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SK 01 73 • KG LU SK 01 73 KI-generiert

Garnishment Basic Amount for Debtors in Concubinage

Geschäftsnummer SK 01 73
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The court clarified the calculation of the necessary basic amount (existenzminimum) for debtors living in a concubinage relationship subject to wage or earnings garnishment, building upon prior guidance. The ruling states that a stable cohabitation, especially one involving children, should be treated essentially like a marital family relationship regarding the basic amount, starting with the couple's base amount. However, for procedural economy, the minimum should be calculated for the debtor alone, typically using half the couple's base amount (CHF 775.--), increased by CHF 150.-- to CHF 925.-- if the debtor has custody of at least one minor child. Furthermore, any contribution considered from the partner toward household costs cannot exceed half of those costs to prevent creditors from satisfying claims with third-party assets; for temporary or loose cohabitation, the standard basic amounts for single or single-parent debtors apply, with shared living advantages considered on a case-by-case basis.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 93 SchKG. Grundbetrag eines im Konkubinat lebenden Schuldners. Klarstellung zu der in LGVE 2000 I Nr. 52 publizierten Weisung zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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Berechnung der Lohnpfändung Grundbetrag Konkubinat ehelicher Lebensstandard Minimallohn Lohnkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 106 III 17
Eine feste, dauernde Hausgemeinschaft und insbesondere ein Konkubinatsverhältnis, aus dem Kinder hervorgegangen sind, ist unter diesem Aspekt im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis (BGE 106 III 17).
BGE 109 III 102
Creditor Seizure of Spousal Support Claim for Child Support Obligations
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 SchKG

The provision is cited in the Leitsatz and forms the basis for the ruling regarding the basic amount for a debtor living in concubinage.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 01.06.2001

Fallnummer: · SK 01 73

LGVE: · 2001 I Nr. 47

Leitsatz: · Art. 93 SchKG. Grundbetrag eines im Konkubinat lebenden Schuldners. Klarstellung zu der in LGVE 2000 I Nr. 52 publizierten Weisung zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Eine Anfrage eines Amtsgerichtspräsidenten betreffend Berechnung des Existenzmini-mums eines im Konkubinat lebenden Schudners beantwortete die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission am 1. Juni 2001 wie folgt:

1. Eine feste, dauernde Hausgemeinschaft und insbesondere ein Konkubinatsverhältnis, aus dem Kinder hervorgegangen sind, ist unter diesem Aspekt im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis (BGE 106 III 17). Auszugehen ist daher vom Grundbetrag eines Ehepaares (Richtlinien Ziff. I.3), allerdings mit folgenden Besonderheiten:

a) Aus Gründen der Verfahrensökonomie (einfachere Feststellung der Verhältnisse, schnellere Beurteilung) ist das Existenzminimum für die betreffende Partei allein und nicht das gemeinsame Existenzminimum mit den Anteilen der beiden zusammenle-benden Personen zu ermitteln. Demzufolge ist grundsätzlich nur der halbe Ehepaar-grundbetrag (Fr. 775.--) einzusetzen. Steht der betreffenden Partei die Obhut über mindestens ein unmündiges Kind zu, ist der Grundbetrag in analoger Anwendung von Ziff. I.2 der Richtlinien um Fr. 150.-- auf Fr. 925.-- zu erhöhen.

b) Der Beitrag, der zu Lasten des Lebenspartners an die Kosten des gemeinsamen Haushalts berücksichtigt wird, darf in keinem Fall deren Hälfte übersteigen, da sich sonst die Gläubiger aus fremdem Gut befriedigen könnten (BGE 109 III 102).

2. Besteht eine bloss vorübergehende oder nur lockere Hausgemeinschaft ist grundsätzlich der ordentliche Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner (Fr. 1'100.--) oder für einen alleinerziehenden Schuldner (Fr. 1'250.--) einzusetzen. Das Existenzminimum ist für die betreffende Partei allein zu ermitteln. Die Vorteile des Zusammenlebens sind je nach den Umständen zu berücksichtigen (z.B. Reduktion des Grundbetrages, Anrechnung nur eines Mietzinsanteils).

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 1. Juni 2001 (SK 01 73)