Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK 01 34 • KG LU SK 01 34 KI-generiert

Real Estate Revaluation in Foreclosure: Limits on Expert Valuations and Free Appeal of Sales Value

Geschäftsnummer SK 01 34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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In proceedings concerning the revaluation of real estate during foreclosure, the court held that there is no entitlement to a third expert valuation, as repeated requests for new appraisals are not permissible to unduly delay the forced sale procedure, limiting parties to one new valuation upon request following the initial appraisal. Furthermore, the court determined that the appeal procedure before the supervisory authorities regarding the determination of the estimated sales value is fundamentally free of charge, notwithstanding a lower court's imposition of an additional fee, ruling that only expert costs, and not further judicial fees, may be charged to the appealing parties.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 20a Abs. 1 SchKG; Art. 9 Abs. 2 VZG. Im Verfahren betreffend Neuschätzung der Liegenschaft in der Grundpfandverwertung besteht kein Anspruch auf eine dritte Schätzung. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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Grundstücksbewertung Gutachterentschädigung Auferlegung von Verfahrenskosten Betreibung auf Grundpfandverwertung Rückübertragung des enteigneten Eigentums Drittwiderspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 120 III 135
Valuation in Enforcement Proceedings: Limit on Reassessment Requests
BGE 86 III 93
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die obere kantonale Aufsichtsbehörde selber entscheiden, ob ihr das von der unteren Aufsichtsbehörde eingeholte Gutachten genügt, um ohne Beizug eines neuen Sachverständigen ihren Entscheid zu fällen (BGE 86 III 93).
BGE 118 Ia 146
Dies hängt von der Schlüssigkeit des Gutachtens ab (BGE 118 Ia 146, 118 V 290).
BGE 120 III 81
Ansonsten besteht auch in Anbetracht der subjektiven Färbung jede Schätzung kein Grund, vom Resultat einer solchen fachgerecht ermittelten Schätzung abzuweichen (BGE 120 III 81 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 1 SchKG

Cited in relation to the general principle that the appeal procedure before supervisory authorities is free of charge.

Art. 9 Abs. 2 VZG

Cited as the provision governing the right to request a (new) expert valuation, and its scope.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 23.03.2001

Fallnummer: · SK 01 34

LGVE: · 2001 I Nr. 41

Leitsatz: · Art. 20a Abs. 1 SchKG; Art. 9 Abs. 2 VZG. Im Verfahren betreffend Neuschätzung der Liegenschaft in der Grundpfandverwertung besteht kein Anspruch auf eine dritte Schätzung. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG ist jeder Beteiligte berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde über die Pfändung bei der Aufsichtsbehörde (gegen Vorschuss der Kosten) eine (neue) Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Auch wenn ein Kanton zwei Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs kennt, wie dies im Kanton Luzern der Fall ist, besteht nach dem Wortlaut und Sinn von Art. 9 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 2 VZG insgesamt nur Anspruch auf eine neue Schätzung durch Sachverständige. Ein Anspruch auf Einholung einer dritten Schätzung besteht nicht, denn das Zwangsverwertungsverfahren soll nicht durch wiederholte Begehren um eine neue Schätzung ungebührlich verzögert werden können (BGE 120 III 135 E. 2 S. 136; 86 III 91). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die obere kantonale Aufsichtsbehörde selber entscheiden, ob ihr das von der unteren Aufsichtsbehörde eingeholte Gutachten genügt, um ohne Beizug eines neuen Sachverständigen ihren Entscheid zu fällen (BGE 86 III 93). Dies hängt von der Schlüssigkeit des Gutachtens ab (BGE 118 Ia 146, 118 V 290). Ein Grund zum Abweichen davon kann sich ergeben, wenn sich der Gutachter auf irrtümliche rechtliche Annahmen oder unzutreffende tatsächliche Feststellungen abstützt, wenn das Gutachten ohne genügende Überzeugungskraft von anerkannten Lehrmeinungen abweicht, wenn es methodisch falsch oder in sich widersprüchlich erscheint oder wenn die Schlüsse des Gutachters nicht nachvollziehbar sind (vgl. BGE; 120 III 81 f; 118 Ia 146; 118 V 290; AGVE 1996 S. 260). Ansonsten besteht auch in Anbetracht der subjektiven Färbung jede Schätzung kein Grund, vom Resultat einer solchen fachgerecht ermittelten Schätzung abzuweichen (BGE 120 III 81 E. 2b; AGVE 1996 S. 261). Sowohl das im Auftrag des Betreibungsamtes vom Schatzungsamt des Kantons Luzern verfasste Gutachten als auch das auf Verlangen der Beschwerdeführer durch den Experten X. erstellte Gutachten sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Beide Gutachten halten sich an die anerkannten Bewertungsgrundsätze. Sie weichen denn auch im Ergebnis nur unwesentlich voneinander ab. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine dritte Schätzung einzuholen. Der Antrag der Beschwerdeführer auf eine weitere Schätzung ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1 SchKG; Art. 61 Abs. 2 und 62 Abs. 2 GebV SchKG). Der Amtsgerichts-präsident hat den Beschwerdeführern neben den Expertenkosten von Fr. 3'489.05 auch eine Gerichtsgebühr von Fr. 510.95 auferlegt mit der Begründung, beim vorliegenden Verfahren handle es sich gemäss dem Wortlaut von Art. 99 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 VZG nicht um ein eigentliches kostenfreies Beschwerdeverfahren. Das blieb zwar unbestritten, ist im Rahmen des Beschwerde-Weiterzugs aber von Amtes wegen zu korrigieren. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung des mutmasslichen Verkaufswertes durch das Betreibungsamt und dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden. Es liegt also ein kos-tenfreies Beschwerdeverfahren vor, das es nicht erlaubt, den Beschwerdeführern neben den Expertenkosten weitere Kosten zu überbinden.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 23. März 2001 (SK 01 34)

(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde am 23. Mai 2001 nicht eingetreten.)