Application for Recusal Denied Due to Prior Involvement and Unilateral Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought the recusal of the appellate judges based on their prior participation in a case involving the same subject matter and the appellant's subsequent filing of a criminal complaint against them, arguing this created an appearance of bias under relevant procedural rules requiring judges to refrain from sitting if they have an interest or appear biased. The court held that prior involvement in a related matter, without more, does not objectively render judges biased, nor does the unilateral filing of a criminal complaint against them, as this would allow any party dissatisfied with an authority to force a recusal; therefore, the stated grounds were insufficient to warrant recusal, the application was deemed inadmissible as it lacked the necessary legal basis for an abstention proceeding, and the court declined to proceed with the application.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 39 Abs. 1 lit. a und g ZPO. Auf ein offensichtlich unzulässiges Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten (Bestätigung von LGVE 1995 I Nr. 21). | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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KI-generiertThe court found that the alleged reasons for challenging the judges were unsuitable under these provisions, leading to the inadmissibility of the challenge.
This constitutional guarantee of independent and impartial justice was referenced in the reasoning regarding the criteria for impartiality.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum: · 17.05.2001
Fallnummer: · SK 01 58
LGVE:
Leitsatz: · § 39 Abs. 1 lit. a und g ZPO. Auf ein offensichtlich unzulässiges Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten (Bestätigung von LGVE 1995 I Nr. 21).
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsbegehren damit, dass vorliegend die gleiche obergerichtliche Besetzung vorgesehen sei wie im Verfahren SK 00 55 betreffend "die gleiche inhaltliche AHV-Problematik". Am 21. August 2000 habe er gegen diese Strafanzeige eingereicht. Er beruft sich somit auf die Vorbefangenheit des Richterkollegiums.
Ein Richter darf sein Amt u.a. nicht ausüben, wenn er Partei ist oder an der Sache sonstwie ein eigenes Interesse hat oder er aus einem anderen Grund als befangen erscheint (§ 39 Abs. 1 lit. a und g ZPO). Art. 30 BV gewährleistet eine unabhängige und unparteiische Rechtsprechung durch ein ordnungsgemäss besetztes Gericht. Nach konstanter Rechtsprechung genügen, um Zweifel an der Unparteilichkeit zu wecken, Umstände, welche objektiv gesehen geeignet sind, den Anschein von Voreingenommenheit und der Gefährdung der Unparteilichkeit eines Richters aufkommen zu lassen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder organisatorische Aspekte gehören, begründet sein (BGE 115 Ia 36 f.). Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 115 Ia 37).
Nach diesen Beurteilungskriterien können die hier mitwirkenden Oberrichter und die Oberrichterin wegen ihrer früheren Mitwirkung im Fall SK 00 55 betreffend Aufhebung der Betreibung nicht als befangen abgelehnt werden (BGE 105 Ib 304). Ebenso wenig kann die Einreichung einer Strafanzeige gegen sie für sich allein einen Ausstandsgrund schaffen, liesse sich doch sonst jedes subjektiv missliebige Behördemitglied in den Ausstand zwingen. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe sind damit untauglich, die eingesetzten Richter in den Ausstand zu verlangen. Es müssten vielmehr zusätzliche Ausstandsgründe vorgebracht und im Einzelnen begründet werden (BGE 105 Ib 304; Max. XI Nr. 628), was vorliegend nicht der Fall ist. Das Ablehnungsgesuch erweist sich somit als unzulässig, und es fehlt damit die Voraussetzung für die Durchführung eines Ausstandsverfahrens. Da keine Ermessensausübung erforderlich ist, um die Untauglichkeit der geltend gemachten Ausstandsgründe zu erkennen, genügt es im vorliegenden Fall, wenn das in der Sache selbst zuständige Gericht bzw. die vom Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsabteilung feststellt, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden und dass damit die Eintretensvoraussetzung für ein Ausstandsverfahren fehlt (BGE 105 Ib 304; vgl. zum Ganzen LGVE 1995 I Nr. 21). Auf das Ausstandsgesuch ist demnach nicht einzutreten.
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 17. Mai 2001 (SK 01 58)
(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde am 11. Juli 2001 nicht eingetreten)