Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK 00 120 • KG LU SK 00 120 KI-generiert

Enforcement Act Appeal Disciplinary Action Inadmissibility

Geschäftsnummer SK 00 120
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought a review of disciplinary measures against the enforcement officer within an appeal proceeding under the Enforcement Act, but the court dismissed this request, holding that new claims are inadmissible before the superior cantonal supervisory authority and that an individual lodging a complaint under Article 17 of the Enforcement Act is entitled only to report misconduct, not to demand disciplinary action or access to the resulting decision, as the appeal process solely concerns challenging enforcement acts, and disciplinary proceedings are initiated ex officio by the supervisory authorities upon report.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 14 und 17 SchKG. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG kann keine Disziplinierung des Betreibungsbeamten verlangt werden. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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Disziplinarstrafe Vollstreckungsverfahren Aufsichtsbeschwerde Amtsmissbrauch Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Beurteilungsbefugnis@Ermessen des Beurteilenden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 11.12.2000

Fallnummer: · SK 00 120

LGVE: · 2000 I Nr. 49

Leitsatz: · Art. 14 und 17 SchKG. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG kann keine Disziplinierung des Betreibungsbeamten verlangt werden.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Beschwerdeführer verlangt neu die Prüfung von Disziplinarmassnahmen gegenüber dem Betreibungsbeamten. Abgesehen davon, dass neue Begehren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde von Bundesrechts wegen ausgeschlossen sind (LGVE 1997 I Nr. 54), steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf disziplinarische Ahndung zu, sondern er hat lediglich ein Verzeigungsrecht. Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG dient einzig der Anfechtung von Betreibungshandlungen der Zwangsvollstreckungsbehörden. Entsprechend leiten die Aufsichtsbehörden das Disziplinarverfahren nur von Amtes wegen ein, entweder selbsttätig oder auf Anzeige hin. Der Verzeiger hat weder Anspruch auf Akteneinsicht noch auf Erledigung durch einen beschwerdefähigen Entscheid (Emmel, Basler Komm., SchKG I, N 12 zu Art. 14 SchKG). Auf den Beschwerde-Weiterzug ist demnach insoweit nicht einzutreten.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 11. Dezember 2000 (SK 00 120)