Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
S 99 449 • KG LU S 99 449 KI-generiert

Pension Revision Limited to Material Factual Changes

Geschäftsnummer S 99 449
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court ruled that a pension revision proceeding under Articles 28(1) and 41 of the IVG is limited to examining whether material changes in fact, relevant to the pension entitlement, have occurred since the formal final award of the pension, and it is not a venue for re-evaluating the initial assessment of the degree of disability; therefore, a mere difference in the assessment of a substantially unchanged factual situation does not constitute a change in facts, and findings that should have been established before the initial award often cannot be sufficiently proven later, potentially causing the revision to fail due to an inability to demonstrate a qualifying change.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 28 Abs. 1, Art. 41 IVG. Rentenrevision. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nicht die erstmalige Invaliditätsbemessung im Sinne der Festsetzung des Invaliditätsgrades als Bestimmungselement für den Rentenanspruch. Im Revisionsverfahren und -prozess ist zu prüfen, ob seit der formell rechtskräftigen Rentenzusprechung Änderungen im für die Rente erheblichen Tatsachenspektrum eingetreten sind. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt keine Tatsachenänderung dar. Vor einer Rentenzusprechung unterlassene Sachverhaltsfeststellungen können später oft nicht mehr nachgeholt werden. Das kann dazu führen, dass eine spätere Revision daran scheitert, dass eine Veränderung nicht beweisbar ist. | Invalidenversicherung

Schlagwörter

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Rentenrevision wesentliche Sachverhaltsänderung Invaliditätsbemessung Klageänderung Revision in Strafsachen Kürzung der ordentlichen Gehaltserhöhung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Verwaltungsgericht

Abteilung: · Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Rechtsgebiet: · Invalidenversicherung

Entscheiddatum: · 20.10.2000

Fallnummer: · S 99 449

LGVE: · 2000 II Nr. 39

Leitsatz: · Art. 28 Abs. 1, Art. 41 IVG. Rentenrevision. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nicht die erstmalige Invaliditätsbemessung im Sinne der Festsetzung des Invaliditätsgrades als Bestimmungselement für den Rentenanspruch. Im Revisionsverfahren und -prozess ist zu prüfen, ob seit der formell rechtskräftigen Rentenzusprechung Änderungen im für die Rente erheblichen Tatsachenspektrum eingetreten sind. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt keine Tatsachenänderung dar. Vor einer Rentenzusprechung unterlassene Sachverhaltsfeststellungen können später oft nicht mehr nachgeholt werden. Das kann dazu führen, dass eine spätere Revision daran scheitert, dass eine Veränderung nicht beweisbar ist.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: