Bankruptcy Officer Jurisdiction in Real Estate Realization Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a forced realization of real estate, where the execution officer involved the bankruptcy officer, the latter issued an order compelling the successful bidder to pay uncovered realization and distribution costs; the objection raised was that the bankruptcy office lacked jurisdiction to issue such an order, arguing the bankruptcy officer was merely an auxiliary assistant to the execution officer under the relevant statute. The court upheld the decision, reasoning that the involvement of the bankruptcy officer in real estate realization, even if now optional rather than mandatory, constitutes a transfer of the case requiring the bankruptcy officer to undertake comprehensive duties, including independently handling the final accounting of realization costs, which justifies the bankruptcy office's authority to issue the payment order.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 6 EGSchKG. Soweit zur betreibungsrechtlichen Zwangsverwertung eines Grundstücks der Konkursbeamte beigezogen wird, ist dieser auch zur selbständigen Abrechnung verpflichtet. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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KI-generiertThis provision concerning the involvement of the bankruptcy official in the forced realization of real estate was the central point determining the competence for issuing the challenged decision.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum: · 03.04.2001
Fallnummer: · SK 00 139
LGVE: · 2001 I Nr. 50
Leitsatz: · § 6 EGSchKG. Soweit zur betreibungsrechtlichen Zwangsverwertung eines Grundstücks der Konkursbeamte beigezogen wird, ist dieser auch zur selbständigen Abrechnung verpflichtet.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · In einer betreibungsrechtlichen Zwangsverwertung von zwei Grundstücken zog der Betreibungsbeamte den Konkursbeamten bei. Nachdem die Grundstücke vom Beschwerdeführer ersteigert worden waren, wurden ihm vom Konkursamt ungedeckte Verwertungs- und Verteilungskosten in Rechnung gestellt. Da sich der Beschwerdeführer weigerte, diese Kos-ten zu bezahlen, erliess das Konkursamt eine Verfügung, mittels welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung der ungedeckten Verwertungs- und Verteilungskosten verpflichtet wurde. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und rügte u.a. die fehlende Zuständigkeit des Konkursamtes für den Erlass der angefochtenen Verfügung.
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung sei nichtig, da das Konkursamt zu deren Erlass nicht zuständig gewesen sei. Nach § 6 EGSchKG sei die Verwertung von Liegenschaften die Aufgabe des Betreibungsbeamten; der allenfalls beigezogene Konkursbeamte sei als Hilfsperson tätig.
Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, bis zum 1. Januar 1997 sei bei der Verwertung von Liegenschaften zwingend die Mitwirkung des Konkursbeamten bis und mit Verteilung des Erlöses vorgeschrieben gewesen. Da mit dem neuen EGSchKG die Ausbildung der Betreibungsbeamten verbessert worden sei und für Beratungen zudem ein Inspektorat geschaffen werden sollte, sei die Mitwirkung des Konkursbeamten in eine Kann-Vorschrift umgewandelt worden. Der Beizug des Konkursamtes sei weder unter altem noch unter neuem Recht im Sinne eines Beizugs als Hilfsperson zu verstehen; vielmehr handle es sich bei einem Beizug des Konkursamtes bei der Verwertung einer Liegenschaft um die Abtretung des Falles.
Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Die Mitwirkung des Konkursbeamten bei der Verwertung von Liegenschaften nach § 6 EGSchKG ist eine umfassende, die sich inhaltlich nicht von § 9 aAnwGSchKG unterscheidet. Im neuen EGSchKG (in Kraft ab 1.1.1997) wurde die Mitwirkung des Konkursbeamten aufgrund der gesteigerten Anforderungen an die Befähigung der Betreibungsbeamten lediglich nicht mehr zwingend vorgeschrieben; Art und Weise der (nunmehr) fakultativen Mitwirkung der Konkursbeamten änderte sich indes nicht. Folglich war der beigezogene Konkursbeamte zur selbständigen Abrechnung verpflichtet und damit auch für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. Beizufügen ist, dass im Rahmen der übertragenen Auftragserteilung die entsprechende Verantwortung (und darunter fällt auch die Abrechnung der Verwertungskosten) auf den Konkursbeamten übergeht. Etwas anderes kann nicht Sinn von § 6 EGSchKG sein.
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 3. April 2001 (SK 00 139)
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 15. Juni 2001 abgewiesen.)