Pension Revision Limited to Material Factual Changes
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court ruled that a pension revision proceeding under Articles 28(1) and 41 of the IVG is limited to examining whether material changes in fact, relevant to the pension entitlement, have occurred since the formal final award of the pension, and it is not a venue for re-evaluating the initial assessment of the degree of disability; therefore, a mere difference in the assessment of a substantially unchanged factual situation does not constitute a change in facts, and findings that should have been established before the initial award often cannot be sufficiently proven later, potentially causing the revision to fail due to an inability to demonstrate a qualifying change.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 28 Abs. 1, Art. 41 IVG. Rentenrevision. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nicht die erstmalige Invaliditätsbemessung im Sinne der Festsetzung des Invaliditätsgrades als Bestimmungselement für den Rentenanspruch. Im Revisionsverfahren und -prozess ist zu prüfen, ob seit der formell rechtskräftigen Rentenzusprechung Änderungen im für die Rente erheblichen Tatsachenspektrum eingetreten sind. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt keine Tatsachenänderung dar. Vor einer Rentenzusprechung unterlassene Sachverhaltsfeststellungen können später oft nicht mehr nachgeholt werden. Das kann dazu führen, dass eine spätere Revision daran scheitert, dass eine Veränderung nicht beweisbar ist. | Invalidenversicherung
Schlagwörter
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Verwaltungsgericht
Abteilung: · Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet: · Invalidenversicherung
Entscheiddatum: · 20.10.2000
Fallnummer: · S 99 449
LGVE: · 2000 II Nr. 39
Leitsatz: · Art. 28 Abs. 1, Art. 41 IVG. Rentenrevision. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nicht die erstmalige Invaliditätsbemessung im Sinne der Festsetzung des Invaliditätsgrades als Bestimmungselement für den Rentenanspruch. Im Revisionsverfahren und -prozess ist zu prüfen, ob seit der formell rechtskräftigen Rentenzusprechung Änderungen im für die Rente erheblichen Tatsachenspektrum eingetreten sind. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt keine Tatsachenänderung dar. Vor einer Rentenzusprechung unterlassene Sachverhaltsfeststellungen können später oft nicht mehr nachgeholt werden. Das kann dazu führen, dass eine spätere Revision daran scheitert, dass eine Veränderung nicht beweisbar ist.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: