Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK 01 83 • KG LU SK 01 83 KI-generiert

Publication Requirements for Real Estate Auction Debt Enforcement

Geschäftsnummer SK 01 83
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case concerning the proper publication requirements for a real estate auction under debt enforcement law, the court confirmed that the publication of the debtor's name and domicile in the daily press is not mandatory according to the relevant statutes. The court reasoned that since publication in the daily press is not explicitly required, it cannot be deemed mandatory for such optional publications; therefore, the enforcement office has discretion whether to include the debtor's personal details, and omitting them only warrants intervention if the primary purpose of reaching the largest possible number of interested parties is compromised, which was not demonstrated by the appellants in this instance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 35 Abs. 2 SchKG; Art. 29 Abs. 2 VZG. Bei Publikation einer Grundstücksteigerung in der Tagespresse müssen Name und Wohnort des Schuldners nicht zwingend angegeben werden. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

KI-generiert
Schuldbetreibung Immobilienvermögen Presserecht Zwangsverwertung von Grundstücken Wohnsitz Warenpapier

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 110 III 31
Die fehlende Publikation dieser Angaben gäbe nur dann Anlass zum Einschreiten, wenn dadurch der Publikationszweck in Frage gestellt würde, der darin besteht, eine möglichst grosse Anzahl Interessierter zu erreichen (BGE 110 III 31).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 26.06.2001

Fallnummer: · SK 01 83

LGVE: · 2001 I Nr. 42

Leitsatz: · Art. 35 Abs. 2 SchKG; Art. 29 Abs. 2 VZG. Bei Publikation einer Grundstücksteigerung in der Tagespresse müssen Name und Wohnort des Schuldners nicht zwingend angegeben werden.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Wie der Amtsgerichtspräsident zutreffend erwogen hat, ist die Publikation in der Tagespresse nicht vorgeschrieben, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei einer solchen Publikation die Namensnennung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VZG zwingend erforderlich ist. Es liegt somit im Ermessen des Betreibungsamtes, ob es bei einer solchen Publikation den Namen und Wohnort des Schuldners publiziert oder nicht. Die fehlende Publikation dieser Angaben gäbe nur dann Anlass zum Einschreiten, wenn dadurch der Publikationszweck in Frage gestellt würde, der darin besteht, eine möglichst grosse Anzahl Interessierter zu erreichen (BGE 110 III 31). Inwiefern die fehlende Publikation des Namens und Wohnortes des Schuldners im vorliegenden Fall das Verwertungsergebnis beeinflusst haben soll, wird von den Beschwerdeführern jedoch nicht dargetan. Der Beschwerde-Weiterzug erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 26. Juni 2001 (SK 01 83)

(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde am 31. August 2001 nicht eingetreten.)