich. Das Landgericht Ulm hat sich für die Zulässigkeit der Klage nämlich nicht auf das EuGVÜ (Europäisches Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968) abgestützt, sondern auf Art. 17 GVÜ, welches seit 1.
März 1995 auch für die Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit besitzt. Die Abkürzung GVÜ bezieht sich somit eindeutig auf das LugÜ, welches für Deutschland - im Gegensatz zum Brüsseler EuGVÜ - an eben diesem 1. März 1995 in Kraft getreten ist (Kropholler, a. a. O., N 47 der Einleitung). Von einem Verstoss gegen die schweizerische öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 27 Ziff. 1 LugÜ kann somit keine Rede sein.
b) Die übrigen Einwendungen des Beklagten vor erster Instanz befassen sich durchwegs mit der - nach Ansicht des Beklagten fehlenden - örtlichen Zuständigkeit des Landgerichtes Ulm. Der Beklagte bestreitet insbesondere mit verschiedenen Argumenten die Gültigkeit der im Bürgschaftsvertrag vom 10. September 1990 enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung, aufgrund derer sich das Landgericht Ulm in der Sache als zuständig erachtet hat. Mit diesen Einwänden ist der Beklagte im Vollstreckungsverfahren jedoch nicht mehr zu hören. Im Gegensatz zu Art. 25 lit. a IPRG statuiert das hier anwendbare LugÜ in Art. 28 Abs. 4 den Grundsatz, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates durch den Zweitrichter nicht nachgeprüft werden darf.
Der zweite Halbsatz von Abs. 4 sichert dieses Prinzip noch dadurch ab, dass er bestimmt, die Vorschriften über die Zuständigkeit gehörten nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 27 Ziff. 1 LugÜ (Kropholler, a. a. O., N 1 und 3 zu Art. 28; Ivo Schwander [Autor und Herausgeber], Das Lugano-Übereinkommen, St. Gallen 1990, S. 105; Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, Bern 1995, S. 371 f.; vgl. auch BGE 123 III 374 E. 2a). Eine Ausnahme vom Nachprüfungsverbot i. S. von Art. 28 Abs. 1 und 2 LugÜ bzw. i. S. des schweizerischen Vorbehaltes gemäss Art. I a des Protokolls Nr. 1 zum LugÜ über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen (SR 0.275.11) steht vorliegend nicht zur Diskussion.