Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK 00 121 • KG LU SK 00 121 KI-generiert

Payment Order Publication Requires Exhaustion of Direct Service Methods

Geschäftsnummer SK 00 121
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the publication of a payment order, which serves as a last resort only after all other direct service attempts have failed, given its reputational impact on the debtor. The reasoning centered on the fact that the enforcement office had not exhausted all means to reach the debtor, specifically by failing to attempt personal service via the police, even when the debtor was reachable, meaning the debtor could not be considered to have persistently evaded service, rendering the prior public notification of the payment orders inadmissible and requiring proper service to be attempted anew.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 66 Abs. 4 SchKG. Die Publikation des Zahlungsbefehls kommt erst in Frage, wenn vorher alle Mittel ausgeschöpft wurden, diesen tatsächlich zuzustellen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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Zahlungsauftrag Zulassung der Zwangsvollstreckung nachträglicher Rechtsvorschlag Unterhaltsausstände formgültige Zustellung Zahlungsverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG

The provision establishing the condition (persistent evasion of service) under which public announcement could potentially be considered was discussed, although the court ultimately found that the prerequisite for applying this condition had not been met.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 04.01.2001

Fallnummer: · SK 00 121

LGVE: · 2001 I Nr. 43

Leitsatz: · Art. 66 Abs. 4 SchKG. Die Publikation des Zahlungsbefehls kommt erst in Frage, wenn vorher alle Mittel ausgeschöpft wurden, diesen tatsächlich zuzustellen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist letztes Mittel, wenn keine andere Möglichkeit mehr besteht, den Schuldner zu erreichen, sei es durch Zustellung an seinem Wohn- oder Arbeitsort oder durch Ersatzzustellung. Da eine Publikation einen gewissen Angriff auf den guten Namen des Schuldners bedeutet, ist diese nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an sehr strenge Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft (Angst Paul, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 19 und 20 zu Art. 66 SchKG, vgl. dazu auch LGVE 1995 I Nr. 23). Sie darf unter anderem dann erfolgen, wenn der Schuldner sich beharrlich einer Zustellung entzieht (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG). Auch in diesem Fall muss aber alles daran gesetzt werden, den Schuldner persönlich zu erreichen.

Wie sich aus den Akten und den Ausführungen des Betreibungsamtes A. ergibt, ist im vorliegenden Fall nicht versucht worden, die Zahlungsbefehle polizeilich zuzustellen. Die Praxis, die Zahlungsbefehle bei einer polizeilichen Zuführung dem Schuldner auf dem Amt zu übergeben, ist zwar sinnvoll. Wenn diese aber misslingt, kann der Zustellversuch gar nicht erfolgen. Von einer polizeilichen Zustellung bzw. einem Zustellversuch kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die Polizei sich mit den Zahlungsbefehlen zum Schuldner begibt. Dies wäre vorliegend möglich gewesen, da sich aus der Stellungnahme des Betreibungsamtes ergibt, dass der Beschwerdeführer erreichbar war. Daran ändert nichts, dass dieser nicht bereit war, den Betreibungsbeamten in seiner Wohnung zu empfangen. Bevor nicht zumindest versucht wurde, dem Schuldner die Zahlungsbefehle polizeilich zuzustellen, kann nicht davon gesprochen werden, er habe sich einer Zustellung beharrlich entzogen. Die Publikation der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. X., Y. und Z. erweist sich daher als unzulässig und ist aufzuheben. Somit sind die Zahlungsbefehle erneut dem Beschwerdeführer zuzustellen.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 4. Januar 2001 (SK 00 121)

(Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 21. Februar 2001 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)