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SK 00 104 • KG LU SK 00 104 KI-generiert

Classification of Third-Party Collateral-Secured Claims in Marital Joint Property Insolvency

Geschäftsnummer SK 00 104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the classification of third-party collateral-secured claims in insolvency proceedings under Article 61 Paragraph 1 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Ordinance (KOV), which generally mandates classifying such claims as unsecured. However, the court reasoned that this provision is inapplicable when the property held in joint marital ownership secures the spouses' joint and several real estate debts; in the event of one spouse's bankruptcy or composition with assignment of assets, the claim must be classified as secured to the extent of the collateral coverage, as the property serves as direct security for the joint debt.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 61 Abs. 1 KOV. Danach sind drittpfandgesicherte Forderungen als ungesichert zu kollozieren. Haftet jedoch das im Miteigentum beider Ehegatten stehende Grundstück für die solidarischen Grundpfandschulden des Ehepaares, so ist im Konkurs oder im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung eines Ehegatten Art. 61 Abs. 1 KOV (SR 281.32) nicht anwendbar; die Forderung ist im Umfang der Pfanddeckung als pfandgesichert zu kollozieren. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Drittpfand Betreibung auf Konkurs unbewegliches Vermögen Gesamteigentum Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 27.11.2000

Fallnummer: · SK 00 104

LGVE: · 2000 I Nr. 54

Leitsatz: · Art. 61 Abs. 1 KOV. Danach sind drittpfandgesicherte Forderungen als ungesichert zu kollozieren. Haftet jedoch das im Miteigentum beider Ehegatten stehende Grundstück für die solidarischen Grundpfandschulden des Ehepaares, so ist im Konkurs oder im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung eines Ehegatten Art. 61 Abs. 1 KOV (SR 281.32) nicht anwendbar; die Forderung ist im Umfang der Pfanddeckung als pfandgesichert zu kollozieren.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: