Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK 02 12 • KG LU SK 02 12 KI-generiert

Provisional Opening for Rent; Inventory Recording; Security Need Requirement

Geschäftsnummer SK 02 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant, having obtained provisional judicial opening for outstanding restaurant rent of CHF 69,000, sought the recording of an inventory of the debtor's assets under Article 162 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, which the lower court president rejected, and this rejection was upheld on appeal. The court reasoned that while the prerequisites for recording an inventory following a provisional opening are met, the measure requires establishing a security need for the creditor, which must be substantiated with a high degree of probability based on objective and subjective indications, especially since recording the inventory under Article 83(1) SchKG is more intrusive for the debtor than under the general application of Article 162 SchKG, and the creditor's desire to assess the viability of further collection efforts is insufficient to establish this security need.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 83 Abs. 1 und 162 SchKG. Für die Anordnung des Güterverzeichnisses sind im Rahmen eines provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens an die Glaubhaftmachung des Sicherungsbedürfnisses des Gläubigers erhöhte Anforderungen zu stellen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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Konkursinventar Konkurseröffnung Inkasso Vermögen Leistung einer Sicherheit Zustand der Mietsache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 83 Abs. 1 SchKG

This provision is cited in the dispositive context as the basis under which the creditor can request the drawing up of an inventory following the granting of provisional legal authorization.

Art. 162 SchKG

This provision is cited in the dispositive context as the basis for the request to draw up an inventory of the debtor's assets.

Art. 163 Abs. 1 SchKG

Cited to contrast the requirements for drawing up an inventory under Art. 83 SchKG versus direct application of Art. 162 SchKG.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 18.02.2002

Fallnummer: · SK 02 12

LGVE: · 2002 I Nr. 53

Leitsatz: · Art. 83 Abs. 1 und 162 SchKG. Für die Anordnung des Güterverzeichnisses sind im Rahmen eines provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens an die Glaubhaftmachung des Sicherungsbedürfnisses des Gläubigers erhöhte Anforderungen zu stellen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Amtsgerichtspräsident erteilte der Klägerin für ausstehende Mietzinse aus einem Restaurantbetrieb im Betrag von Fr. 69'000.-- die provisorische Rechtsöffnung. Daraufhin ersuchte die Klägerin um Aufnahme eines Güterverzeichnisses über sämtliche Vermögensbestandteile des Beklagten nach Art. 162 ff. SchKG. Der Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch ab. Der dagegen erhobene Rekurs der Klägerin blieb erfolglos.

Aus den Erwägungen:

5.- Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen (Art. 83 Abs. 1 SchKG). Die Aufnahme des Güterverzeichnisses ist nur möglich, wenn der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt und die Betreibung auf Konkurs nicht durch Art. 43 SchKG ausgeschlossen ist. Wurde der Rechtsöffnungsentscheid mit Rekurs angefochten, muss zudem der abweisende Entscheid der Rekursinstanz eröffnet worden sein. Diese Voraussetzungen sind unbestritten erfüllt.

6.- Die Anordnung des Güterverzeichnisses setzt weiter voraus, dass es zur Sicherung des Gläubigers als geboten erscheint (Art. 162 SchKG). Ein Sicherungsbedürfnis des Gläubigers ist namentlich zu bejahen, wenn Anzeichen bestehen, dass der Schuldner beabsichtigt zu fliehen oder umzuziehen, dass er Vermögensbestandteile verheimlicht, beiseite schafft, vermindert oder verschleudert, wenn gegen ihn eine grössere Zahl von Betreibungen und/ oder Strafuntersuchungen (insbesondere wegen Betreibungs- und Konkursdelikten) geführt wurden oder werden, wenn er wiederholt Zahlungsversprechungen nicht einhielt oder wenn sein allgemeines Geschäftsgebaren und sein Verhalten dem Gläubiger gegenüber die Befürchtung nahelegen, er suche sich der entsprechenden Schuldverpflichtung zu entziehen. Dagegen ist die Höhe der Forderung des Gläubigers grundsätzlich ohne Bedeutung. Auch der Umstand, dass zwischen den Parteien Differenzen obligationenrechtlicher Natur bestehen, begründet noch kein Sicherungsbedürfnis des Gläubigers, selbst dann nicht, wenn der Schuldner die Auseinandersetzung mit weiteren Prozessen (Aberkennungsklage etc.) verzögert und erschwert (Ottomann, Basler Komm., N 11 zu Art. 162 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/ Kottmann, Kommentar SchKG, 4. Aufl., N 2 zu Art. 162 SchKG; ZR 1956 Nr. 144, 1971 Nr. 64; BlSchK 1950 S. 47 ff.; Cometta, L'inventario preventivo nell'esecuzione in via di fallimento [art. 83 cpv. e 162 LEF], in Rep. 1993 p. 123-125).

Die Tatsachen, aus denen sich das Sicherungsbedürfnis ergibt, sind vom Gläubiger glaubhaft zu machen. Das ist der Fall, wenn der Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte überwiegend geneigt ist, an ihre Wahrheit zu glauben; erforderlich ist eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der behaupteten Tatsache (Jaeger/Walder/ Kull/Kottmann, a.a.O., N 28 zu Art. 82 SchKG; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 26 Rz 1; LGVE 1990 I Nr. 43, 1993 I Nr. 34). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sollten zwar nicht überspannt werden (Ottomann, a.a.O., N 13 zu Art. 162 SchKG; ZR 1971 Nr. 64). Zu beachten ist jedoch, dass die Anordnung des Güterverzeichnisses im Fall der provisorischen Rechtsöffnung (Art. 83 Abs. 1 SchKG) für den Schuldner einschneidender ist als bei der direkten Anwendung von Art. 162 SchKG. Das Güterverzeichnis greift der Fortsetzung der Betreibung vor, die erst viel später eintreten kann oder gar nicht stattfinden wird, wenn die Aberkennungsklage gutgeheissen wird. Bei direkter Anwendung von Art. 162 SchKG darf die Aufnahme des Güterverzeichnisses dagegen erst nach Zustellung der Konkursandrohung stattfinden (Art. 163 Abs. 1 SchKG). Im Falle von Art. 83 SchKG sind deshalb an die Glaubhaftmachung des Sicherungsbedürfnisses des Gläubigers erhöhte Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist eine Mehrzahl von Indizien objektiver wie subjektiver Art (SJZ 1968 S. 201; Cometta, a.a.O., p. 125). Dass bei deren Vorliegen allenfalls auch ein Arrest (nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) erwirkt werden könnte, macht die Möglichkeit, ein Güterverzeichnis aufnehmen zu lassen, nicht überflüssig. Der Arrest erfordert im Gegensatz zu Art. 83 Abs. 1 und Art. 162 SchKG die zusätzliche Voraussetzung, dass der Gläubiger die zu verarrestierenden Vermögenswerte kennen und bezeichnen muss (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). (...)

7.- Die Klägerin trägt vor, nur mit der Aufnahme eines Güterverzeichnisses könne sie abschätzen, inwieweit die weitere Betreibung von Mietzinsen überhaupt noch Sinn mache. Dieses Argument ist unbehelflich. Die Aufnahme des Güterverzeichnisses ist eine reine Sicherungsmassnahme. Sie bezweckt nicht, dem Gläubiger die Abschätzung der Chancen eines Betreibungsverfahrens oder eines Prozesses zu erleichtern.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 18. Februar 2002 (SK 02 12)